Jüdische Korrespondenz
- Journal
- Jüdische Korrespondenz
- Volume
- 5 (1919)
- Issue
- 39 (24.10.1919)
- Date
- 1919-10-24
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Abonnier et den „Ijaflerecr, dasbebräifcbe Zentralorgan der „flgndas Jitroel“. Grfcbeintin Zürich. Seite 8 Jüdische Korrespondenz Nr. 39?■ Gott der Oberwelt) und Bel mich mit Namen berufen, um das Wohlbefinden der Menschen zu fördern." Also darnach soll diese Inschrift ei»e grundlegende Gesetzgebung für den von Hammurapi beherrschten Staar enthalten. Ein Gesetzeskodex ist diese Inschrift auch wegen ihres Umfanges zu nennen. Denn sie umfaßt nicht weniger als 282 Paragraphen. Die Zahl hat mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, obgleich die Inschrift in ihrem jetzigen Zustand eine Lücke zeigt. Von den 21 unb 28 Kolumnen nämlich, in denen die Inschrift auf die Vorder- und Rückseite jener Säule eingehauen wurde, sind fünf Kolumnen auf der Vorderseite weggemeißelt worden, um einer andern Inschrift Platz zu machen, die freilich dann nicht wirklich hergestellt wurde. Für die so entstandene Lücke konnte nach Maßgabe der übriggebliebenen 44 Kolumnen ein Umfang von 34 Paragraphen berechnet und daher hinter Paragraph 65 gleich mit Paragraph 100 weitergezählt werden, was glücklicherweise gleichmäßig in der französischen, deutschen und englischen Uebersetzung geschehen ist. Diese Gesetzesinschrift ist demnach umfangreicher als das synaitische „Bundesbuch" der Hebräer, das in 2. Mos. 20, 22—23. 33 nur 105 Paragraphen enthält, oder das Zwölftafelgesetz der Römer. Von besten einzelnen Tafeln hat Schoell zirka 100 Paragraphen gesammelt. UebrigenS der phönizische Opfertarif, der etwa aus dem vierten vorchristlichen Jahrhundert stammt und 1845 zu Marseille gefunden und neuerdings wieder von Sagrange* erklärt worden ist, umfaßt nur 21 Zeilen. Ein Gesetzeskodex wird jene Inschrift endlich auch wegen ihrer systematischen Ordnung mit gutem Recht genannt. Denn ihre einzelnen Bestimmungen können in folgende Gruppen zerlegt werden: Die ersten fünf Paragraphen bestimmen die Strafen für verleumderische Anklage einerseits uno ungerechte Verurteilung anderseits. — Eine zweite Gruppe von Rechtsnormen (Paragraph 6—25) betrifft Diebstahl und Hehlerei. Das Verbot gegen Tempelraub geht dabei in bemerkenswerter Weise voran („Wenn jemand Besitz von Gott stiehlt, so soll er getötet werden") und das Gesetz gegen Aneignung fremden Eigentums, die bei Gelegenheit eines Hausbrandes ausgeübt wird, schließt den Abschnitt in ebenso bezeichnender Weise. — Eine dritte Reihe von Rechtsnormen (Paragraph 26—41) regelt die besonders strenge Dienstpflicht von Militärpersonen in bezug auf da? von ihnen gegenüber ihrem Lehen anzuwendende Verfahren. Etwaige Hinterziehung der Militärpflicht ist mit Todesstrafe bedroht. Dagegen wird einem Offizier oder einfachen Kriegsmann, der „im Unglück des Königs" (Euphemismus statt „bei einer Niederlage") gefangen genommen worden ist, sein Eigentum bis zu seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft bewahrt. — Dies führte den Gesetzgeber darauf, daß .er in einer vierten Paragraphenreihe überhaupt die Pachtung oder zeitige Benutzung (beziehungsweise Beschädigung) eines Grundstückes, Borg und Verzinsung, Depositenwesen und Schuldhaft regelte (Paragraph 49—126). Höchst intereffant ist dabei, daß die Schankwirtschaften unter eine besonders strenge Kontrolle gestellt sind. Denn es heißt zum Beispiel: „Wenn eine Schenkwirtin (!) als Preis für Getränke Getreide nimmt und der Preis des Getränkes geringer als der des Getreides ist, so soll man sie besten überführen und ins Master werfen" (Paragraph 108). — Eine fünfte Gruppe von Abschnitten (Paragraph 127—177) bezieht sich auf die Ehe, Eheschluß, Ehebruch und Erbrecht und vieles andere, was mit der Familie zusammenhängt. Da ist zum Beispiel verordnet, daß eine Eye nur dann besteht, wenn eine Heiratsurkunde aufgesetzt worden ist (Paragraph 126). Im Anschluß an diesen Abschnitt wird von dem erbrechtlichen Verhältnis der Mädchen gehandelt, die sich einem Tempel geweiht hatten, oder Buhldirnen waren (Paragraph 178—182) und keineswegs enterbt wurden.* Auch von Ziehkindern und Adoptierten ist im Anschluß an das Familien- und Erbrecht die Rede (Paragraph 183—194). — Eine sechste Gruppe von Gesetzen (Paragraph 195—227) betrifft die Verbrechen gegen Leib und Leben, wie zum Beispiel: „Wenn ein Arzt jemanden eine schwere Wunde mit dem Operationsmester beibringt und ihn so tötet, so soll man ihm die Hände abhauen" (Paragraph 218) oder „Wenn der Arzt der Rinder oder Esel einem Rind oder Esel eine schwere Wunde macht und es so tötet, soll er ein Viertel seines Preises dem Eigentümer geben". Noch andere Reihen von Vorschriften regeln die Haftpflicht des Baumeisters (Paragraph 228—233) oder des Schiffers (Paragraph 234—240), des Mieters von Arbeitstieren oder des Hirten (Paragraph 241—277), oder sie bestimmen endlich die Rückgängigmachung eines Kaufes, wenn die schlechte Qualität des Kaufobjektes sich hinterher herausstellt (Paragraph 276—282). Die Inschrift schließt mit einem ausführlichen Epilog, in welchem die Rechtsbestimmungen empfohlen werden, „die Hammurapi, der weise König, festgesetzt und mit denen er dem Lande gerechtes Gesetz und eine fromme' Satzung gelehrt hat/' Zur Charakteristik des Gesetzgebers heißt es da weiter: „Hammurapi, der schützende König bin ich. Den Menschen, die Bel mir geschenkt, deren Regierung Marduk mir gegeben hat-, entzog ich mich nicht, war nicht säumig, eine Wohnstätte des Friedens schaffte ich ihnen. Steile Engen erschloß ich, Licht ließ ich über sie strahlen usw." , lieber die hohe Bedeutung dieser Gesetzessammlung kann niemand im Zweifel sein. Sie erweckt das Interesse jedes Freundes der Kultur- 3 Lagrange, Etudes sur ltes Religions semitiques (2. ed. 1905), p. 469 ss. 4 Vgl. dagegen den Protest gegen Tempelprostitution in 6. Mos. 33,18. 5 So bahnt sich der Gedanke des „Königtums von Gottes Gnaden" an. geschichtsforschung überhaupt, wenn auch speziell das des Juristen. Genauer wird ihre kulturgeschichtliche Stellung aber erst durch ihre Vergleichung mit den sonstigen Gesetzessammlungen der alten Bölkerwelt festgestellt werden können. Welche Aufgabe könnte da nun näher liegen, als die, die Gesetze der Hebräer daneben zu halten, da diese ja aus Ur im südwestlichen Babylonien auswanderten? Zur Lösung dieser Aufgabe der vergleichenden Rechtssorschung sei daher im folgenden ein Beitrag gegeben! < 'Eine solche Fundamentalgesetzgebung nun, wie sie — nicht bloß nach der Ueberlieferung, sondern auch aus guten Gründen der Literaturwissenschaft — an der Spitze der israelitischen Gesetze steht, haben wir in jener Gesetzesvorschrift nicht, und eine Parallele zu den zehn pfeilerartigen Gesetzesprinzipien Moses hat man« auch überhaupt den Babyloniern vergeblich zuschreiben wollen. Denn nur einige Fragen eines Priesters, nämlich „Ist er in das Haus seines Nächsten rmgedrungen? Hat er dem Weibe seines Nächsten sich genaht? usw." konnte Delitzsch in seinem „Babel und Bibel" dem althebräischen 4 L Dekalog an die Seite stellen. Aber es gibt in der israelitischen Literatur ein Geietzeskorpus, das sehr dazu einlädt, mit Hammurapis Gesetzgebung verglichen zu werden. Das ist das Bundesbuch, das wir in 2. Mos. 20. 22—23, 33 lesen und das eine nächste Ausführung der göttlichen Grundgesetzgebung bildete. Dieses anerkanntermaßen alte Gesetzeskorpus beginnt mit einem Verbot des Götzendienstes und des Bilderdienstes und regelt Zahl und Art der Altäre (20, 22—26). Darauf folgen Bestimmungen über das Gesinderecht (21,1—11), ferner Mm Schutze von Leib und Leben (D. 12—32), zur Behütung des Eigentums gegen Diebstahl, Raub und ähnliche Vergehen (V. 33 bis 22, 16), sodann Rechtssätze gegen Zauberei und Götzendienst (22, 17 bis 19), Humanitätsforderungen zugunsten der Fremden, Witwen, Waisen und Armen überhaupt (V. 20—26) usw. Welches verschiedene Bild bietet sich dem vergleichenden Auge dar, wenn es die beiden erwähnten Gesetzeskorpora zunächst in bezug auf ihren politischen und sozialen Hintergrund betrachtet! (Schluß folgt.) ' B. D. Eerdmans (in Leiden). Dgl. die Auseinandersetzung mit ihm in meiner Geschichte der alttestamentlichen Religion (1915), S. 282. Iugendgruppe des Vereines zur Wahrung der Interessen des orthodoxen Judentums. —.Bereinslokal: II., Große Schiffgaffe Nr. 16. 1 Geöffnet an Wochentagen von 6 bis 10 Uhr abends, an Samstagen und Sonntagen ab 9 Uhr vormittags. Reichhaltige Bibliothek u. Zeitschriften zur freien Benützung der Mitglieder. SrHiirrim-Kintertung Vorn 1. Sis 6. MarchefiHrvarr 6680 (26. 6i* 30. HKLoSer). Samstag, y2ll Uhr vormittags: Sidroh mit Kommentar, Seiner Ehrw. Herr Rabbiner S. N e u w i r t h.! Samstag, 4 Uhr nachmittags: Vortrag, Se. Ehrw. Herr Rabbiner I. Baumgarten. Sonntag, *A>6 Uhr abends: Gemoroh (Gitin), Herr Salomori Schreiber. Sonntag, Vr7 Uhr abends: Mischleh, Herr Albert Breuer. Montag, V-6 Uhr abends: Gemoroh (Gitin), Herr Salonion Schreiber. Montag, 7->7 Uhr abends: Sidroh mit Kommentar, Sr. Ehr«. Herr Rabbiner S. N e u w i r t h. Dienstag, 7-6 Uhr abends: Gemoroh (Gitin), Herr Salomon Schreiber. Dienstag, V-7 Uhr abends: Sidroh mit Kommentar, Se. Ehrw. Herr Rabbiner S. N e u w i r t h. Mittwoch, 7-6 Uhr abends: Gemoroh (Gitin), Herr Salomon Schreiber. Mittwoch, V-7 Uhr abendS: Dinim, Mischneh (Bezoh), Se. Ehrw. Herr Rabbiner A. Weiß. Donnerstag, 7*6 Hlhr abends: Gemoroh (Gitin), Herr Salomo» Schreiber. Donnerstag, 7*7 Uhr abends: Dinim,-Mischneh (Bezoh), Se. Ehriv. Herr Rabbiner A. Weiß. Ankündigungen: Mincha-Gebet täglich um 7^2 Uhr nachmittags im Vereinslokal. - Papierwaren, Geschäftsbücher und Drucksorten A. LÖWY Wien, II., Große Pfarrgasse 6. Fernsprecher 44.609