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Der Israelit · 1907-09-19 · Heft 39 (19.9.1907) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
48 (1907)
Issue
Heft 39 (19.9.1907)
Date
1907-09-19
Page
– (sequence 3)
Language
German
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WMWWWMßMWWW Sette 8. Nr.! sind seit Jahrzehnten aufgegeben —, daß sie fast durchgehends längst veraltet sind, ja daß sie schon bei ihrer Entstehung deyr Stand der Dinge nicht entsprachen und zu ihrer Nichtbefolgung geradezu herausforderten. Auffälliger Weise trifft dies sogar für die Bestimmungen in den grundlegenden Berfassungsfragen zu. Einige Beispiele werden dies dartun: Ueber die Errichtung von Gemeinden und kirchlichen Instituten verordnet § 24: „Wo die Juden in einem gewissen mit der Territorialeinteilung des Reichs übereinstimmenden Bezirke in einer Zahl von wenigstens 50 Familien vorhanden sind, ist ihnen gestattet, eine eigene kirchliche Gemeinde zu bilden und an einem Orte, wo eine Polizeibehörde besteht, eine Synagoge, einen Rabbiner und eine eigene Begräbnisstätte zu haben." Die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift — vgl. S. 12, Abs. 3, S. 13 Anm. I Art. 2, S. 14 Abs. 3 meines Buches — läßt keinen ' Zweifel darüber, daß sitz sich nicht etwa bloß auf die Gründung neuer kirchlicher Gemeinden bezog, sondern, daß man überhaupt keine Kultusgemeinde von weniger als 50 Familien dulden wollte. Der Referent, der im Ministerium über den Entwurf des Ediktes Vortrag zu erstatten hatte, erklärte sogar dieses Minimum als zu gering, da die Aufbringung der Kultuskosten die Kräfte von 50 Familien zumeist übersteige. — Ebenso gewiß ist, daß Synagoge, Rabbiner und Begräbnisstätte nach dem Willen des Ediktes aus alle Fälle, nicht bloß, im Falle zukünftiger Gemeindegründung, einzig und allein am Sitze einer Polizeibehörde — als welche nach damaligem Recht die heutige Ortspolizeibehörde nicht galt — bestehen sollten. Aber man sah alsbald ein, daß mit der Vorschrift des § 24 Unmögliches verlangt war und daß ein Festhalten an ihr zu den unerträglichsten Folgerungen führen mußte. So hat denn einfach jene Behörde, deren Pflicht der Vollzug des Edikts und die Sorge für die Befolgung seiner Bestimmungen gewesen, wäre, das Ministerium, dem Drang der Not folgend, das Edikt in einer dem Sinne des Gesetzgebers direkt zuwiderlaufenden Weise ausgelegt und gehandhabt und allmählich auf die Befolgung sämtlicher Bestimmungen des § 24 verzichtet. Zunächst bezieht das Ministerium den § 24 bloß auf die neu zu gründenden Judengemeinden, später, besonders in der Normativenrschließung vom 29. Juni 1863, die Verhältnisse der israelitischen Kultusgemeinden betreffend, sieht es auch für diese neuen Gemeinden von den Forderungen des § 24 ab und verlangt für eine Kultusgemeinde nur 10 religiös selbständige männliche Gemeindeangehörige. Die Vorschrift aber, daß Synagoge, Rabbiner und Begräbnisstätte nur am Sitze einer Polizeibehörde bestehen dürfen, fällt vollends der Vergessenheit anheim. Ein anderer Fall: § 24 kennt beim Vorhandensein von 50 Familien nur ein Riecht, nicht einen Zwang zur Gemeindebildung. Ist ein Teil der Familien zur Gemeindebildung nicht geneigt, so kann die Gemeinde nicht zu Stande kommen. Anders die Normativentschließung von 1863. Sie gestattet die Gründung einer Kultusgemeinde beim Vorhandensein von zehn selbständigen Juden und zwingt, sobald die Gemeinde gegründet ist, alle ortsansässigen Juden ohne jede weitere Voraussetzung zum Beitritt. (Ziff. 2 der Entschließung.) Das Judenedikt verlangt für jede Kultusgemeinde einen Rabbiner. Dies ergibt sich mit zweifelloser Sicherheit aus den §§ 25, 26, 31. In Wirklichkeit fiel es den kleinen Judengemeinden, die dazu gar nicht leistungsfähig genug waren, nicht ein, eigene Rabbiner anzustellen, und das Ministerium sah, wiederum der Not gehorchend, von der Befolgung dieser Vorschrift ab. Die Verwaltung des Kultusvermögens wird durch § 31 des Edikts in jeder einzelnen Gemeinde dem Rabbiner und zwei Gemeindegliedern übertragen. Da man aber in vielen Gemeinden keinen Rabbiner besaß, konnte man dieser Anordnung nicht Nachkommen, und wo man ihr beim Vorhandensein eines Rabbiners tatsächlich hätte Nachkommen können, hat man es nicht getan, da nach jüdischem Brauch und Herkommen die Aufgaben des Rabbiners andere sind, als die Verwaltung des Kultusgemeindevermögens. Auch in diesem Punkte war das Ministerium nachgiebig und gestattete in der Normativentschließung Ziff. 3 eine andere Zusammensetzung des Verwaltungsorgans. Auf welchem Rechtsgebiete wäre es denkbar, daß ein Ministerium die Vorschriften eines Gesetzes oder einer kgl. Verordnung — mag man das Judenedikt als das eine oder andere ansehen — so ignoriert und ihre Ignorierung durch Andere in so unzweideutiger Weise zuläßt und geradezu vorschreibt tvie hier'? Gewiß, das Ministerium war in einer schwierigen Lage. Es sollte mit einem kgl. Edikte regieren, mit dem sich schlechterdings nicht regieren ließ, und so hat es denn die Vorschriften des Ediktes auf dem Papier stehen lassen und ihnen entgegen Anordnungen getroffen, wie sie eben die unabweislichen Bedürfnisse der Praxis dringend verlangten. Aber daß ein solches Regieren gegen Gesetz oder Verordnung ein unhaltbarer und eines geordneten Staatswesens unwürdiger Zustand ist, liegt auf der Hand. Abgesehen von diesen, die Grundlagen der Kultusgemeindeverfassung berührenden Fragen, die schon 1813 ungenügend behandelt waren, finden sich im Judenedikt Einzelheiten, deren Regelung wohl den Verhältnissen vor hundert Jahren angemessen sein mochte, den heutigen Umständen aber keinesfalls mehr entspricht. Welchen Zweck könnte heute noch das Verbot einer Ausübung von Gerichtsbarkeit durch „Rabbiner und Barnofen" haben (§ 31), wo niemand solche Gerichtsbarkeit beansprucht und wo außerdem das Gerichtsverfassungsgesetz ausschließlich die entsprechenden Vorschriften gibt? Und wie kann man „bei ernstlichen Geld- und Arreststrafen nach Umständen selbst der Entlassung", den Rabbinern eine Einmischung in bürgerliche und Gemeindeangelegenheiten verbieten (ß 31) in einer Zeit, in der es das gute Recht des Rabbiners ist, sich wie jeder andere Angehörige einer politischen Gemeinde um deren Angelegenheiten zu kümmern? Und ist es nicht eine ständige Beleidigung für die Rabbiner, die tvie jeder christliche Geistliche, wie jeder Richter und Berwaltungsbeamte heutigentags zumeist ihre Gymnasial- und Universitätsstudien absolviert und außerdem noch häufig den Doktortitel sich erworben haben, wenn in 8 27 des Judenedikts von ihnen gefordert wird, daß sie „ohne Makel des Wuchers oder eines betrüglichen Bankerotts" seien. Das Judenedikt regelt auch die wissenschaftlichen Voraussetzungen der Zulassung zum Rcchbineramt, aber in ganz unzulänglicher Weife (ßß?7 und 34). Wer sich dem „Studium der jüdischen Gottesgelehrtheit widmen will, muß von. einer öffentlichen Studien anstatt des Königsreichs über seine hinreichenden Vorbereitungskenntnisse ein günstiges Zeugnis erhalten" haben. Ueber den Umfang der Kenntnisse ist nichts bestimmt; es kommt bloß darauf an, was Vorstand oder Lehrerrat der betreffenden Anstalt an Kenntnissen für das Studium der jüdischen Theologie für genügend -erachten. — 8 34 spricht weiter . von der Erteilung einer Erlaubnis zum Studium der jüdischen Theologie. Man hat aber niemals gehört, daß jemand um solche Erlaubnis gebeten oder sie erhalten habe, und vermutlich würde sich eine staatliche Stelle nicht wenig wundern, wenn bei ihr eines Tages ein derartiges Gesuch einliefe. — Für die Erlangung des Rabbineramts selbst wird gefordert, daß der Bor¬ Haschonoh gab er mir das Geld mit dem Ersuchen, es zu Buchhändler Beer zu bringen. Wie groß war aber mein Erstaunen, als mir Letzterer erklärte, die Bücher seien bereits bezahlt und Rabbi Israel sei ihm nichts nrehr schuldig. „Das wird ein Irrtum sein, Herr Beer," bemerkte ich, „wenn Rabbi Israel Ihnen 14 Taler für bezogene Bücher schickt, so hat er sie noch nicht bezahlt und ist sie Ihnen richtig schuldig. R. Israel hat nicht viele 14 Taler in seiner Kasse und er weiß es ganz genau, ob er einen solchen Betrag schon bezahlt hat oder ob er ihn noch schuldig ist. Nehmen Sie also. das Geld und quittieren Sie mir diese Rechnung." „Aber ich kann das Geld doch nicht zweimal nehmen, einmal habe ich es bereits bekommen; wenn Sie wvllen, wrll ich Ihnen gern die Rechnung quittieren, das Geld nehme ich aber nicht." Ich wollte den Betrag auf den Ladentisch legen und meines Weges gehen, da ich wußte, daß ich das Geld doch wieder zurücktragen muß, wenn ich es jetzt nicht an den Mann bringe. Da empfand Herr Beer ein menschliches Rühren und sagte, er wolle mich über den Sachverhalt aufklären, aber Rabbi Israel dürfe davon nichts erfahren. Ein sehr reicher. Mann aus Äiußland, der sich einige Zeit in Berlin aufhielt, und auch geschäftlich mit ihm verkehre, sei in seinen Laden gekommen, als er gerade die Bücher zusammengelegt habe, um sie Rabbi Israel zu schicken. Dieser Mann habe ihn gebeten, den Betrag für die Bücher zahlen zu dürfen, aber R. Israel dürfe nie etwas davon erfahren, sonst gebe er ihm wieder das Geld zurück. Die Bücher seien also tatsächlich bezahlt, aber ihr Empfänger wisse nichts davon. Als ich Rabbi JSroel das Geld zurückbrachte, mit dem Bemerken, die Bücher seien schon bezahlt, glaubte er zunächst, der Buchhändler wolle sie ihm schenken. Ich ließ ihn auch auf dem Gedanken und meinte, das wäre ja das Schlimmste nicht, wenn ein Buchhändler einem so seltenen Kunden gegenüber auch eine so seltene Munifizenz übe. Rabbi Israel war aber anderer Ansicht. Wenn Herr Beer ihm einmal aus freien Stücken ein solches tzwschenk machen wolle, so nähme er es vielleicht an. Aber daß man ihm nachträglich schenkt, was er bestellt habe und dessen Preis bereits festgesetzt sei, das er durch sein gegebenes Wort also bereits gekauft habe und daher zu zahlen verpflichtet sei, das gehe nicht. Er wolle sofort selber zu dem Buchhändler und die Sache ins Reine bringen. Ich erbot mich noch einmal für ihn zu Herrn Beer zu gehen und tat es auch sofort. Nicht weil ich glaubte, jetzt mehr ausrichten zu können, sondern um Herrn Beer zu veranlassen, Rabbi Jsroel aufzusuchen und letzterem einen Weg zu sparen. 9 Herr Beer begleitete mich zurück und nahm sein Hauptbuch mit, in dem das Datum eingetragen war, an dem er das Geld empfangen hatte. Stundenlang stritten sich die beiden Männer wegen des'Betrags, den keiner annehmen wollte, bis endlich folgender Vergleich zu Stande kam, den Rabbi Jsroel mündlich so formulierte: „Ich habe von Ihnen, Herr Beer, für 14 Taler Seforim gekauft und bezogen; darüber sind wir einig. Ich bin nun überzeugt, daß ich diese Schuld noch nicht bezahlt habe, während Sie überzeugt sind, daß Sie den Betrag bereits empfangen haben. Da wir nun beide an dem bevorstehenden Jom Haddin (Tag des Gerichts) kein Unrechtes Geld in unserem Besitz haben möchten, so verzichtet jeder von uns auf seinen anaeblichen oder wirklichen Anspruch an die strittige. iumme zugunsten des anderen. Dieser Verzicht soll sich aber lediglich auf den ausgesprochenen Zweck beschränken. Sollten Sie später zu meiner Neberzeugung kommen, daß ich Ihnen den Betrag noch schulde, so erkläre ich mich jederzeit bereit, meiner Verpflichtung nachzukommen und Ihnen die 14 Taler zu zahlen." Ich war stummer Zeuge dieser Verhandlung. Aber ich hätte sie gerne durch alle Straßen Berlins rufen mögen, woselbst sich damals die ersten Anfänge des Antisemitismus zu regen anfingen, um der Wett einen Talmudjuden und seinen Gesinnungsadel zu zeigen. Ich war eben damals noch jung uno war so naiv zu meinen, unsere Verlästerer glaubten wirklich an die Niedrigkeit, die sie uns andichteten. Damals wurde mir ein Wort in seiner ganzen Tiefe verständlich, das ich einmal von Rabbi Wolf Hamburg yst? in Fürth gehört hatte: „Ein Chossid (Frommer) sei derjenige, der die Jesch Omrim (die abweichenden erschwerenden Ansichten) nicht im Jore Dea (Ritual- Codex), sondern im Choschen Mischpot (Codex des Zivil- Rechts) gewissenhaft beachtet." Einige Monate später kam ich wieder in den, Laden des Buchhändlers Beer und blätterte die neuesten Veröffentlichungen des jüdischen Büchermarktes durchs als ein fremder Herr eintrat. Herr Beer flüsterte mir ins Ohr, daß. dies der Mann sei, der seinerzeit die 14 Taler für Rabbi Jsroel bezahlt habe. Er war auf der Durchreise begriffen, wollte sich nur ein oder zwei Tage in Berlin aufhalten und ftagte den Buchhändler, ob Rabbi Jsroel noch in der Neuen Friedrichstraße 29 wohne; er möchte nicht Berlin verlassen, ohne den großen Mann besucht zu haben. Mir hing das Herz daran, durch nähere Bekanntschaft mit dem Fremden etwas von seinen Beziehungen zu Rabbi Jsroel zu erfahren, weshalb ich ohne eine formelle gegenseitige Vorstellung abzuwarten, mich erbot, ihn zu Rabbi'Jsroel zu begleiten, was der Fremde dankend annahm. Auf Dem kurzen Wege von der

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