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Der Israelit · 1881-05-04 · Heft 18 (4.5.1881) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 18 (4.5.1881)
Date
1881-05-04
Page
– (sequence 18)
Language
German
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438 jurienprozessen harren ihrer Erledigungen an dieser Stelle. Der Fall Weil contra Wallerstein macht heute den Anfang. Der 44jährige Dreher Dietr. Weil von dort ist trotz seines freireligiösen Bekenntnisses Mitglied des Vereins. Auf einer Eisenbahnfahrt war er mit dem 55 Jahre alten Handelsmann Moses Wall erst ein zusammengetroffen und wegen des Vereins aneinandergerathen. Der Freireligiöse hat, wie die Verhandlung ergibt, mit Provokationen begonnen. Er erging sich in Redensarten: „Wenn es so weiter geht, so bekommen wir noch einen jüdischen Kaiser," und frug den Israeliten: ob er nicht in den „christlichen Verein" eintreten wolle. (Zu den Absonderlichkeiten desselben gehört auch die neuliche Bekanntmachung des Vorstands : Trotzdem der Verein sich den Namen „Christlicher Verein" beiaelegt hat, schließt er doch nicht aus, daß Personen anderer Confession nicht auch Mitglieder werden könnten." Antisemitische Israeliten, das geht freilich noch über freireligiöse Judenfresser! Der Zusatz zum Statut ist übrigens erst nach der Affaire mit Wallerstein gemacht.) Der Rödelheimer Handelsmann blieb die Antwort nicht schuldig. „Pfui Teufel" erwiderte er und übersetzte eine grobe Einladung ins Hebräische, ohne daß sie dadurch an Naturwüchsigkeit einbüßte. Kein ordentlicher Mensch, meinte er, könne solchem Verein angehören, nur Lumpenzeug. Die Existenz eines solchen Vereins sei eine Schande. Wie könne man noch im 19. Jahundert mit dergleichen kommen? u. s. w. Der Gerichtshof spricht auf Antrag des Vertheidigers Dr. Geiger den Beklagten frei und legt die Kosten dem Kläger zur Last. Aus Pommern,;23. April. Ter Abg. Th. Schmidt weist in der „N. Stettiner Z." darauf hin, daß das Reglement der pommerschcn Landschaft noch immer die Gutsbesitzer jüdischer Religion von der Teilnahme an den Kreisversammlungen ausschließt, obwohl das Abgeordnetenhaus am 30. März 1878 beschloß, eine Petition des Dr. Wiesenthal in Berlin, Besitzer deim Kreise Cammin belegenen Rittergutes Cartlow, der 'Ltaatsregierung mit der Aufforderung zu überweisen, dahin zu wirken, „daß die Statuten der Provinziallandschaft für Pommern mit der Verfassung und den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang gesetzt werden." Dieser Antrag war namentlich von dem Abg. Graf Bethusi-Huc befürwortet worden, welcher hervorhob, er sei ebenfalls Beamter der schlesischen Landschaft gewesen, aber letztere habe den antiquirten, ebenso inhumnacn wie unvernünftigen Grundsatz, welchen die pommerschc Landschaft beibehalten, längst aus sich ausgestoßeri. In Schlesien hätten die Gutsbesitzerjüdischer Konfession dieselben Rechte wie die Besitzeranderer Bekenntnisse. Gras Bethusy schloß mit der Bemerkung, daß der jüdische Gutsbesitzer, wenn er mit seinem Kapitale wie andere Staatsbürger zu gleichen Pflichten herangezogen werde, auch gleiche Rechte genießen müsse. Auf Grund dieses Beschlusses ersuchte der Minister für die landwirthschaftlichcn Angelegenheiten den Oberpräsidenten von Pommern durch Reskript vom 11. April 1878, mit den Organen ider Landschaft zn dem Zwecke in Verbindung zu treten, daß diese selbst die verlangte Aenderung des Reglements herbeiführten, da dieselbe durch Art. 12 der Verfaffungsurkunde geboten erscheine und der Oberprasident gab der Generaldirektion von diesem Reskript Kenntniß mit der Aufforderung, ihm von den getroffenen Maßregeln Anzeige zu machen. Am 14. März 1880 verhandelte der Generallandtag der pommerschen Landschaft wirklich über den Antrag, betreffend die Crtheilung der Berechtigung zur persönlichen Theilnahme an den Kreisversammlungen an Gutsbesitzer, welche der christlichen Religion nicht angehören, und stellte der Generallandschastsrath von Blanckenburg als Referent in ausführlicher Rede .die Annahme anheim, Der Antrag wurde indeß abgelehnt. Herr Th. Schmidt schließt: Man hätte billig erwarten können, daß kurz nach der Feier des hundertjährigen Bestehens der pommerschen Landschaft endlich das Reglement derselben mit der Verfassung und der Kreisordnung, welche jede Beschränkung in der Ausübung der bürgerlichen Rechte verbieten, in Einklang gebracht würde, zumal das landwirthschaftliche Ministerium eine besondere amtliche Anregung dazu gegeben hatte. Der Generallandtag hat wichtige, die Genehmigung der Staatsregierung bedürfende Beschlüsse, so u. A. auch über die Erleichterung der Konvertirung 47> proz. Pfandbriefe in 4 prozentige und über Revision des Statuts für den pommerschen Land-Kredit- Verband gefaßt. Es entsteht daher die Frage, ob der landwirthschaftliche Minister nunmehr im Widerspruch mit seiner Erklärung nach Ablehnung des Antrages obige Beschlüsse zur Bestätigung dem Kaises empfehlen kann. Auf jeden Fall, ob die Entscheidung nun zu Gunsten oder Ungunsten dar Generallandschaft ausfällt, wird es Aufgabe und Pflicht bleiben, weiter dahin zu wirken, daß das Reglement der Landschaft in dem angegebenen Punkte baldigst verbessert und mit dem Grundsätze des Landes in Einklang gebracht werde. Gnieweowo (Argenau), 28. April. Der „Bromb. Z." berichtet man über die hier vorgefallenen Exzesse Folgendes: „Die Hetzereien gegen die Juden haben heute Nacht zu argen Thätlichkeiten gegen unsere jüdische Bevölkerung geführt. Eine Rotte von Arbeitern und hiesigen Bürgrrn schlugen säst sämmtliche scheiben der von Juden bewohnten Häuser ein und feuerten durch die Fenster in das Innere der Wohnungen. Ueber^800 Scheiben sind zertrümmert und in dem wüsten ^obeu der Menge hörte man die Worte: „Schlagt die Jude ovt! Treibt die Juden raus!" und dergleichen. Die Aufregung unter der jüdischen

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