Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 42 (23.5.1900)
- Date
- 1900-05-23
- Page
- – (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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38 2 4. Das Amt eines Vorstehers dauret. zwey Jahre, alle Jahr, geht einer ah und wird an dessen Stelle ein neuer erwählet. § 5- Wenn die Vorsteher-Wahl geschehen, begiebt sich derjenige Vorsteher, welcher auf das nächste Jahr noch beibehalten wird, ans Gericlitsschulzen- Amt, und zeiget daselbst diejenigen drey Männer an, welche die mehrsten Stimmen erhalten. Von diesen dreyen wählet, das Gerichtsschulzen-Amt einen aus, welcher alsdenn in Beyseyn des bleibenden Vorstehers durch einen Handschlag in Verpflichtung genommen und bestätiget, wird. § tt- Zur Bestreitung der sämmtlichen Gemeinde- Kosten, als Behuef Salarirung des Uber-Land- Rabbiners und übrigen geistlichen Bediente, Behuef Unterhaltung der, der Gemeinde zustehenden Gebäude, behuef der zu verabreichenden Allmosen an durchreisende Juden, behuef Versorg- und Verflegung hiesiger Arme und Kranke u. s w. soll jeder hiesige Schutzjude 1) alljährlich 18 Rtlilr. oder quartaliter 41/s Rthlr. entrichten, und 2) noch ausserdem von seinem Vermögen, welches jedoch nicht über 18 000 und nicht unter 1000 Rthlr. anzuschlagen, alljährlich 1 pro Cent entrichten, und zwar in solcher Masse als dieses für das mahl durch eine Schätzung der Gemeinde unter sich bereits festgesetzet und ausgemittelt worden. § 7- Bei einer in der Folge etwan vorzunehmenden neuen Schätzung sollen, so wie es auch dermahlen geschehen, Sieben Mitglieder der Gemeinde durch Mehrheit der Stimmen erwählet werden, welche unter sich wieder fünfe ausmitteln. Diese Fiinfe zur Schätzung ausgesetzten Männer sollen nach ihrem besten Wissen und Gewissen und ohne alle Partheylichkeit das Vermögen eines jeden hiesigen jüdischen Haus-Vaters und Schutz-Verwandten, jedoch solchergestalt anschlageu und schätzen, dass der Vermögens-Anschlag nicht über 18 000 und nicht unter 1000 Rthlr. angenommen werde. Von diesem Vermögen soll alsdenn ausser denen im vorstehenden £lio. gedachten Quartal-Gelder 1 pro Cent jährlich, als Beytrag in die Gemeinde-! ’asse erlegt und folglich der Beytrag eines Mitgliedes nicht über 18<> und nicht unter 10 Rthlr. jährlich betragen. Notorisch dürftige weiden ganz frey gelassen. § #• Wenn ein Mitglied der Gemeinde durch die dermahlen veranstaltete oder in Zukunft, aufs neun vorzunehmende Schätzung beschwert, oder zu hoch angesetzet zu seyn glaubt, oder auch in merklichen Verfall seines Vermögens gerathen sollte, so soll selbiges eine Herabsetzung seines Beitrags-Quanti verlangen können. Zu diesem Ende muss es sich persönlich bey dem Ober- Land-Rabbiner einstellen und selbigem vermittelst eines Handschlages an Eidesstatt die Versicherung ertheilen, dass der ihm angesetzte Beitrag seinem Vermögen nicht angemessen sev, und es ein mehre res nicht als eine alsdenn selbst zu bestimmende »Summe an Beitrags-Kosten jährlich erlegen könne. Auf das hierüber von dem Ober Land- Rabbiner erfolgende schriftliche Attestat., wird der Beitrag sofort auf die selbst bestimmte Summe herabgesetzt. $ 0. Alle bislang bezahlte sonstige bestimmte und freywillige. Beiträge, Platten- und Kranken- Gelder fällen dagegen von nun au gänzlich weg, so wie auch die Natura 1-Speisimg der Durchreisenden keinem Mitgliede der Gemeinde in Zukunft weiter aufgebürdet werden soll. § io. Leber die solchergestalt jährlich gehobenen und wieder verausgabten Gelder sollen die Vorsteher richtige und gehörig belegte Rechnung führen, selbige jährlich längstens 4 Wochen nach dem jüdischen Osterfeste, dem Ober - Land- Rabbiner und denen beiden § 1 bereits angeführten Attesten verlegen, welche diese geschehene Vorlegung, auch ob und was sie daher zu erinnern finden mögten, zu bezeugen haben. Wenn dieses geschehen, werden die Rechnungen sammt Belegen beym Gerichtsschulzen- Amte allhier eingereichet und daselbst deren Revision lind Abnahme gewärtiget. § 11. Die zeitigen Vorsteher sollen jederzeit mehr nicht als Einhundert Tlialer in Händen haben. Das übrige baare Geld soll in einem mit drey Schlösser versehenen Kasten niedergelegt werden, wozu die beiden Vorsteher und einer der Attesten den Schlüssel führen. In dieser Lade sollen auch die wichtigen Documente und Papiere, welche die Gemeinde angehen, niedergelegt werden. S l-< Wegen der in Händen habenden Gemeinde- Gelder, haftet das Vermögen der Vorsteher zur