Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 42 (23.5.1900)
- Date
- 1900-05-23
- Page
- – (sequence 29)
- Language
- German
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--«dujygrjtv; t-■**«'^ -->^p..'y**v*^ 37 •j am Vorabend des 29. Ijar (29./30. Mai) 1737 in's Jenseits eingegangen. Sein Sohn Seew Wolf. der in Gelnhausen und Hanau Rabbinatsposten bekleidete, starb 1757; auch sein gelehrter Sohn Isack starb frühzeitig im Jahre 1758. Rachel, die zweite Tochter des Baruch Kohn Rapoport, wurde die Gattin des Samuel Spiro in Prag, der im kräftigsten Mannesalter im Jahre 1746 starb; er wird in einer Trauerrede von Jonatan Eibeschütz (rr jmy» Th eil I, S. 81b) als hervorragender Gelehrter und edler Mensch rühmend genannt; seine Witwe starb in Fürth am 6. Tebet (30. Dezember) 1764. Die dritte Tochter wurde die Gattin des Natan Neta, der als Rabbiner inTurbin lebte. Die vierte Tochter endlich wurde von Bär Oppenheim, dem Rabbiner in Friedberg, als Gattin heimgeführt. Derselbe w ar ein Sohn des Jechiel Michel Oppenheim und der Blürnle, Tochter des Prager Oberrrbbiners David Oppenheim. Jechiel Michel war gleichfalls Rabbiner in F r i ed b er g; sein Sohn folgte ihm im gleichen Amte im Jahre 1750. Bär Oppenheim s Sohn war Isack Oppenheim in Press bürg, dessen Sohn Bär, Verfasser von iss ’c und als ausgezeichneter hehr. Stylist bekannt, im Alter von 90 Jahren 1849 in Press bürg starb. Der andere Sohn Chajim Joachim hielt eine Jeschiba in Strassnitz, wo er 1822 starb. (Fortsetzung folgt.) Zwei Domete ans der alteren Qeschichte der Srnagooen-deineiDde zn Haanower. Von Landrabbiner Dr. Lewinsky in Hildesbeim. 1. In den Acten des Hildesheimer Landrabbinats fand ich ein gedrucktes „Regulativ“ für die Synagogen-Gemeinde zu Hannover vom 9. August 1802, das einen interessanten Beitrag zur Geschichte dieser Gemeinde im Anfänge des 19. Jahrhunderts bietet. Dasselbe lautet: Regulativ für die hiesige Juden-Uemeinde. Die mancherley Unordnungen w elche bislang bey der hiesigen jüdischen Gemeinde sowohl überhaupt eingerissen, als auch dadurch entstanden, dass dem Ober - Land - Rabbiner die schuldige Achtung und Folgsamkeit nicht geleistet; dass die zeitigen Vorsteher nicht regelmässig gewählet und von der Obrigkeit bestätiget; dass die aufzubringende Beiträge zur Bestreitung der Gemeinde-Ausgaben, und die Art und Weise wie selbige aufzubringen nicht genau genug bestimmet sondern deren Betrag zum Theil der freien Willkühr überlassen, und dass endlich über die erhobene Gelder keine vollständige Rechnungen ge führet und solche vor der Obrigkeit abgeleget worden, haben Uns bewogen hierunter eine gewisse Ordnung und Regulativ festzusetzen, wornacli sich die hiesige Judenschaft für künftig zu achten haben soll. Wir verordnen demnach hiemit und wollen: § U Es sollen jederzeit zwey Vorsteher bei der hiesigen jüdischen Gemeinde gewählet und bestellet seyn, welche mit Zuziehung des Ober- Land-Rabbinei s und zweyer von dem letzteren zu ernennenden Aeltesten, die Angelegenheiten der Gemeinde dirigiren. § 2. Was die Wahl der beiden Vorsteher betritt, wovon alljährlich einer abgeht und ein Neuer angestellet wird, so sollen alljährlich einige Wochen vor dem jüdischen Osterfeste sämmtliche Haus-Väter und Schutz-Verwandte welche hier in Hannover wohnhaft sind, durch die zeitigen Vorsteher, nach vorgängiger Rücksprache mit dem Ober-Land-Rabbiner und den im § 1. gedachten beiden Aeltesten zusammen berufen, und durch schriftliche Abgebung der Stimmen ein neuer Vorsteher für das nächste Jahr erwählet werden. Jeder anwesende Schutz-Jude erhält zu dem Ende in der Versammlung einen unbeschriebenen Zettel, auf welchen derselbe den Namen desjenigen Mannes schreibet, welchem er seine Stimme zum Vorsteher-Amte auf das nächste Jahr geben will. Diese Wahl-Zettel werden in ein bedecktes Gelass gelegt, sodann von dem Ober-Land-Rabbiner in Bey stand der zeitigen beiden Vorsteher und Aeltesten eröfnet, und hiernächst diejenigen drey Männer bekannt gemacht, welche die mehrsten Stimmen erhalten haben. 8 3. In dieser Versammlung sollen sämmtliche jüdische Haus - Väter und Schutz - Verwandte hiesiger Stadt erscheinen. Wer behindert wird, soll dem Ober-Land-Rabbiner solches schriftlich anzeigen. AVer ohne Entschuldigung zurücke bleibt bezahlt 2 Rthlr. Strafe halb für jüdische und halb für christliche Arme.