Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 40 (1935)
- Issue
- Heft 65 (13.8.1935)
- Date
- 1935-08-13
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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S«tto 8 jüdische Rundschau Nr. 65, 13. VIII. 1935 Wehrdienst und Nichtarier Gegen fudenfeiadliche Einzelaktionen Der Berliner Polizeipräsident erließ am 27. 7. (Eine Verlautbarung■, worin es u. a. beißt: ״Letzthin sei die Feststellung gemacht worden, daß Provokateure zu j u d e n f e i n d I i c h e tr Demonstrationen verleitet hätten. Einzelaktionen seien, wie Staat und Bewegung immer wieder betont haben, verboten; zu den verbotenen Einzelaktionen gehöre insbesondere das Bemalen von Schildem, Schaufenstern und dergleichen. Der Kampf gegen das Judentum werde von Staat und Bewegung auf andere Weise geführt.“ Auch der Polizeipräsident von Königsberg hat am 31. 7. eine Vertilgung herausgegeben, worin es heißt: ״Der tief berechtigte und begründete Abwehrkampf des deutschen Volkes gegen das jüdische Fremd Volk ist eine so ernste und wichtige Angelegenheit, daß er nur von den dafür bestimmten Stellen, insbesondere der Partei, durchgeführt werden darf. Deshalb ist angeordnet worden, daß eigenmächtige Handlungen von unverantwortliehen Privatleuten, sogenannte wilde Aktionen, anstatthaft sind und nicht geduldet werden können. Diese Regelung ist um so notwendiger, als die Gefahr besteht, daß sich allerhand dunkle Elemente eintnischen, um im Trüben zu fischen oder gar, uni uns in Mißkredit und in außenpolitische Verwicklungen zu bringen. Sie wird deshalb der Bevölkerung Königsbergs erneut zur Kenntnis gebracht mit dem gleichzeitigen Hinweis darauf, daß gegen jede Mißachtung dieser Grundsätze eingeschritten werden wird.“ Neuregelung für die jüdische Kulturbetatigung: Hans Hinkel Sonderbeauftragter Der Präsident der Reichskulturkammer, Reichsminister Df. Goebbels, hat am 25. 7. mit sofortiger Wirkung den Geschäftsführer der Reichskulturkammer, Hans Hinkel, nach Erledigung seines Auftrages als preußischer Staatskommissar unter Beibehaltung seines derzeitigen Arbeitsbereiches zu seinem Sonderbeauftragten für die ueberwachung und Beaufsichtigung der Betätigung aller im deutschen Reichsgebiet lebenden nie hta rischen Staatsangehörigen auf künstlerischem und geistigem Gebiet berufen. Das Deutsche Nachrichtenbüro meldet am 6. 8., daß entsprechend den geltenden Richtlinien der Sonderbeauftragte des Reichsministers Dr. Goebbels, Hans Hinkel, den künstlerisch und kulturell tätigen Vereinigungen jüdischer Staatsangehöriger die Auflage gemacht habe, sich bis zum 31. August 1931 im Reichsverband jüdischer Kulturbünde zusammen/, uschließen. Nur Lokalverbändc, die dem Reichsverband angehören und unter Leitung des Berliner Vorstandes dieses Reichsverbandes arbeiten wollen, können sich nach dem festgesetzten Termin noch künstlerisch und kulturell betätigen. Von dieser Maßnahme ausgenommen sind die jüdischen Schulen und die Kultusgcnicinden religiöser Art. * In einem Interview gab Herr Hinkel eine Schilderung seines Aufgabenbereiches, wobei er zunächst die Struktur der jüdischen Kulturbünde darlegte. Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen wandte sich Hinkel gegen manche Versuche von Niciitariern, durch Tarnung wieder Eingang ins deutsche Kulturleben zu finden. Er führte u, a. folgendes aus: ״Wenn wir auf der einen Seite ein i'idi'ch kulturelles Eigenleben im! anerk; innter (! doiS/ii! S;4k eit begründet haben, so verwalt ■ ren wir uns sch; m £ C £ c n j < c d e!: V ersuch der Einflußnähme von jü di -eher Saue auf <!if 1 Kulturan״(• legenhfiten tinserer Nation. \\ ir w I ■ -11 ־׳)י, d;,Ü d a und dort J u den g e t a r n t arbeiten; w ד; ־ 1 i 1' W e!1, (laix man;■ he Wl nii/imgen aus de r Systemzeit bis heute nach 1 lieht g,־! kn m: id. Du •wii Xunatid, wo er noch hejJcht, ZU ander? . ..,,) ־ s . •hten va ir a!' s unsere aktuell־ ־;te Aufgabe. Wir wert] cn die S■ iedd: gen * ur Vc: an! wo! 1 ung zieh ei m nicht mir die Juden dm unter 1a her ־-•! p״! n! sieh üu-r die 1I iniertrojjpe wieder eii J;.׳ r: ü U< dkm. t IN׳'!!.; <־!> im }■'dm. in 1 l'nnk oder im Schriu ,um — hc'Oi.dt: ’!■״ hm t and $ -diun werden \vi!׳ die N i c h 1■ j u 1׳ e n; mpat kr h, die H'11 a a: »:1!;r judi -ehe Svinbk >-e emkmscn und .drh 1! i 111 ׳ ׳ seih mm. -wh r״U S., ohnianner;ur dr ciiüig Sübcrltngc an Judwi zu verk. iirt-n. Uir-mn : /!1 st and wird ein Ende gemacht. Ich hake c n auch im hk. Krade für verwi •rflirh, wenn -— wie wir d.i- ■ bcnlu: lahfii ..־ die e ^n e 1׳. i h e h ä 1 f t c aich vor < ler Ot 1 1■ 11 k! ־re u ei׳ kt! Initeif im Sinne des Na ז ionalso/ialismu■■■ :nc.' 11 d 0!, u.ihit nd d*־r an!1 c r <־ T e 1 i nach }Elsac und Weltall .aUUhg de: im Jade;;f u:II w ur/f-lt. Wer naci 1 der na! ional-o/iaii- Rrvniu־ i-m r ״W ״, m׳;g oder wo 1 :•s!•ein!nag mit drm Judrnn 1:11 ko;!') omni - ■י. it, 11-1 ז keinen Platz ir 11־ kulturellen Lebeii.'faiini des ncm-11 1)> 1r Juden in Auslandsfilmen Ueber die Betätigung von Juden in Auslandsfilmen und die Haltung Deutschlands zu diesen äußerte sich Hinkel ru einem Vertreter der ״L i c h t I) i 1 d b ü h n e״. Er erklärte zunächst, daß die Einflußnahme von Nichtariern auf Kulturfragen wieder um sich gegriffen habe und verhindert werden müsse. Man wolle in erster Linie die Nichtjuden treffen, die sich zur Tarnung!!ergäben, und diejenigen, die sie dazu verführten. Dabei werde nian sich aber mit keinem Denunziantentum einlassen, denn man habe nicht die Absicht, hinter den Vorhängen zu schnüffeln. Hinkel fährt dann fort: Die Frage, wie wir uns dein Aus landsfilm gegenüber Verhalten, in dem jüdische Künstler beschäftigt sind, ist durchaus einfach und eindeutig zu beantworten. Zum ersten handelt es sich bei unseren Maßnahmen zur Ausschaltung des jüdisehen Einflusses auf unser kulturelles und künstlerisches Leben um eine durchaus innerdeutsche Angelegenheit, die in keinem Fall mit den Fragen der internationalen Filmwirt- Schaft verquickt werden soll und wird. Zum zweiten pflegen sich die Juden in einem fremden Lande auf geistigem und künstlerischem Gebiet nicht durch einen Strohmann zu tarnen, da sie sich dort offen und unbehindert betätigen können. Wenn also in anderen filmproduzierenden Ländern jüdische Künstler beschäftigt werden, so ist das im gegenteiligen Fall eine durchaus eigene Angelegenheit des betreffenden Landes. Wenn in einem dieser Filme ein Jude mit wir kt, als Darsteller, Regisseur, Autor usw., so soll man das hier wie dort ehrlich sagen, ob es sieh nun um einen Film aus Oesterreich, Polen, Ungarn, Frankreich, Eng-!and, Amerika oder sonst einen! Lande handelt. Es ist nicht unsere Aufgabe und wir können und wollen auch gar nicht jedem ausländischen Filmschaffenden den Ariernachweis abfordern. Was wir aber verlangen, ist auch hier Klarheit und Ehrlichkeit. Es braucht sich niemand zu tarnen! Wir anerkennen und achten jedes fremde Volkstum und dessen Kunst und Kultur. Unser eigenes Volkstum haben wir selbst zu verkörpern und wir lieben es ebenso stark, wie wir ebenso diejenigen bekämpfen, die die Wurzel dieses Volkstums zu **™tören trachten oder es verspotten.“ Die AusSührungfsbestimmung-eii zum Wehrgesetz Der Reichsminister des Innern und der Reichskriegsminister haben unter dem Datum des 25. Juli eine gemeinsame ״Verordnung über die Zulassung von Nichtariern zum aktiven Wehrdienst“ erlassen, die zur Durchführung von § 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes vom 21. Mai folgendes bestimmt: § 1• (1) Arischer Abstammung im Sinne des WcKrgeseties ist, wer arischer Abstammung im Sinne der Beamtengesetzgebung ist. Die in der Beamtengesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen gelton nicht für das Wehrgesetz. (2) Als nichtarisch gilt demnach, wer von nichtarischen, insbesondere jüdischen Ellern oder Großeltern abstammt. Es geniigl, wenn ein Großcllernteii nichtarisch ist. Ein Großeltcrnteil ist nichtarisch, wenn seine Eltern nichtarisch gewesen sind. Hat eine Person der jüdischen Religion angehört, so wird vermutet, daß sic nichtarischcr Abstammung war. Die Vermutung kann widerlegt werden. § 2. (X) Personen, deren beide Eltern jüdischen Blutes sind, oder die drei jüdische Großelternteiie haben, werden zum aktiven Wehrdienst nicht hcrangezogen; soweit sie wehrfähig (Par. 16 der Verordnung über die Musterung und Aushebung 1935 vom 29. Mai 1935) sind, werden sie ausnahmslos der Ersat zreserve II überwiesen. (2) Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes könneu für Nichtaricr zugcla-sen werden, die nicht mehr als zwei vollnichtarische, insbesondere jüdische Großelternteiie haben. § 3. (1) Die Musterung wird ohne Rücksicht auf die Rassen- Zugehörigkeit durchgeführt. (2) Wird ein Nichtarier, auf den die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 zutreffen, für wehrfähig befunden, so ist ihm mitzuteilen, und gleichzeitig zu eröffnen, daß er der Ersatzreserve II überwiesen werden müsse, wenn er nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Mustcrungstage einen Antrag auf Heran- Ziehung zum aktiven Wehrdienst dem ״Prüfungsausschuß für die Zulassung zum aktiven Wehrdienst“ einreiche, oder wenn sein Antrag vom Prüfungsausschuß abgelehnt werde. § 4. 1. Der Antrag ist schriftlich an den Prufungsausschuß zu richten. 2. Der Prüfungsausschuß tritt am Amtssitz, der höheren Verwaltungsbehördc zusammen (vgl. § 29 Abs. 2 der Verordnung über die Musterung und Aushebung D 1935 vom 29. Mai 1935). Den Zeitpunkt des Zusammentritts bestimmt die höhere Verwaltungsbehände im Einvernehmen mit der Wehrersatzinspektion, in der entmilitarisierten Zone im Einvernehmen mit der unteren Ersatz- Behörde. Der Zeitpunkt ist so zu wählen, daß die Entscheidung dem Antragsteller und der Wehrersatzinspektion bzw. der unteren Eisatzbehörde rechtzeitig vor der Aushebung mitgcteilt werden kann. Gegen Geschäfte mit Juden Ueber die Bestrebungen, den wirtschaftlichen Verkehr von Ariern mit den Juden zu unterbinden, veröffentlicht die Tagespresse Berichte aus einer großen Zahl von Orten. An vielen Orten wurden Entschließungen gegen den Einkauf in jüdischen Geschäften gefaßt, insbesondere haben Gerneinden den Grundsatz verkündet, daß sic bei ihren Aufträgen nur solche Geschäftsleute berücksichtigen wollen, die keine Geschäfte und keinen Verkehr mit Juden pflegen. An manchen Orten haben arische Geschäfte Schilder angebracht, auf denen nicht nur jüdische Vertreter als unerwünscht bezeichnet werden, sondern aus denen hervorgeht, daß diese Geschäfte auch auf jüdische Kunden verzichten. Auch gegen den Erwerb von Grundstücken durch Juden haben sich eine Reihe von Orten gewandt; so hat beispielsweise die Stadt Bergzabern (Pfalz) beschlossen, daß in Zukunft Juden nicht mehr nach Bergzabern ziehen und auch dort keine Grundstücke und Häuser kaufen dürfen. In Lübeck wurden am 7. 8. die Ge- Schiffsräume der Firma Globus polizeilich geschlossen, nachdem sechs jüdische Angesfeilte der Firma ihre Inschutzhaftnähme zu ihrer eigenen Sicherheit beantragt hatten, ln Stargard haben die Friseure an ihren Geschäften Schilder mit der Aufschrift: ״Juden werden nicht bedient“, angebracht. In Hannover erklärte der Gauamtsleiter deT NS-Hago, es sei sehr zu begrüßen, wenn man in allen Gauen des Reiches bei den deutschen Kaufleuten und Handwerkern Plakate am Schaufeilster vorfinde, die darauf Hinweisen, daß der Inhaber des Ge- Schaft5 ein deutscher Volksgenosse sei. Diese Hinweise sollten indessen nur für Nationalsozialisten gellen, denn es solle niemals einem Volksgenossen verboten werden, beim Juden zu kaufen. Jeder Volksgenosse solle dort kaufen, wo er wolle; dadurch, wo er kaufe, beweise er, was für einen Charakter er besitze. In Stettin kam es gelegentlich des Saisonausverkaufs zu Kundgebungen, worüber die Zeitungen ausführliche Berichte veröffentlicht haben. Es heißt darin, daß eine Reihe von; *namentlich genannten jüdischen Firmen ein Telegramm an den Reichswirtschaftsminister sandten, worin sie initteiiten, daß ihr Saisonschlußverkauf durch judcitfeindliche Maßnahmen sehr behindert sei. Die Presse nahm gegen dieses Telegramm heftig Stellung, und es wurde die Zurückziehung des Telegramms gefordert. In den Kommentaren der Presse wurde insbesondere daraul hingewiesen, daß di« erwähnten Kundgebungen nichts zu tun hatten mit der streng diszipiiliierten Aktion der NS.-Hago, die durch Flugzettel, Transparente und Schilder den Saisonschlußverkauf der deutschen Geschäfte unterstützt und bei dieser Gelegenheit zur Meldung jüdischer Geschäfte aufgefordert habe. Die Demonstrationen vor jüdischen Geschäften seien von staatsfeindlichen Eiementen begangen worden. Die jüdischen Firmen haben sodann das erwähnte Telegramm zurückgezogen. Gegen jüdische Repetitoren Am Eingang der Berliner Universität ist «in Anschlag der Berliner Studentenschaft, Fachschalt für dcutsches Recht, angebracht, der folgenden Inhalt hat: ״Bedauerlicherweise begehen noch eine ganze Anzahl Studierender der Rechtswissenschaft die Disziplinlosigkeit, zu jüdischeu Repetitoren zu gehen. Es ergeht hiermit eine letzte Warnmijt Wer weiterhin zu jüdischen Repetitoren geht, wird riicksichtskts vor aller Öffentlichkeit angeprangert werden!“ § 5. Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus: 1. einem höheren Verwaltungabeamten als Vorsitzenden, der von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmt wird, 2. einem Offizier, der von der Wehrersatzinspektion bestimmt wird, in der entmilitarisierten Zone einem von der unteren Ersatzbehordc zu bestimmenden Mitglied und 3. einem rassckundlieh und erbbiologisch geschulten Amtsarzt, der von dem Reichsminister des Innern bestimmt wird, als Beisitzern. § 6. Die Prüfungsverliandlungcn finden getrennt von der Musterung statt und sind nicht öffentlich. § 7. 1. Der Antragsteller wird schriftlich geladen und hat persönlieh vor dem Prüfungsausschuß zu erscheinen. 2. Dem Antragsteller ist das zur Ergänzung seines Antrages etwa noch Erforderliche so rechtzeitig mitzutcilcn, daß er cs spätestens bei Beginn der Prüfungsverhandlungcn verlegen kann. 3. Anträge solcher Nichtarier, die nicht zur Antragssielhing befugt sind (§ 2 Abs. 1) können außerhalb der Verhandlung durch Entscheidung des Vorsitzenden als unzulässig verworfen werden. § 8. 1. Der Vorsitzende entscheidet nach Anhörung der Beisitzer. 2. Die Entscheidung lautet auf Zulassung zum Wehrdienst oder auf Ablehnung des Antrages oder auf Aussetzung des Vcrfahrens. Die Entscheidung ist endgültig. 3. Die Entscheidung wird dem Antragsteller und der Wehrersatzinspektion (bzw. der unteren Ersatzbehörde) ohne Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Dem Antragsteller kann sie außerdem schon in der Sitzung des Prüfungsausschusses miindlieh eröffnet werden. 4. In den Akten des Prüfungsausschusses ist die Entscheidung schriftlich niederzulegen und zu begründen. * Verordnung aber die Prüfungsausschüsse Der Reichsminister des Innern bat im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister auf Grund des § 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 eine Verordnung erlassen, welche die Zusammensetzung der Priifungsausschüsse regelt, die über die Zulassung von Nichtariern zum aktiven Wehrdienst zu entscheiden naben, und die Richtlinien festsetzt, nach welchen diese Priifungsausschüsse entscheiden. Die nach der Verordnung in Frage kommenden wehrfähigen Dienstpflichtigen nichtarischcr Abstammung, die in diesem Sornmer bereits gemustert worden sind und zum aktiven Wehrdienst herangezogen zu werden wünschen, haben, soweit nicht schon geschchen, einen entsprechenden Antrag bis spätestens zum 16. August 1935 dem für sic zuständigen ״Prüfungsausschuß für die Zulassung zum aktiven AVehrdienst“ einzureichen. Die Prii fungsau sschüsse sind bei den im § 29 Abs. 2 der Verordnung über die Musterung und Aushebung 1935 (RGBl. I S. 697) aufgeführten höheren Verwaltungsbehörden gebildet. Die Prüfungsausschüsse sind nicht nur für wehrpflichtige Nichtarier zuständig, die den zur Musterung bestimmten Jahrgängen angehören, sondern auch für diejenigen Nichtarier, die sich freiwillig zur Ableistung aktiven Dienstes melden, wozu auch kurzfristige Dienstleistungen u»l Uebungen gehören. Zur Frage der Mischehe Eine grundsätzliche Regelung bevorstehend ln der Frage der Mischehe ist die bisher ungeklärte Situation durch einen Rund er) aß des Reichs- und Preuß i* sehen Innenministers einer grundsätzlichen Rege■ Jung nähergebracht worden. In dem Erlaß heißt es: ״Die Reichsregierung beabsichtigt, die Frage der Verehelichung zwischen Ariern und Nicht■ ariern binnen kurzem allgemein gesetzlich zu regeln. Damit nicht vor dem Abschluß dieser Regelung deren Wirkungen durch inzwischen erfolgende Ehe• Schließungen beeinträchtigt werden, bestimme ich fol• gendes: Die Standesbeamten haben in allen Eheschließungs׳ fällen, in denen ihnen bekannt ist oder nachgewiesen wird, daß der eine Beteiligte Vollarier, der andere Volljude ist, das Aufgebot oder die Eheschließung bis auf weiteres zurückzustellen. Ist in einem solchen Falle einer der Beteiligten ein Ausländer, so ist mir unter Bel fiigung der Vorgänge alsbald unmittelbar zu berichten Im übrigen ist nach den allgemeinen Vorschriften z« verfahren.“ Im gleichen Sinne äußerte sich Reichsminister Dr. Goebbels in seiner Rede auf dem Essener Gautag am 4. August, indem er ausführte: ״Eheschließungen zwischen Deutschen und Juden werden in Zukunft nicht mehr geduldet. Wir lassen es nicht zu, daß die Rassenverderbnis sich auch in den zukünftigen Geschlechtern fortsetzt.“ Vor dem erwähnten Runderlaß hatten bereits eine Reihe von Standesämtern die Eheschließung zwischen Juden umd Ariern abgelehnt. In den letzten Wochen erfolgten nach Mitteilungen der Tagespresse und des DNB. an verschiedenen Orten eine Anzahl von Verhaftungen von Juden wegen Verkehrs mit arischen Mädchen. In den meisten Fällen wurden beide Teile ins Konzentrationslager gebracht. DR. MICHAEL TRAUB Durch Planung zur Verwirklichung Aufgaben u.Probleme d.XIX.Zionieienkongresses Preis der Broschüre nur 23 Rp♦. Zu beziehen durch eile Buch׳ Handlungen oder gegen Verein« aendung zuzügl.SRpf.Porto vom Verlag ״jüdische Rundschau“ G. m. b. H. Berlin W18, Msinekeetr. 10 / J1 (Blem.) 7165, 7240 Sammeln■ Postscheckkonto: Berlin 17392