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Der Israelit · 1900-05-23 · Heft 42 (23.5.1900) · page 31

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 42 (23.5.1900)
Date
1900-05-23
Page
– (sequence 31)
Language
German
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gesetzlichen Hypothek von dem Tage an, da der neu erwählte Vorsteher vom Gerichtsscliulzen- Amte angenommen und verpflichtet worden. § 13. Wer zum Vorsteher erwählet worden, darf dieses Amt nicht ausschlagen, er habe denn solches schon zu dreyenmalen gefiihret, oder sonst erhebliche von Gerichtswegen zu ermässigende Ursachen anzuführen, warum er etwa zu dispensireu. Weigert er sich ohne gegründet befundene Ursache dieses Amt zu übernehmen, so soll er zwanzig Rth'r. halb für die christlichen, halb für die jüdischen Armen zur Strafe erlegen und alsdenn ein anderer Vorsteher an seine Stelle erwählet werden. § 14- Von den durchreisenden fremden Betteljuden soll einige Bettelev in den Häusern nicht weiter geduldet werden, und kein jüdischer Hausvater soll irgend einige Allmosen an solche Bettler austheilen. Dagegen aber sollen die 'Vorsteher denen durchreisenden Armen eine angemessene Gabe, womit sie bis zur nächsten Stadt reichen können, zutheilen. § D>. Sollte auch der Fall eintreten > dass geheimen Armen allhier eine beträchtliche Unterstützung mit Verschweigung des Namens auszusetzen nöthig se.yn mögte; so sollen die Vorsteher solche Ausgabe mit einem, hieiüber vom < )ber-Land-Rabbiner und z weyen Mitgliedern der Gemeinde, welche den stärksten jährlichen Beitrag geben, auszustellenden Schein, in der Rechnung justificiren können. §16. Wenn die Vorsteher eine ausserordentliche Versammlung der Gemeinde nöthig finden; so sollen sämmtliche hiesige Schutz verwandte und Haus-Väter auf geschehene Einladung durch den Schulklöpper sich dazu persönlich anfinden. Wer nicht erscheinet und sich nicht schriftlich bey dem Vorsteher entschuldiget, bezahlet 2 Rthlr. Strafe für die Armen. § 17. Die Einforderung der Beiträge geschieh et durch den Schulklöpper. Wer auf zweimaliges Anmahnen keine Zahlung leistet, wird dem Gerichtsschulzen-Amte zur executivischen Beitreibung des Rückstandes übergeben. § 18. Die Vorsteher sollen sich eine Sammlung derjenigen hiesigen Landes Verordnungen zu verschalten suchen, welche wegen der Juden von Zeit zu Zeit erlassen worden, und diese Sammlung ihrem jedesmaligen Nachfolger aushändigen, damit sie sowohl selbst sich darnach achten, als auch die übrigen Mitglieder der hiesigen Judenschaft sich dieserhalb bei ihnen Raths erholen können Diese Verordnungen sollen in ein Buch zusammen gebunden, und selbiges bei der Verpflichtung eines neuen Vorstehers auf dem Gerichte jedesmal vorgezeiget werden. § 19. Da auch vorgekommen, dass verschiedene jüngere Mitglieder der hiesigen jüdischen Gemeinde , selbst in der Synagoge, zu Zeiten die schuldige Achtung und Folgsamkeit gegen den Ober-Land-Rabbiner aus den Augen setzen; so verordnen Wir hiedurch, dass dergleichen Frevel für die Zukunft ernstlich geahndet werden solle, und wie der Ober-Land-Rabbiner nebst zweien durch Mehrheit der Stimmen aus der Gemeinde zu wählenden Männer, die Aufsicht in der Synagoge zu führen und auf Ordnung daselbst zu halten haben; so befehlen Wir allen übrigen Mitgliedern der Gemeinde, deren Anordnungen in der Synagoge schuldige Folge zu leisten, falls sie sich aber, durch einen oder den andern dieser Vorsteher und dessen Anordnungen beschweret zu seyn glauben, deshalb b-i dem Gerichtsschulzen-Amte Reinedur zu suchen. § 20. Jeden hiesigen Schutzjuden, welcher sich allhier aufhält oder künftig noch besetzet, soll ein Abdruck gegenwärtigen Regulatives zuges teil et werden, damit er sich gehörig darnach richten könne. Wer aber alsdenn sich demselben zu unterwerfen ungehorsamlich verweigert, der soll des ihm verliehenen Schutzes nach Befinden der Umstände — worüber Wir Uns jedoch allein die Cognition und Entscheidung Vorbehalten — verlustig erkläret werden. Schliesslich behalten Wir Uns vor, dieses Regulativ nach Befinden der Umstände zu erweitern, zu beschränken oder auch völlig aufzuheben. Hannover den 9ten August 1802. Königl. Grossbritannische zum Churfürstlich- Braunschw. Lüneb. Staatsministerio verordnet« Geheime-Räthe. Aus dem Oalenberg-Grubenhagenschen Polizey- und Städte-Departement. (L. S.) 0. R. A. G. v. Kielmansegge. (Schluss folgt.)

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