Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 1 (1860)
- Issue
- Heft 4 (20.6.1860)
- Date
- 1860-06-20
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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43 sind die öffentlichen Elementarschulen — abgesehen von den vorhandenen öffentlichen jüdischen Schulen . — entweder evangelische, oder katholische, d. h. es , dürfen an denselben entweder nur evangelische oder nur katholische Lehrer angestellt werden. In den wenigen Fällen, in denen der konfessionelle Charakter einer Elementarschule noch nicht festgeftellt ist, weil die Verhältnisse zur Zeit der Stiftung noch nicht ge- , nirgend aufgeklärt sind, steht doch der ausschließlich christliche Charakter der Schule unzweifelhaft fest. Die Nothwendigkeit, diesen Charakter aufrecht zu erhalten, ergibt sich, auch ganz abgesehen vom Artikel 24 der Verfasfungsurkunde, wonach bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschule die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen sind, von selbst aus den Ausgaben der Volksschule. Dem konfessionellen Charakter der Volksschulen entsprechend, sind auch die Schullehrerseminarien sämmtlich entweder evangelische oder katholische, dergestalt, daß an denselben entweder nur evangelische oder nur katholische Direktoren und Lehrer angestellt und zu denselben nur Zöglinge von der dem Charakter des Seminars entsprechenden Konfession zugelassen werden dürsen. Die Gymnasien und Progymnasien haben ebenfalls — mit Ausnahme von zwei Gymnasien, Erfurt und Esten — theils stiftungsmäßig, theils althergebracht einen gegenüber den betreffenden Kirchen wiederholt anerkannten, konfessionell evangelischen oder katholischen Charakter, so daß nur ganz ausnahmsweise in Nüthsällen Lehrer von der dem Charakter der Anstalt nicht entsprechenden Konfession an denselben würden sungiren dürsen. Diesen Charakter zu alteriren, ist, abgesehen von den wichtigen innern Gründen, welche dagegen sprechen, schon den beiden Kirchen gegenüber nicht zulässig: sie würden darin mit Recht eine Beeinträchtigung ihrer mit dem preußischen Staat und seiner Geschichte eng verwachsenen bevorrechteten Stellung erkennen und sich dagegen nicht ohne Grund auf Art. I.'r der Verfaffungc-urkunde berufen. Die beiden Simultan-Gymnasien Esten und Erfurt sind von jeher unzweifelhaft ausschließlich christliche Anstalten und unterscheiden sich in der hier in Rede stehenden Beziehung von den übrigen Gymnasien nur darin, daß an ihnen sowohl katholische als auch evangelische Lehrer und Direktoren angestellt werden können und hinsichtlich des Direktors beide Konfessionen alterniren. Die Real- und höheren Bürgerschulen sind mit sehr vereinzelten Ausnahmen Kommunalanstalten und in der überwiegenden Mehrzahl ohne konfessionellen Charakter. Von den Universitäten endlich sind diejenigen zu Königsberg, Greifswald und Halle statutenmäßig konfessionell evangelische Anstalten, diejenigen zu Bonn und Breslau haben einen paritätischen Charakter, welcher in den Statuten der erstem in solcher Weise ausgeprägt ist, daß an derselben nur evangelische und katholische Lehrer angestellt werden dürsen. In den Statuten der Universität Breslau findet sich dagegen keine ausdrückliche Bestimmung, welche unbestreitbar der Anstellung von Juden entgegengesetzt werden könnte. Die Universität zu Berlin hat keinen konfessionellen, die theologische und philosophische Akademie zu Münster einen konfessionell katbolischen Charakter. Aus Vorstehendem ergibt sich für das Report der Unterrichts-Verwaltung, daß a» öffentlichen Volksschulen, an Schullehrer-Seminarien, an Gymnasien nnd Progymnasien, sowie an den Universitäten zu Königsberg, Greifswald, Halle und Bonn und an der Akademie zu Münster Juden überhaupt nicht, an den Realnnd höheren Bürgerschulen aber nur insofern als Lehrer angestellt werden dürfen, als dieselben weder bei ihrer Gründung, noch später durch besondere Erklärungen der Stifter einen die Anstellung von Juden ansschließenden konfessionellen Charakter erhalten haben, rcsp. erhalten werden. Demgemäß werden auch nur an Schicken dieser Kategorie Inden zur Absolvirung des sogenannten pädagogischen Probejahrs zu ge lassen werden dürsen. Hinsichtlich der Universitäten Berlin und Breslau ist, wie bemerkt, aus den Statuten ein Hinderniß gegen die Anstellung von Juden als Lehrer nicht zu entnehmen. Zu Organen der Schulaufsicht, insbesoni dcre zu Schulräthen sind Juden, wegen der aus obigeil Ausführungen sich von selbst ergebenden Vedenken nicht geeignet. Von den übrigen Aemtern im Ressort der Unterrichts-Verwaltung und von den ( Aemtern im Ressort der Medieinal-Verwaltung sind Juden als solche schon nach dem Gesetz vom 23. Juli 1847 nicht ausgeschloffen gewesen. Als Kreisphysiker sungiren bereits mehrere Inden." Brombcrg. Es ist hier auf der Straße eine ' halb blinde, wahnsinnige Frau von der Polizei aufgegriffen worden, alle Mühe ihren Wohnort zu er-