Jüdische Korrespondenz
- Journal
- Jüdische Korrespondenz
- Volume
- 6 (1920)
- Issue
- 7 (20.2.1920)
- Date
- 1920-02-20
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Seite 2 Nr. 7 Jüdische Korrespondenz Religionsbekenntnisse unabhängig * doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung, zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit oder an religiösen Hebungen gezwungen werden, sofern er nicht der nach dem Gesetz hiezu berechtigen Gewalt anderer untersteht. Art. 120. Die Freiheit zur Vereinigung der Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgemeinschaften innerhalb des Bundesgebietes unterliegt keinen Beschränkungen. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten einschließlich der Verleihung und Entziehung ihrer Aemter selbständig innerhalb der Schranken des für alle verbindlichen Gesetzes. Sie wird dem Staate gegenüber und überhaupt im rechtlichen Verkehr ausschließlich durch die nach ihrer Verfassung hiezu berufenen Organe vertreten. Die bürgerliche Rechtsfähigkeit der bisher staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, ihrer Anstalten, Stiftungen, Gemeinden, Vereine oder sonstigen Rechtsfähigkeit anderer Religionsgemeinschaften richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die bisher staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, ihrer Anstalten, Stiftungen, Gemeinden, Vereine oder sonstigen Körperschaften bleiben solche des öffentlichen Rechtes. Anderen Religionsgemeinschaften ist die öffentliche Rechtsfähigkeit auf ihr. Ansuchen zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere Religionsgemeinschaften dieser Art zueinem Verbände zusammen, so wird auch dieser Verband auf sein Ansuchen als öffentlichrechtlicher anerkannt. Die Religionsgemeinschaften, die solche des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, Abgaben einzuheben. Zur Einbringung solcher Abgaben wird, wenn sie mit bundesbehördlicher Zustimmung auferlegt sind, die politische ^ekution gewährt. Bei Neueinführung solcher Abgaben sind die staatlichen Steuerlisten zur Grundlage zu nehmen. Art. 121. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Nechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften können mit deren Zustimmung durch Gesetz abgelöst werden. Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften, religiösen Vereine, Anstalten, Stiftungen, Fonds, Gemeinden und Körperschaften an ihrem für Kultus-, Unterrichts-, Wohltätigkeits- und sonstige Zwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet. Art. 122. Um Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten zu sichern, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen. Hiebei ist jeder Zwang fernzuhalten. Art. 123. Der Sonntag ist als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Die einzelnen Anordnungen hierüber sind mit Rüchsicht auf die in verschiedenen Gegenden bestehenden Sitten und Gebräuche durch die Gesetzgebung zu treffen. Unter der gleichen Rücksichtsnahme hat diese auch zu bestimmen, welchen Feiertagen ein gleichartiger Schutz zukommt. Art. 124. Den Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren. Art. 129. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Volks- und Mittelschulen. Seine Erteilung wird im Wege der Schulgesetzgebung geregelt, wobei die Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft zu wahren ist. Kein Lehrer an öffentlichen Schulen kann wider seinen erklärten Willen zur Erteilung des Religionsunterrichtes oder zur Vornahme kirchlicher Verrichtungen herangezogen werden. Es sind Einrichtungen zu treffen, damit jedem Schulpflichtigen Gelegenheit geboten werde, Religionsunterricht zu empfangen. Die Religionsgemeinschaften haben das Recht, für den Religionsunterricht in den Schulen Sorge zu tragen und ihn zu beaufsichtigen: Dem obersten Auffichtsrechte des Staates darf dadurch kein Abbruch geschehen. Die wissenschaftliche Heranbildung der Kandidaten des geistlichen Standes wird von der betreffenden Religionsgemeinschaft geregelt und geleitet. Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten. " Art. 130. Alle Bundesangehörigen haben ein gleiches Recht auf Wahrung ihrer Nationalität und Sprache. Keinem Bundesangehörigen werden im freien Gebrauch irgendeiner Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, sowie bei Betätigung der religiösen Ueberzeugung, in der Presse oder in sonstigen Veröffentlichungen oder in allgemein zugänglichen Versammlungen Beschränkungen auferlegt. Durch Gesetz wird vorgesorgt, daß den nicht deutsch sprechenden Bundesangehörigen angemessene Erleichterungen zum Gebrauch ihrer Sprache in Wort und Schrift bei den Gerichten geboten werde. Art. 131. Bundesangehörige, die nach Nationalität, Sprache oder Religion einer Minderheit angehören, haben das gleiche Recht wie die der Mehrheit Angehörenden, in den auf ihre eigenen Kosten errichteten Wohltätigkeits-, Religions-, Unterrichts-, Erziehungs-, und sonstigen Anstalten ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei auszuüben. Art. 132. Wo ein verhältnismäßig beträchtliche Anzahl von Bundesangehörigen wohnt, die einer Minderheit nach Nationalität, Sprache oder Religion angehört, sind von allen Beiträgen, die etwa für Erziehung-, Religion- oder Wohltätigkeitszwecke aus öeffntlichen Mitteln zugewendet werden, diese Minderheiten angemessen zu beteilen. Gute Juden. Von Dr. I. K.-Z. Gute Juden hat es zu allen Zeiten' gegeben. Nach einer Stelle ir^ohar soll es in jedem Zeitalter mindestens 36 Fromme geben, die meistens im Verborgenen leben und deren gute und gottgefällige Werke die ganze Welt erhalten. Aber so viele gute Juden wie in der Jetztzeit dürfte es im Judentum nie gegeben haben. Früher galt der als guter Jude, der mindestens — gut war, das heißt in erster Reihe wohltätig, „hilfreich und gut" im Sinne unserer Thora und des geheiligten Väterglaubens. Ein guter Jude lebte nur in seiner Religion und für seine Religion, in seinem Glauben und für seinen Glauben, für seinen Gott und seine geheiligte Lehre, für sein Judentum und seine Ideale. Unter einem guten Juden verstand man vor allem einen gelehrten Juden, einen solchen, der nicht nur auf dem „unendlichen Meere des Talmuds" gleichsam zu Hause ist und in dessen Abgrundstiefen er sich spielend versenken konnte, um unversehrt aus ihnen emporzusteigen, sondern einen Mann, der das ganze rabbinische Schrifttum meisterhaft beherrschte, und darin, das heißt in den „vier Ellen der Hälacha" ganz und restlos aufging und der kein anderes Streben kannte als zu lernen und zu lehren, in der Thora zu forschen ohne Unterlaß Tag und Nacht. Solcher Juden gab es, wie erwährch zu allen Zeiten, und diese Juden bildeten den Schmuck und die Zier jeder Gemeinde, die so glücklich war, solche Männer in ihrer Mitte zu haben. Diese guten Juden umgab man nach und nach mit einem mystischen Dunkel, sie standen gegen ihren Willen in dem Gerüche der Heiligkeit und man erbat sich ihre Fürsprache bei Gott in den Stunden der Not und Gefahr, ihren Segen und ihren Rat, so man deren bedurfte, und man pilgerte zu ihren Gräbern, so sie aus dem Leben schieden. Denn solche Juden waren nur selten, und glücklich die Gemeinde, die solche Männer aufzuweisen vermochte; ihr Ruhm war für ewige Zeiten gesichert. Heute gibt es solch guter Juden in Hülle und Fülle, auf Schritt und Tritt, in Stadt und Land, überhaupt überall, wo Juden wohnen. Jeder zweite Jude, mit dem ich, sei es auf der Eisenbahn, fei es im Kaffeehause, spreche, versichert mir, ein guter Jude zu sein, oft sogar in Momenten und bei Handlungen, die weder gut noch jüdisch genannt zu werden verdienen, zum Beispiel beim Verspeisen eines Schinkenbrotes mit Butter oder bei hartnäckiger Verweigerung eines Almosens einem Armen gegenüber, namentlich wenn dieser das Malheur hat, aus Polen zu stammen. Die stehende Redensart lautet stets: Ich bin.zwar guter Jude, aber... Dieses aber lautet schon verschieden. Bald heißt es, er sei kein Freund der pol- \