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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main · 1869-01-01 · 1869 · page 23

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
Volume
1869
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 23)
Language
German
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IRI
…/9643684-3089694--0109-3519215
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Das neue Großherzogthum wurde durch Patent vom 10. August organisirt: Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze, freie Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen verfassungsmäßig aufgenommenen Religionsbekenntnisse, Aufhebung der Leibeigenschaft, Rechtsgleichheit aller Einwohner — das waren allerdings die einzigen, aber immerhin doch sehr wichtigen freiheitlichen Bestimmungen des der Verfassung des Königreichs Westvhalen mit ihrer napoleonischen Präfectenwirthschast nachgeahmten Grundgesetzes des Großherzogthums Frankfurt. Dem entsprechend war die Verordnung vom 1. Februar 1812 über die öffentlichen Unterrichtsanstalten, deren Organisation, Curatel und Fonds ^): auf der einen Seite wurde die Achtung und volle Gleichberechtigung der Confessionen eingeführt, auf der andern Seite mußte die Selbstverwaltung der Allgewalt des Staates weichen. Es sollen — das ist der wesentliche Inhalt der uns hier interessirenden Bestimmungen jener Verordnung — im Großherzogthum Frankfurt errichtet werden: 1. Eine hinreichende Änzahl confessioneller, nach denselben allgemeinen Grundsätzen eingerichteter Volksschulen. Für die Unterhaltung derselben sorgt in der Regel die Gemeinde. 2. Eine consessionslose Normalschule zur Bildung von Volksschullehrern; sie wird vom Staate erhalten. 3. Consessionslose Realschulen in den Handels- und Fabrikstädten und eben solche höhere Töchterschulen. 4. Consessionslose Gymnasien in den vier Departemental-Hauptstädten und in Wetzlars. 5. Drei Luceen und eine Universität. Die zuletzt genannten Anstalten (Nr. 3—5) werden aus den zu zahlenden Schul- und Collegiengeldern und den Mitteln des Schul- und Studienfonds erhalten, welchen der ganze Reinertrag der Stempeltaxe zufließt. In den confessionslosen Schulen soll für den Religionsunterricht jeder Confession Sorge getragen werden, die Neligions- und Kirchengeschichte soll von der statistischen, literarischen und politischen Weltgeschichte getrennt bleiben. Sämmtliche Schulen ohne Ausnahme sollen unter Aufsicht des Staates genommen und die an denselben angestellten Lehrer als Staatsdiener anerkannt werden. Die Oberaufsicht sührt ein Generalcurator des öffentlichen Unterrichtes. Unter ihm steht in jedem Departement eine aus vier, höchstens sechs, vom Großherzog zu ernennenden Mitgliedern zusammengesetzte „Ober-Schul- und Studien-Jnspection", die sich alle 14 Tage unter dem Vorsitze des Departementspräfecten versammelt. Die Unterbehörden der Ober-Schul- und Studien-Jnspectionen, durch welche die nähere Verbindung derselben mit den Volksschulen unterhalten wird, sind die Distrikts-, Stadt- und Ortsmaire und besonders die Seelsorger. Dieses Gesetz war aus einem Prinzip heraus und ohne Berücksichtigung der Schulverhältnisse, wie sie hier in Frankfurt in Wirklichkeit waren, bearbeitet, seine Durchführung mußte natürlich auf Schwierigkeiten stoßen. Zwar die Einsetzung einer Ober-Schul- und Studien-Jnspection für das Departement Frankel Siehe Großherzoglich frankfurtisches Regierungsblatt I, 629—641. 2) Das Großherzogthum Frankfurt bestand aus vier Departements: Frankfurt, Aschafsenburg, Fulda, Hanau und der Stadt Wetzlar.

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