Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 78-79 (8.10.1890)
- Date
- 1890-10-08
- Page
- – (sequence 35)
- Language
- German
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1425 die sie verschiedenartig wählten (Norden nämlich jüdische Theologie, Weiß Medizin und Levy Jura), ihnen leicht werden und gelingen, und was wir den jungen Leuten als nicht zu unterschätzenden guten Rath für ihren Lebensweg ertheilen, mögen sie sämmtlich ihrer bisher bewiesenen religiösen Gesinnung und ihrem Gotte treu bleiben! Oe st er r. Ungar. Monarchie. Preßburg, 22. Sept. Der Taglöhner Michael Niscrados, welcher am 30. April l. I. den jüdischen Handelsmann Adam Schwartz auf der Eperjesen Straße nach Nadsreg bei Galantha ermordete und beraubte, stand Freitag, den 19. Sept., als Angeklagter, vor dem hiesigen Gerichtshof. Der Gerichtshof fällte folgendes Urtheil: Nasrados ist des Raubes und der, den Tod herbeiführenden, schweren Verletzung schuldig und wird mit 15 Jahren Kerker und 10 Jahren Amtsverlust bestraft. Staatsanwalt und Vertheidiger appellirten. —8 Schweiz. Bern. Das soeben erschienene „Politische Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft" vonProf. Dr. Hilty von 1890 referirt eingehend über die Schächtangelegenheit und dürfte besonders das bei dieser Gelegenheit zum ersten Male veröffentlichte Reglement der Schweizer Rabbiner vonmügemeinem Interesse sein. Es heißt daselbst: „Die israelitische Glaubensgenossenschaft erfreute sich der Entscheidung des Bundesrathes in der Schächtfrage, worüber wir an anderer Stelle bereits berichtet haben. Es ist dies ein so wesentlicher Bestandtheil, der auch ihnen durch unsere jetzige Zeit garantirten Glaubensfreiheit, daß zu hoffen steht, es werde nicht an diesem Punkte, und im Gegensatz gegen alle Staaten der ganzen Welt die Eidgenossenschaft sich durch einen anderen Beschluß der Näthe weniger tolerant, als sonst Jedermann zeigen. Die sämmtlichen israelitischen Gemeinden der Schweiz haben ein Reglement angenommen, welches sich in Bezug ans diese Schlachtmethode und ihre Vorbereitungen streng an die von dem Bundesrathe aufgestellten Erfordernisse hält. Dasselbe lautet: Reglement. 1. Es darf Niemand in der Schweiz als Schächter fungiren, der sich nicht vorher bei dem zuständigen Rabbiner einer Prüfung unterzogen hat und sich darüber durch eine gehörige Legitimation ausweisen kann. Diese Prüfung soll sich nicht nur blos auf die dazu gehörigen Kenntnisse beziehen, sondern auch die zum Schächten erforderliche Handfertigkeit und körperliche Kraft und Gewandtheit berücksichtigen. 2. Jeder Schächter hat die volle Verantwortung nicht nur für den eigentlichen Schächtaet, sondern auch für die Vorbereitungen zu denselben, speciell für das Niederlegen des Thieres, zu übernehmen. Derselbe muß daher beim Niederlegen des Thieres bereits zugegen sein, um dann unverzüglich den Halsschnitt vollziehen zu können. Im speciellen hat er folgende Vorschriften genauestens zu beobachten. A. Die Metzger sind von ihm dazu strengstens anzuhalten, daß sie das hiezu erforderliche Personal in genügender Anzahl zur Verfügung stellen und daß die zu verwendenden Stricke, Winden und dgl. sich stets fort in zweckentsprechendem Zustande befinden. B. Bei dem Fesseln der Thiere dürfen nur drei Füße gebunden werden, der vierte muß frei bleiben, damit da8 Thier nicht plötzlich und mit aller Wucht zu Boden fällt, sondern sich allmählich senkt. 6. Sowohl bei Niederlegen als auch während des Schächtens und nach demselben muß der Kopf des Schlachtthieres in solcher Weise befestigt werden, daß derselbe nicht auf dem Boden aufschlagen kann und jede Verletzung besonders bei den Hörnern verhütet wird. v. Kein Thier darf in Gegenwart eines anderen geschächtet werden. E. Kleinere Thiere, Kälber, Schafe und Ziege werden aus einen Schrägen gelegt, dann werden die Füße gebunden, worauf der Halsschnitt erfolgt, während der Kopf, ebenfalls, wie erwähnt festzuhalten ist. F. Geflügel wird in der allgemein üblichen Weise durch Halsschnitt getödtet. Das Wegwersen des Geflügels nach vollzogenem Halsschnitt soll unterbleiben. 3. Sollte trotz allen diesen Vorsichtsmaßregeln eine ungehörige Verletzung eines Schlachtthieres erfolgen, so ist, entsprechend den allgemein bestehenden Ritualvorschriften, der Genuß des betreffenden Thieres untersagt. 4. Schächter, welche irgendwie diese Vorschriften außer Acht laßen, erhalten durch ihre Vorgesetzten bei dem ersten Vorkommniß einen Verweis, im Wiederholungsfälle soll ihnen die Erlaubniß zum Schächten auf gewisse Zeit und bei fortgesetzter Unachtsamkeit für immer entzogen werden. 5. Von diesen Verordnungen ist jedem Schächter durch den zuständigen Rabbiner resp. durch den Gemeinde-Vorstand ein gedrucktes Exemplar zuzustellen. Bei diesem Anlaß sollen dieselben noch mündlich darauf hingewiesen werden, baß diese Bestimmungen, wenn schon sie auf Grund der rituellen Vorschriften bereits bisher von ihnen gekannt und gehandhabt wurden, dennoch in Folge der Aufmerksamkeit der staatlichen Behörden auf diesen Gegenstand eine noch größere Bedeutsamkeit erlangt haben und auf das Pünktlichste beachtet werden müssen. Bern, 27. April 1890. Die Rabbiner der Schweiz. Vom Professor Dr. Oettli enthält das Jahrbuch eine sehr interessante Abhandlung: „Die sozialen Grundgedanken im Gesetze Israels." F e n ille ton. Gofrrth nwmelach.*) Novelle von Dr. Ossip Duchowetzky. (Alle Rechte Vorbehalten.) (Fortsetzung aus der zweiten belletr. Beilage voriger Nummer.) Wochen und Monate sind seit den erzählten Ereignissen entschwunden. In dem kleinen russischen Dorfe hat man Chajim schon vergessen, denn wichtigere Ereignisse waren eingetreten. Die Regierung hatte mehrere Familien des Landes verwiesen und die Armen, welche nicht wußten, wohin sie sich wenden sollten, nahmen die Aufmerksamkeit der ganzen jüdischen Bevölkerung des Dorfes in Anspruch. Jeder wollte sein Interesse bethätigen und gab seinen Rath; guter Rath jedoch war theuer, denn das Gespenst, welches die Armen heimathlos machte, der Antisemitismus, spuckte in Kreisen, zu denen der arme Jude keinen Zutritt hatte. Der vergiftete *) Die beiden ersten Kapitel dieser Erzählung werden neu eingetreteneu Abonnenten auf Verlangen gratis und franco nachgeliefert.