Jüdische Korrespondenz
- Journal
- Jüdische Korrespondenz
- Volume
- 5 (1919)
- Issue
- 40 (31.10.1919)
- Date
- 1919-10-31
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3495278-3495418-3495454--1105-3496999- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 3 Jüdische Korrespondenz Nr. 40 Veranstaltung von Ausstellungen für jüdische Jugendliteratur, Gründung von Bibliotheken, Lesehallen usw. Diesen Aufgaben, fichrte der Redner auS, kann sich kein Jude und keine Jüdin, sofern cs ihnen Ernst ist um die Zukunft unserer Gemeinschaft, auf die Dauer gleichgültig und untätig gegenüberstellen. Korrespondenzen. Wien. Am IS. Tischre 5680 (12. Oktober 1919) hielten die Mitglieder deS DereixeS „Zabner Klaus" zur Förderung und Belebung religiöser und religionswiffenschaftNcher Interessen im Vereinslokal, II., Große Pfarrgaffe 3/5. ihre erste Generalversammlung ab. Anwesend zirka 60 Mitglieder; die Adas Jisroel (Schiffschu!) ließ sich durch ihr Vorstandsmitglied Herrn Moritz L e i t n e r vertreten. Vor Eingang in die Tagesordnung begrüßte das zum Vorsitzenden gewählte Mitglied Herr Markus Kamm die erschienenen Mitglieder. Nach Vorlesung und Annahme der behördlich genehmigten Statuten dankte Herr Josef Weiß im Namen der gesamten Mitglieder dem Herrn Markus Kamm für seine aufopfernde Tätigkeit und unermüdliche Arbeit Die Versammlung wählte mittels Stimmzettel in den Vorstand folgende Herren: Wölf Pappenheim. Markus Kam m, Salomon A d » e! a t, Leopold Lederer, Esra P i p e S, Wilhelm R oSner, Hermann S i I b e r m a n n, Nathan Eisenberg, Herz FranzoS, Josef Weiß. Jakob Groß. Zum Schluffe dankte Herr Wolf Pappenheim den Anwesenderl für die Wahl in den Vorstand und erörterte die Stellung der Adas Jisroel (Schiffschul) zu den Juden auS Galizien. Redner führte unter anderem aus. daß die Schiffschul immer die nichtungarischen Juden brüderlich aufnimmt, sie hat aufopfernd gearbeitet, die Not der Flüchtlinge zu lindern; wenn sich die Schiffschul die Leitung des orthodoxen Judentums in Wien angelegen sein läßt, ist es nur deshalb, weil die anderen orthodoxen Kreise sich nicht organisieren. Sobald eine Organisation unter den Letzteren Platz greift, wird die Schiffschul mit Vergnügen diese als Schwesterorganffation begrüßen und gemeinschaftlich arbeiten. Redner ersucht die Anwesenden, die Aufgabe des Vereines „Zabner Klaus" in thoratreuer Weise zu pflegen. Hierauf wurde die Versammlung um 10 Uhr abendS geschloffen. Preisausschreiben. Der Verlag deS „Schlemiel", jüdische Blätter für Humor und Kunst. Berlin NW 7, Dorotheenstraße 35, stiftet je einen Preis von Mk. 160'— und Mk 100-— für die beiden besten Skizzen oder kleinen Erzählungen, die zur Veröffentlichung im „Schlemiel" geeignet sind. Der Inhalt kann heiterer oder auch ernster Art sein. Bedingungen: 1. Umfang nicht mehr als 3 Druckseiten deS „Schlemiel"-FormatS. 2. Einsendung des Manuskripts bis 30. November. Der Umschlag muß mit der Aufschrift „Wettbewerb" versehen sein. 3. Das Manuskript enthält ein Kennwort. In einem beigefügten Briefumschlag befinden sich Kennwort und Name deS Autors. 4. Die preisgekrönten Arbeiten werden Eigentum des „Schlemiel". 6. Es ist die Versicherung deizufügen, daß die gesandte Arbeit bisher noch nicht gedruckt wurde. 6. Wir behalten uns vor, auch nicht preisgekrönte Arbeiten zur Veröffentlichung zu bringen. Diese werdon dann nach unseren gewöhnlichen Sätzen honoriert. Darnmurapi und die Bibel. (Schluß.) Jener babylonische GesetzeSkodex läßt unS in eine reichgeglisderte Monarchie blicken. Da ist von dem Könige, seinen kriegerischen Unternehmungen und seinen Friedensaufgaben die Rede. Um den „Palast" oder „Hof" (Paragraph 6), der in charakteristischer Weise schon damals den Staat oder die Regierung bezeichnete, gruppieren sich Freigeborene (Paragraph 16. 203), Freigelassene (Paragraph 15 usw.) und Sklaven (Paragraph 7 usw.), Militärpersonen (Paragraph 96 usw.) und Leute mit königlichem Lehen (Paragraph 40). In HammurapiS Gesetzeskodex erblicken wir weiterhin einen hochentwickelten Zustand deS Ackerbaues, der Gartenkultur (Paragraph 27 usw.) und des .Gewerbes: Nicht bloß Baumeister (Paragraph 228 usw.), sondern auch Aerzte, und zwar sogar Tierärärzte (Paragraph 2245.) werden erwähnt. Dort sehen wir die Bevölkerung auch von lebhaftem Interesse für Handel und Verkehr überhaupt bewegt: Daher die vielen Vorschriften für Schiffsvermietung und eventuelle Kollision von „Frachtschiff und Fähre" (Paragraph 240). Wieviel einfacher ist das Bild der staatlichen und sozialen Verhältnisse, daS unS aus dem hebräischen Dekalog und Bundesbuch entgegentritt! Israels Stämme mit Stammesfürsten an der Spitze (2. Mos. 22, 27) bilden einen Freistaat, nur daß sein Gott al§ idealer König mit seinem Gesetz und deffen fortdauernden Interpreten dem Volksgewiffen als oberste Autorität vorschwebt. Die von den Stammesältesten gebildete allgemeine Volksversammlung hatte die oberste Entscheidung über Krieg und Frieden usw. (Nicht. 20,1; 21,1; 2. Sam. 6,1 usw.), und so bietet daS alte Israel auch in dieser Beziehung' eine kulturelle Parallele zum Volk der Griechen". Die 1 In bezug auf die Geschichtsschreibung habe ich eS im Jahrgang I hier darstellt. * Vgl. Hermann, Lehrbuch der griechischen StaatSaltertümer, 6. Aufff, S. 2, 615. Glieder dieses Gemeinwesens zerfallen in Freie, Knechte und Mägde, und die Beschäftigungsarten des Volke- Israel, dem da? Bundesbuch vorgelegt wurde, sind verhältnismäßig einfach: Viehzucht, Ackerbau und Weinbau (2. Mos. 22,4) sind ausdrücklich erwähnt, wenn natürlich auch Handwerker zum Bau von Häusern und zur Herstellung anderer notwendigster Bedürfniffe vorhanden gewesen find. Gerade diese einfachere, freiere Art der politisch-sozialen Verhältnisse des — kurzgesagt mosaischen — Israel erklärt übrigens die Verschiedenheit des in HammurapiS GesetzeSkodex und in Israels Bundesbuch beschriebenen Strafvollzugs, die auf den ersten Blick sehr auffallend ist. Das altbabylonische Gesetz kennt nicht die Verwandtenrache, die nach dem israelitischen Gesetze bestand. Die ausgebildete Monarchie Babyloniens halt» die Strafexekutive ganz sich Vorbehalten. Welche Oberflächlichkeit des AnklagenS zeigt sich aber darin, wenn man' dem israelitischen Gesetz „göttliche Sanktionierung" der Blutrache vorwirft! Wer gerecht urteilen will, kann nur von göttlicher Einschränkung dieser alten Sitte sprechen. Denn im Bundesbuch (2. Mos. 21, 13) und überall (5. Mos. 4,41 f.) usw. sind für den, der unabsichtlich jemanden getötet hatte, Asyle gegenüber der Vergeltung der Verwandten angeordnet. Welchen Unterschied ferner zeigen die beiden in Rede stehenden Gesetzeskorpors, wenn man ihre Beziehung zu dem, worin alle Menschenkultur schließlich gipfelt, zum religiösen Faktor der Weltanschauung, inS Auge faßt? HammurapiS legislativ» Inschrift fetzt den vielgestaltigsten Polytheismus voraus, denn sie nennt ja gleich in den ersten drei Zeilen vier Götter (Anu, Bel, Ea und Marduk), geht aber sonst am Kultus der Götter stillschweigend vorüber, da das Verbot des TempelraubS (Paragraph 6) kaum als Beweis deS Gegenteils angesehen werden darf. Vollends über religiöse Pflichten im engeren Sinn, wie über Unterlaffung von Götzendienst und Bilderdienst, lesen wir im Gesetzbabylonischen Könige nrcht verboten, obgleich dies von einigen« behauptet worden ist. Sie beziehen sich dabei auf Paragraph 1: „Wenn jemand einen andern nmstrickt, einen Bann auf ihn wirft, es aber nicht beweisen kann, so soll der, welcher ihn umstrickt hat, getötet werden." Aber das ist nur gegen eine unbegründete Beschuldigunggerichtet, die mit Verwendung von zauberischen Formeln ausgesprochen worden ist. Noch weniger deutlich ist ein Verbot der Zauberei an sich in Paragraph 2 ausgesprochen, wo erst von bloßer Verdächtigung die Rede ist, und dann erst hinterher der Verdächtigende als „Umstricker" bezeichnet wird, der — was jenen beiden Gelehrten ganz entgangen ist — eine Belohnung erhält, falls seine Beschuldigung als wahr erwiesen wird. HammurapiS Gesetze sind weit davon entfernt, einen so klaren Satz gegen Zauberei zu enthalten, wie der folgende ist: „Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen!" <2. Mos. 22, 17.) Mein Urteil über HammurapiS Stellung zum Aberglauben wird noch dadurch unterstützt, daß er das Ordale mehrmals ausdrücklich als ein giltiges Mittel der Rechtsfeststellung zuläßt, wie folgende Worte zeigen: .Wenn jemand eine Verdächtigung gegen einen andern ausstreut, und der, gegen den die Verdächtigung ausgestreut ist, zum Fluffe geht, in den Fluß springt: so soll, wenn der Fluß ihn fortrafft, der, der ihn umstrickt hat, sein HauS in Besitz nehmen" (Paragraph 2; ebenso Paragraph 132). Fasten wir aber bei der Vergleichung der Hammurapi-Gesetze und der ältesten legislativen Pentateuchschicht nun endlich die Partien ins Auge, die sich auf die gleichen Materien beziehen! Gewiß fehlt es da nicht an Fällen, in denen beide Gesetzgebungen wirklich übereinstimmen. Denn in den Gesetzen Hammurapis heißt es: „Wenn jemand einem andern das Auge zerstört, so soll man ihm sein Auge zerstören" (Paragraph 196), oder .Wenn er einem andern einen Knochen zerbricht, so soll man ihm seinen Knochen zerbrechen" (Paragraph 197) und „Wenn jemand die Zähne von einem andern seinesgleichen ausschlägt, so soll man seine Zähne ausschlagen" (Paragraph 200). Wer erinnert sich da nicht sofort an die bekannte Formulierung des ins talionis „Auge um Auge, Zahn um Zahn usw." (2. Mos. 21, 24)? Dieses Zusammentreffen des altbabylonischen und des altisraelitischen Gesetzes im Vergeltungsrecht erklärt sich naturgemäß aus der den betreffenden beiden Menschenkreisen gemeinsamen antiken Anschauungsweise und aus der knappen, gleichsam intransigenten, jeden Einwand von vornherein abschneidenden Formulierung dieses Vergeltungsvrinzips.' Der letztere Anlaß ist hinzuzufügen, weil es solche wirklich gleiche Rechtsbestimmungen in den beiden miteinander verglichenen Gesetzeskorpora nicht weiter gibt, wie gegen Joh. Jeremias (a. a. O., S. 40) bemerkt werden muß. Nicht einmal Paragraph 22 „Wenn jemand Raub begeht und ergriffen wird, so wird er getötet" ist mit 2. Mos. 23,1: „Wenn ein Dieb beim (nächtlichen) Einbruch * Friedr. Delitzsch, Babel und Bibel, Heft H, S. 26. * Johns in The Expository Times (1903), p. 238 und Joh. Jeremias m seiner Broschüre „Moses und Hammurabi" (1903), S. 40. 5 Js. Scheftelowitz meint in der Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums (1912), S. 129 k., 3725., behaupten zu dürfen, jene Sätze des althebräischen Gesetzbuches seien anders gemeint, als im babylonischen Kodex. Denn schon in 2. Mos. 21, 185. sei jener Wiedervergeltungsprinzip nicht vorausgesetzt. Aber in dieser hebräischen Stelle ist nicht von einem einzigen Körpergliede die Rede, betreffs dessen das ins talionis hätte ausgeübt werden können. Nur soviel darf man sagen, daß die Worte deS ins talionis in den hebräischen Sätzen mehr wie bloße Formeln klingen und daher nur die Strenge der Bestrafung andeuten sollen.