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Der Israelit · 1907-09-19 · Heft 39 (19.9.1907) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
48 (1907)
Issue
Heft 39 (19.9.1907)
Date
1907-09-19
Page
– (sequence 4)
Language
German
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„ ine „der deutschen Sprache mächtig und ynyeryaupt wissenschaftlich gebildet sei". Worin wissenschaftliche Bildung zu bestehen habe, Eird nicht gesagt; aber der Kandidat muß sich ssMer ihren Besitz durch eine Prüfung vor der ^Krersregierung ausweisen. (§ 26). Allein in jj&'Äfcc. Praxis ist man von dieser Prüfung seit ^Engerer Zeit abgekommen. — Also auch hier ^mne Reihe von Bestimmungen, die alle Bedeu- Äug verloren haben, soweit sie überhaupt eine solche befassen. £y' Schließlich mag nicht unerwähnt bleiben, L daß ein hochangesehener juristischer Schriftsteller, ^Max von Seydel, den israelitischen Kul- I tuKgemeinden aus Grund des Judenedikts sogar das Selbstbesteuerungsrecht abspricht und ^.thnen dadurch die Existenzmöglichkeit entzieht. E-Ach halte seine Ansicht zwar für unrichtig und Aaube sie auch mit Erfolg seinerzeit widerlegt - zu haben; aber daß er sie überhaupt aufstellen und auftecht erhalten konnte, deutet immerhin auf eine bedauerliche Lücke im Edikt. ■' Alle diese Beispiele mögen bewiesen haben, daß eine Revision des Judenedikts nicht nur Rücksicht auf die Schaffung einer klaren Rechtslage der Kultusgemeindem sondern ebenftHehr im Interesse der Aufrechterhaltung der -Autorität von Staat und Gesetz dringend getrboten ist. fr II. *' Trotzdem sind die bisher besprochenen Mänu gel sachlich noch nicht die schlimmsten. Im Großen und Ganzen hat sich die Praxis mit ihnen schlecht und recht, wenn auch vom Stand- Jnutft des Gesetzgebers aus mehr schlecht wie 5' 'recht, abgefunden' Schlimmer ist, daß die Bestimmungen des Ediktes nicht mehr ausreichen, die-den Juden in § 23 des Ediktes zugesagte &: M. Gewissensfreiheit und die ihnen ebenda eingeräumten Befugnisse der Privatkirchengesellschaf- ¥■■ tctt zu sichern. Dies hängt folgendermaßen zufamnten; t: Seit der Einführung des Judenedikts hat £r.V sich im Judentum eine tiefgehende religiöse Spalh tnng vollzogen, die Scheidung in Orthodoxie ^7uud Neologie. Diese religiösen Differenzen haben bewirkt, daß das Judentum innere Wand- , Lungen durchmachte, die es fast nicht mehr als Jjene Religionsgesellschaft erscheinen lassen, wel- M Her im Jahre 1813 die formelle Aufnahme Privatkirchengesellschaft in Bayern gewährt H? wurde. Das Ministerium glaubte, einer solchen I^,LjMwandlung gegenüber nicht untätig bleiben zu dürfen und verlangte in seiner Normativent - D schließung von 1863, daß jede Kultusgemeinde l eine Synagoge, eine Religionsschule, einen Bearäbnisplatz, ein Ritualbad und Gelegenheit zur - Beschaffung ritualmäßigen Fleisches d. h. einen Gutachten verschiedener angesehener Rabbiner — dem Ministerium das Mindeste, was eine Kultusgemeinde an religiösen Einrichtungen haben müsse, um noch zu der 1813 aufgenommenen israelitischen Religionsgesellschaft gerechnet werden zu können. Auch ordnete es an, „daß wohlhergebrachte Einrichtungen gegen die Einsprache des Rabbiners oder eines Drittteils der Gemeindeglieder nicht abgeändert werden dürfen". Allein die weitere Entwicklung hat gezeigt, daß diese Vorschriften zum Schutze des orthodoxen Judentums nicht genügen. Das bloße Vorhandensein einer Synagoge und einer Religionsfchule ist keine Garantie für den unveränderten Bestand der Lehre und des Ritus; das Wesentliche und Wichtige ist das, was in Synagoge und Schule getan und gelehrt wird. Und das Verbot der Aenderung wohlhergebrachter Einrichtungen gegen die Einsprache eines Dritteils der Gemeindeglieder-bietet keinen Schutz für eine geringere Minorität, die in großen Gemeinden immer noch nach Hunderten zählen kann. Eine solche Minderzahl von Jsreliten religiös rechtlos zu machen, wenn sie jenen Einrichtungen treu bleiben, bieder Staat.bei der Aufnahme des Judentums als Kirchengesellschaft anerkannt hat, da zu besteht für den Staat weder ein. Anlaß noch die Befugnis. Tatsächlich aber wird jene Minorität durch die erwähnte Bestimmung rechtlos; die Majorität besitzt die Möglichkeit, wenn sie nur den Rabbiner auf ihrer Seite hat, in religiösen Dingen nach freiem Belieben zu schalten und die Minorität entweder zur Teilnahme an Kultushandlungen, die ihrer religiösen Ueberzeugung nicht entsprechen, oder aber zu völliger Enthaltung von gemeinschaftlicher religiöser Betätigung zu zwingen — beides ein Zustand, der unserem Staatskirchenrecht direkt zuwiderläuft.' Der Ausweg, den orthodoxe Minoritäten — so vor allem in München und Nürnberg - aus dieser Zwangslage durch Gründung eines besonderen Vereines mit eigener Synagoge, eigenem Vorsänger oder auch mit eigenem Rabbinersubstituten zu gewinnen suchten, reicht nicht aus. Denn erstens bedeutet eine solche Einrichtung eine doppelte finanzielle Belastung der Minorität, da diese von der Umlagenzahlung an die Gesamtgemeinde nicht frei wird; zweitens liegt in dieser Umlagenpflicht ein Gewissenzwang, insoferne als die Orthodoxen durch ihre Beiträge Einrichtungen unterstützen müssen, die ihrer religiösen Ueberzeugung entgegen sind. oben' erwähnten Berichte in 6ex „Jüdischen Presse" entnehme/ von der neologen Majorität dem Bestand der orthodoxen Synagoge die rechtliche Grundlage abgesprochen und der Minorität mit der Aussicht gedroht, das man ihr die Erlaubnis zur Abhaltung orthodoxen Gottesdienstes jederzeit entziehen könne. Was den letzten Punkt - anbelangt, so sehe ich hier von einer Erörterung der Frage, ob die Errichtung einer zweiten oder weiteren Synagoge am gleichen Orte nach § 24 des Judenediktes zulässig ist, ganz ab, da dies längere Ausführungen erfordern würde, welche den Zweck der vorliegenden Abhandlung überschritten. Ich stelle nur fest, daß über die Auslegung jenes ß 24 gestritten wird, und diese Tatsache genügt, um die Notwendigkeit gesetzgeberischen Eingreifens darzutun; denn der Staat kann unmöglich gerade jenen Teil der Israeliten, welche die von ihm im Jahre 1813 aufgenommene Religionsgemeinschaft v erkörpern in seiner religiösen Betätigung von dem Willen einer neologen Majorität abhängig sein lassen, die den Paragraphen in ihrem Sinne auslegt. (Fortsetzung folgt.) 6« vckek an Sie 0c$etze$treuen Badens. Bon Dr. Wohlgemnth in Berlin. (Schluß). Ich habe bisher den Entwurf und die Denkschrift nach den ästhetischen Gesichtspunkten besprochen, das Wort ästhetisch in einer inehr allgemeinen Bedeutung genommen. Ich wollte zeigen, daß es mit dem „modernen Empfinden", mit dem sich die Verfasser des Entwurfes und der Denkschrift „der heutigen Orthodoxie" gegenüber so sehr brüsten, nicht weit her ist, daß die Verfasser durch ihre Aenderungen und Kürzungen durch die Art der Uebertragung und den Inhalt der Begründung sich als unverfälschte Rationalisten erweisen, d. h. al> Menschen, die von dem sprudelnden Urquell religiöser Empfindungen und Gefühle sich am weitesten' entfernt haben. Ich versprach zu Anfang, den Entwurf und die Denkschrift auch vom Standpunkt der Pädagogik aus zu würdigen. Die große Gefahr, die für die Kinder der Gesetzestreuen in der Absicht des Oberrats droht, das Gebetbuch auch als Schulbuch einzuführen, legte mir diefsn Gedanken nahe. Ich bin - aber, nachdem sich mir die Bedenken Papenstraße in die Neue Friedrichstraße konnte ich ►k nicht mehr erfahren, als daß mein Begleiter ein fy. bedeutendes Holzgeschäft hatte, und daß seine SpeziaiRtot im An- und Verkauf von großen Waldparzellen .bestand. Ich führte den Herrn zu Rabbi Jsroet und "war erstaunt über die ganze Art der Begegnung und die Form des gegenseitigen Verkehrs. Beide waren -£■ augenscheinlich hocherfreut sich wiederzusehen, aber jeder von beiden machte den Eindruck, als ob er dem anderen zu großem Dank verpflichtet sei. Daß reiche Kaufleute, die auf der Durchreise R. Jsroel ihre Aufwartung machten, durch den von dem großen Gelehrten erbetenen und erhaltenen Rat sich zu Dank verpflichtet fühlten, hatte ich. wiederholt bemerkt. Aber v woher die Dankesschuld Rabbi Jsroels stammen sollte, . der von keinem seiner reichen Besucher ein Geschenk ' wwahm, das war mir auffallend. Rabbi Jsroel erkundigte sich nach dem Wohl- ‘ befinden und dann auch nach dem Geschäft seines Besuchers, sowie nach dem speziellen Zweck seiner IReife. Die Antwort, die daraus erfolgte, war mir - . Noch rätselhafter. „Seitdem ich vor zehn Jahren das Geschäft mit Euch abgeschlossen habe, ruht der Segen des Himmels sy offennrnoig auf meiner geschäftlichen Tätigkeit, daß . - Euch mindestens die Hälfte von dem gehört, was ich seither verdient habe und das sind mehrere hunderttausend Rubel. Wenn ich Eisen anfasse, so wird es Gold unter meinen Händen. Bor 14 Tagen habe ich einen großen Wald an der polnisch-russischen Grenze für 120,000 Rubel gekauft. Er war kaum gekauft ' «vd eben der Kaufvertrag unterschrieben, aber iwch ^»icht bezahlt, als ein Vertreter des Grasen Jurkewitsch, ' zur Zeit iu Danzig wohnt, mir den ganzen Kom- £ mit einem Gewmn von 40,000 Rubeln abkaufte. \ komme soeben Don Danzig, wo ich meinen Gewinn ausbezahlt erhielt. Ich habe ihn in guten Wechseln hier in meiner Brieftasche. Von diesem Geld gehört schlecht gerechnet die Hälfte Euch, darf ich Euch diese schuldigen 20,000 Rubel geben?" „Zwanzigtausend 3tubel", sagte R. Jsroel bedächtig mit einem verbindlichen Lächeln „sind viel Geld. Soviel habe ich noch nicht verdient, ja noch nicht einmal beisammen gesehen. Ich könnte auch nicht leugnen, daß ich gern einen solchen Verdienst mache. Ihr braucht mir nur den Beweis zu erbringen, daß ich sie wirklich verdient habe und ich nehme sie dankend au. „Wie soll ich Euch das beweisen?" „Das ist Euere Sache; ich wüßte, den Beweis nicht zu erbringen. Ich bestreite ja, daß ich sie verdient habe. Wie könnt Ihr auch mir auf den Gedanken kommen, daß der Segen Gottes, der auf Euerer Tätigkeit ruht, eine Folge unseres vor 10 Jahren abgeschlossenen Geschäfts ist! Ich kann Euch nur das Eine sagen, daß ich bei unserem damaligen Handel mehr profitiert habe, a"s Ihr und daß wir beide men nicht jo viel Geld haben, als Euch von rechtswegen noch infolge jenes Geschäfts von mir zukommt!" „Mer ich kann doch aus meinen Büchern beweisen, daß, gellau von jenem Tage an, ich geschäftlich nicht nur keineil Verlust, sondern immer und überall Glück und Segen bei allen meinen Unternehmungen hatte." „Nun, wenn Ihr das so sicher glaubt, so wollen wir's auf eine Probe ankommen lassen. Nehmen wir eininal einen Augenblick an, der Fall liege umgekehrt. Ich beanspruche -von Euch 20,000 Rubel auf Grund Euerer Erwägungen und Ihr bestreitet die Forderung. Ich schlage Mch nun vor, wir wollen die Sache vor einem Besdin (jüdisches Gericht) oder vor jedem Ihnen genehmen Richter iy Berlin zum Austrag bringen. Wenn dieser dann entscheidet, daß Ihr mir den Betrag schuldet, so bin ich bereit, ihn zu nehmen." Der Fremde seufzte; Rabbi Israel war ihm überlegen. Mißmutig zog er die Stirn in Falten und erhob sich, um zu gehen. Mer als ob er seine unwillkürlich hervorgekehrte Verdrossenheit wieder gut machen wollte, reichte er seinein Wirt die goldene Tabakdose und bot ihm eine Prise an. R. Israel wies das Anerbieten mit der Bemerkung zurück, daß er jetzt nicht schnupfe und der Fremde nahm die Tabatiöre wieder an sich mit einer Miene, die nur allzu deutlich den Bermst darüber verriet, daß man nicht einmal mit einer Prise Tabak sich R. Israel erkenntlich weisen kann. Ich begleitete den Fremden ins Hotel Arnim Unter den Linden und hatte dadurch Zeit und Muße ihn eingehend auszuftagen. „Wäre es nicht unbescheiden von mir," fing ich an, „wenn ich Sie um eine Mitteilung über das Geschäft bitten würde, das Sie vor zehn Jahren mit R. Israel machten? Wenn es irgendwie diskreter Natur ist, dann bitte ich, diese Frage als nicht gestellt betrachten zu wollen." „Dient, es ist dabei gar kein Geheimnis im Spiel. Ganz Wilna kennt es, und ich habe gär kein Bedenken, es Ihnen mitzuteilen. Rabbi Israel wird es Ihnen in' allen Einzelheiten bestätigen, wenn Sie ihn danach fragen wollen. In den Tschuwo-Tagen werden es zehn Jahre, daß ich, wie alljährlich zum größten Esrog-Händler in Wilna ging,, um mir mein Esrog auszusuchen. Der Händler hatte tauseUde von Exemplaren wohlsortiert in seinem Läden offen daliegen. Die feinsten, teuersten Stücke, etwa 10—12, in einer kleinen stachen Kiste da, sie waren sehr hoch notiert. Unter diesen Prachtexemplaren ragte eins durch besonders tadellose Schönheit hervor. Es war mit 50 Rubel ausgezeichnet. Als ich den Verkaufsraum betrat, waren äußere Nr ,tf der an ein ha D. un bei sel rel un vo ba es eil tu we Ei da tei sei Ai fü gil ge m, pn an de de all fü al ur MI 19< eg A Nr Hai gu un üb ein Es sic et« bei bei Ab II ab da

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