Jüdische Korrespondenz
- Journal
- Jüdische Korrespondenz
- Volume
- 6 (1920)
- Issue
- 7 (20.2.1920)
- Date
- 1920-02-20
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Bezugspreis: Ganzjährig K 30, halbjährig K15, vierteljährig K 8. — Ausland jährlich K 50. Einzelnummer 60 Heller. Organ für die Interessen des orthodoxen Judentums. Redaktion und Administration: Wien, VIII., Alserstraße 55. Postsparkassenkonto Nr. 184.299. Erscheint jeden Ereitag. Np« 7« Wien, 1. Ädar 5680, 20. Februar 1920. VI. Jahrgang. h Iie nächste Kummer der „Jüdischen Korrespondenz" erscheint am 2. Marz als Wurirn-Wummer in vergrößertem Kmfange mit entsprechendem Inhalt. Fade, Tisch und Feuchter. (Betrachtungen zu P. „Der Herr redete zu Mose also: Rede zu den Kindern Israel, daß Sie mir eine Gabe bringen, von jeglichen, das sein Herz dazu treibt, erhebt meine Gabe... Sie sollen mir errichten ein Heiligtum und ich werde wohnen in ihrW Mitte." Nachdem Israel die heilige Thora in Empfang genommen hatte,nachdem es die „Mischpotim", die wichtigsten grundsätzlichsten Lehren kennen lernte, erhielt das Volk die Aufgabe, dem Ewigen ein Heiligtum zu errichten. „Wejikchu li Teruma“, mir sollen sie eine Gabe bringen, „We-assu li Mikdasch“, mir sollen sie ein Heiligtum errichten. Dieses wiederholt betonte „li“ ift, sicherlich nichttso unwillkürlich anbefohlen worden. Der „Mischekan“, das Stiftzelt, welches die stete Anwesenheit des Ewigen in der Mitte des jüdischen Volkes symbolisieren sollte, mußte eben voll und ganz das Haus Gattes sein. Nicht zum Ruhm und Prunk des Volkes sollte es, trotz allen Reichtums, trotz aller Herrlichkeit, dienen, sondern ein Heiligtum, ein Haus G'ttes, würdig für eine Ruhestätte des Ewigen. „Ganz wie ich dir zeige das Vorbild der Wohnung und das Vorbild all ihrer Geräte, so sollt ihr es machen." Unsere Talmudweisen erklären: „Niskascho Mausche bemaanseh hamischkas“. Mose konnte nur schwer die Arbeit des Mischkan erfassen, da zeigte ihm der Ewige ein fertiges Bild, wonach er sich zu richten hätte. Es dürfte kaum die technische Seite des Mischkans gewesen sein, die Mose solche Schwierigkeiten bereitete; er verstand nur schwer die Bedeutung und den Zweck dieser irdischen Stätte für die Herrlichkeit des Ewigen, dessen die ganze Erde ohnehin voll ist „melaukol hoorez kewaudau“ — da belehrte ihn der Ewige an der Hand eines Bildes, was das Heiligtum eigentlich zu symbolisieren hätte. Drei Geräte waren es, die der Mischkan enthielt: der Araun (die heilige Lade), der Schulchan (der heilige Tisch) und die Menorah (der heilige Leuchter). Die Lade, mit reinem Golde von innen und außen überzogen, war dazu bestimmt, die Gesetzestafeln aufzunehmen, die Zeugen des Bundes, welchen der Ewige mit seinem Volke geschlossen hatte. „Und ich werde dir dort zu bestimmten Zeiten erscheinen, und mit dir reden ... alles was ich dir an die Kinder Israel auftragen werde." Die heilige Lade mit den Cherubim und den Gesetzestafeln waren das Symbol der heiligen Lehre, der Israel fiir ewige Zeiten, verbunden war. Mit reinem Golde mußte sie überzogen sein, rein sonder Makel die Gesinnung des jüdischen Volkes sein, der Erwachsenen, wie der Jugend, der Cherubim; die Lade, das soll der Ort sein, an dem der Ewige zu bestimmten Zeiten erscheinen sollte; nur im Geiste dieser Lehre der Thora hakedauscha ist Israel mit seinem G'tte vereint, „Kudscha beruch hu, Aurajsso we-Jisroel chad.“ „Mache auch einen Tisch ... überziehe ihn mit reinem Golde. Auf den Tisch legst du beständig die Schaubrote vor mir." Auch das materielle Leben der Kinder Israel soll im Geiste der heiligen Thora sein. Auch das Brot, das sie essen, auch die Befriedigung ihrer täglichen Bedürfnisse soll „vor mir" geschehen, im Geiste meiner Gebote — alles mit reinem Golde überzogen, die Schüsseln und Schalen, Platten und Röhren, alles „von reinem Golde sollst du sie machen". „Verfertigte einen Leuchter von reineni Golde." Die Menorah ift das Symbol des Wissens, der Kultur — auch diese müssen aus reinem Golde, im Geiste des Ewigen gehalten sein. „Haskel wejodaua aussi.“ So sollte das Heiligtum das religiöse, das kulturelle und das materielle Leben des jüdischen Volkes umfassen — auf daß der Ewige in dessen Mitte wohne. So sollte es in den Zeiten Moses sein, aber auch immerdar. Wollen wir den Ewigen in unserer Mitte haben, so müssen wir ein Heiligtum errichten, Araun, Schulchan und Menorah mit reinem Golde, mit der heiligen Lehre, die teurer ist denn Gold, überziehen und verfertigen — dann werden wir durch den heiligen Geiste erleuchtet sein und die Herrlichkeit G'ttes wird über uns ruhen! B e n - Z w i.' Die österreichische Verfassung und die Inden. Vorige Woche wurde ein Vorprojekt für die künftige Verfassung der Republik Oesterreich veröffentlicht, das der Länderkonferenz in Salzburg, die die Verfassungsfrage zu bereinigen hat, als Substrat dienen soll. Es handelt sich um ein Vorprojekt, das nicht vielfache Anfechtungen begegnet und sicherlich wesentliche Änderungen erfahren dürste. Man kann jedoch rechnen, daß wichtige Teile desselben in die Verfassung ausgenommen werden. Es mag daher von einigen Interesse sein, diejenigen Punkte kennen zu lernen, die direkt oder indirekt die Judenfrage berüheren. Da diesbezüglich vieles zu wünschen übrig bleibt, wäre es angebracht, daß von jüdischer Seite rechtzeitig zu dieser Frage Stellung genommen werde. Die erwähnten Punkte lauten: Art. 107. Vor dem Gesetze.sind die Staatsbürger gleich. Vorrechte der Geburt, der Nationalität und der Konfessionen sind für immer ausgeschlossen. Art. 109. Die Freizügigkeit der Personen und Güter innerhalb des Bundesgebietes ist gewährleistet. Einschränkungen können nur durch Bundesgesetz bestimmt werden. Art. 111. Jeder Bundesangehörige kann an jedem Ort des Bundesgebietes seinen Ausenthalt und Wohnsitz nehmen. Einschränkungen werden durch Bundesgesetz bestimmt. Jeder Bundesangehörige kann sich gemäß den bestehenden Gesetzen nach Belieben beruflich betätigen. Die Freiheit der Berufswahl ist nur durch das Familienrecht beschränkt. Art. 118. Allen Einwohnern Oesterreichs steht innerhalb des Bundesgebietes volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, volle Freiheit des religiösen Bekenntnisses sowie der öffentlichen und häuslichen Religionsübung zu, sofern diese nicht mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten unvereinbart sind. Die Religionsübung steht unter staatlichem Schutze. Art. 119. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte sowie die Zulassung zu den öffentlichen Aemtern ist vom