Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1900-04-12 · Heft 30-31 (12.4.1900) · page 36

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 30-31 (12.4.1900)
Date
1900-04-12
Page
– (sequence 36)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2446951-2449049-2449079--50530-3519886
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

28 und Gut gekommen und’an ihrem Gehen bedroht worden wären, um hernach zu pr o test i e r e n; sie richteten vielmehr sofort am 7. Juni ein Bittgesuch an die fürstbischöfliche Regierung in Bamberg, das folgenden Wortlaut hat: Hochwürdigster Fürstbischof! Ein Mensch, seiner Profession ein Schneider, und der Religion nach protestantisch, gebürtig von Krim, Gentamts Weissmain, führte vor einigen Tagen einen Knaben in das Haus des Schutzjuden Marx Abrahams zu Küps, eines von Redwitzischen Enterthans, und dem ('entamte Weissmain unterworfen. Dieser Mensch sprengte in der dortigen Gegend unter den Leuten aus, als hätte obgemeldeter Jud diesen Knaben aufgehängt und wenn zwey andere Hauern nicht noch zur rechten Zeit hinzugekommen wären, und den Jungen nicht sogleich gerettet hätten, er ihn auch umgebracht hätte. Durch dieses fälschlich und boshaft von diesem Menschen ausgebreitete Gerücht ist die ganze Gegend alldort über die dortherinn wohnende Judenschaft aufgebracht, und nimmt sich den unerlaubten Anlass, jeden Juden gröblich st zu insultiren, so dass sich Keiner seit einigen Tagen getraut, sicher aus seinem Hauss zu gehen, und wenn einer auf offener Strasse angetroffen wird, er sich in Gefahr befindet, von den sich zusammenrottenden Leuten misshandelt zu werden. Um diesem Hebel kräftigst vorzukommen, so sehen wir uns nothgedrungen, Eure hochfürstl. Gnaden fussfälligst zu bitten, dem ('entamte Weissmain gnädigst aufzulegen. dass dasselbe diesen Vorfall geschärftest untersuche und den Ausstreuer dieses falschen Gerüchts sorgfältigst ausmache, übrigens aber für unsere persönliche Sicherheit zweckmässige Vorkehr treffe, und uns hinlängliche Genugthuung verschaffe. Da Gefahr auf Verzug haftet, und die Erbitterung der dortigen Gegend über die Juden zu gross ist. so flehen wir unterthänigst um eine schleunigst zu befördernde höchste Entschließung und ersterben in tiefe st er Erniedrigung. Bamberg den 7. Junius 1797. Eurer hochfürstl. Gnaden unterthänigst gehorsamste sämtl. Stadt- und Landjuden Deputirte. Wie die Judenschaft, so hatte auch die Regierung die Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sogleich erfasst. Sie ordnete daher eine schleunigste Untersuchung des Falles an. Vor allem war sie darauf bedacht, den gewissenlosen Hetzern das Handwerk zu legen und Vorsorge zu treffen, dass der Frieden unter der Bevölkerung infolge dieser das Merkmal der Lüge an sich tragenden Beschuldigung nicht gestört werde. Sogleich erliess sie an den Cenfrichter zu Weismain folgende Regierungs-Enfschliessung: (Was bey hochfürstler Regierung die Stadt- und Landjudenschaftsdeputirten wegen eines christlichen Knaben, welcher dem Vorgeben nach in dem Hause des Juden Marx Abraham zu Küps aufgehängt worden, und wenn nicht Bauern dazu gekommen wären, würde umgebracht worden sein, unterthänigst vorgestellt und gebethen haben, hat Hofrath und Centrichter aus der angefügten abschriftlichen Beilage des mehreren zu ersehen. Derselbe erhält hierauf nachfolgende Weisung, um sich darnach gehorsamst zu achten.) 1. Ist dieser sich ereignet haben sollende Vorgang ohne Verzug und genau zu untersuchen. 2. I s t alle n c h r i s 11 i c h e n E n t e r - Miauen des Centamfs Weissmayn bev V e r m e i d u n g ei n e r e m p f i n d 1 i c h e n Strafe na ch d r iick s a mst zu untersagen, des besagten Vorfalls wegen, er befinde sich wahr oder nicht, keinem -luden, er sey ein bambergischer oder fremdherrischer, das mindeste Leid zuzufügen. :>. Wenn etwa ein oder anderer -Jud dessfalls schon beleidigt oder misshandelt worden ist, gegen die Thäter mit ernstlicher Strafe, vorausgesetzt, dass Mangel an Gerichtsbarkeit hierunter kein Hinderniss in Weg lege, ohne Nachsicht zu verfahren. 4. Hat Hofrath und Centrichter von gegenwärtiger Entschließung den Centämtern Burgkundstadt. und Cronach ungesäumte Nachricht zu ertheilen, mit dem Beyfügen, dass auch gedachte zwey Centämter sich hiernach gebührend bemessen sollen. Decretum: Bamberg, den 10. Junius 1797. A. J. Pabstmann, F. von Heinrich Back, Mayer, Heinrichen. Welch heilsame Wirkung diese Regierungsentsehliessung übte, ersehen wir aus folgendem Schreiben des Stadtvogts von Burgkundstadt, vom 17. Juni 1797 an den Centrichter in Weismain : „Den Innhalt des höchstvenerirten Reggs.- Dekretes vom 10. hujus werde nicht nur allein iu dem diesseitigen Cent-Amt bekannt machen, sondern auch jene Insolentz a b s t rafen, die sich einer meiner Unterthanen letzthin gegen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.