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Jüdische Korrespondenz · 1919-09-05 · 33 (5.9.1919) · page 4

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Journal
Jüdische Korrespondenz
Volume
5 (1919)
Issue
33 (5.9.1919)
Date
1919-09-05
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
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Seite 4 Jüdische Korrespondenz Nr. 33 Papa und Szombathely, da auch in diesen Orten Pogrome angekündigt waren. Das „Neue Wiener Tagblatt" berichtet: Zwei Reisende, die aus Westungarn zurückgekommen finb und die Vorgänge in den letzten Tagen genau verfolgen konnten, teilen uns folgende Tatsachen über die Judenhetze in Westungarn mit: Der Leiter der ganzen Bewegung ist der Redakteur des „Vasvarmegye",Albin Lingauer. In Steinamanger selbst begann die Judenverfolgung am Mittwoch, den 27. August. Am Abend stand vor dem jüdischen Tempel in Steinomanger eine große Menge Leharscher Soldaten, die die Juden beim Austritt ans dem Tempel umzingelten, ihnen die Bajonette an die Brust setzten, so auch insbesondere dem Rabbiner, und die Legitimierung verlangten. Die Rabbiner wandten sich sogleich an den Bischof Mikes mit dem Ersuchen, er möge den Juden doch Schutz gewähren, was der Bischof auch unter der Bedingung zusagte, daß die Rabbiner ein Dokument unterschrieben, in Steinamanger hätte keine Judenverfolgung stattgefunden, in Steinamanger herrsche Ruhe, keinem Juden sei ein Haar gekrümmt worden. Dieses Dokument sollte der ungarischen Regierung in Budapest als Beweis vor der Untersuchungskommission der Entente dienen. Kaum dieses Dokument von den Rabbinern unterschrieb eit war — sie mußten dem Zwange gehorchen —, begannen die brutalen Ausschreitungen der Soldateska auss neue. Bereits am Donnerstag abend standen wieder die Soldaten um das Gotteshaus, abermals mußten sich alle Besucher legitimieren, die ersten drei Reihen wurden anstandslos entlassen, bei der vierten Reihe erklärte der kommandierende Oberleutnant mit einem Male: „Diese müssen verhaftet werden." Ohne Grund wurden hierauf sieben Juden verhaftet, obwohl sie sich legitimieren konnten, in die Kaserne geschleppt und dort von den Soldaten geschlagen und bedroht. Nur zwei ganz alte Leute, die bereits da§ 70. Lebensjahr überschritten hatten, wurden nach einiger Zeit wieder entlassen. Am Abend desselben Tages wurde ein Jude namens Trebitsch verhaftet, geschlagen nnd es wurden ihm K 15.000 „blaues" Geld, weggenommen, auf das die Soldaten großen Wert legen. Am selben Abend wurde auch noch ein Millionärssohn verhaftet. Die Zivilbehörden sind wohl vom besten Willen erftillt, aber ihr Einschreiten gegen die Soldaten kann nicht von Erfolg gekrönt sein, da den Zivilbehörden bloß fünszig Polizisten gegen tausend Soldaten zur Verfügung stehen. Oberst Lehar selbst ist der Spielball seiner eigenen Untergebenen, er empfängt die Leute, die Beschwerde führen, hört sie an, verspricht zu helfen und unternimmt tatsächlich gar nichts, um dieses Versprechen einzulösen. __ Die deutsche Reichsverfaffung und die Juden. Die deutsche Nationalversammlung hat eine neue Verfassung beschlossen, die auch die Stellung der Juden berührt. Ueber „Religion und Religionsgesellschaften" handelt der dritte Abschnitt des zweiten Hauptteils der Verfassung (Art. 135 bis 141). Während bisher das Gesamtgebiet der „Kirchengesetzgebung" den Bundenstaaten völlig überlassen war, hat die Verfassung (Art. 10) dem Reich nunmehr das Recht gegeben, „Grundsätze aufzustellen, so die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften". Als solche Grundsätze proklamiert die Reichsverfassung: 1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die ungestörte Religionsausübung für alle Reichsbewohner. 2. Die Unabhängigkeit der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte, sowie die Zulassung zu öffentlichen Aerntern vom Religionsbekenntnis (vergl. oben). 3. Die Religion ist Privatsache. Die Behörden dürfen nach der Religionszugehörigkeit nur dann fragen, soweit Rechte und Pflichten davon abhängen (Steuerleistungen!) oder zu statistischen Zwecken. Es fällt damit also insbesondere bei gerichtlicher Zeugenvernehmung die Frage nach der Religion des Zeugen weg. 4. Die Freiheit der Bildung von Religionsgesellschaften und des Zusammenschlusses von solchen innerhalb des Reichsgebiets. Jede Religionsgefellschaft kann nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (durch Eintragung ins Vereinsregister, die nicht versagt werden darf) Rechtsfähigkeit erwarten. Soweit sie bisher öffentlich rechtlichen Charakter tragen, behalten sie diesen und erhält ihn auch ein Verband, zu dem sie sich zusammenschließen. Religionsgesellschaften, die durch ihre Verfassung der Mitgliederzahl die Gewähr der Dauer bieten, sind auf Antrag als Körperschaften öffentlichen Rechts anzuerkennen, auch wenn sie unter dem früheren Recht diese Eigenschaft nicht besessen hatten. 5. Alle Religionsgesellschaften haben freie Selbstverwaltung, sind insbesondere bei der Verleihung ihrer Aenlter von Staat und Gemeinde unabhängig. Es gibt keine Staatskirche mehr. 6. Religionsgesellschaften öffentlich rechtlichen Charakters sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. 7. Die Rechte der Religionsgesellschaften an ihren Kultus-, Unterrichts- und Wohltytigkeitsstiftungen und Anstalten, ebenso an sonstigen Vermögen werden gewährleistet. 8. Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren. Recht der Religionsgesellschaften auf Leistung der Seelsorge und Abhaltung des Gottesdienstes in Heer und in öffentlichen Anstalten (Krankenhäusern, Strafanstalten usw.), soweit ein Bedürfnis besteht, unter Vermeidung jedes Zwanges. Diese Bestimmungen bedeuten einen wesentlichen Fortschritt, besonders erfreulich ist es, daß die Orthodoxie im ganzen Reiche die Möglichkeit haben wird, eigene Gemeinden und und Bethäuser zu bilden. Die Reichsverfassung hat wohl nur „Grundsätze", Richtlinien aufgestellt, während die eigentliche Gesetzgebung auf dem Gebiete Sache der Einzelstaaten (jetzt: Länder) ist. Ein Ueberblick über die neue Rechtslage läßt sich daher nur an Hand der Landesgesetze schaffen. Aber es.ist zu erwarten, daß auch die Länder diese Richtinien sich zu eigen machen werden. Die Flüchtlinge in Wien. Die Flüchtlingsfrage in Wien ist wieder aktuell geworden^ Von der polnischen Gesandtschaft in Wien wird verlautbart' „Das Präsidium der Statthalterei in Lemberg teilt mit, daß es im Einvernehmen mit dem Militärkommando die Rückkehr der Flüchtlinge und der zwangsweise Evakuierten in alle Bezirke Ostgaliziens, das heißt, bis zu den Grenzen des ehemaligen russischen Reiches gestattet. Das Statthalterei-Präsidium ordnet an, daß alle Flüchtling e spätestens bis 30. September in ihren ftüheren Aufenthaltsort zurückzukehren haben. Gemäß dieser Anordnung gelten alle bisherigen Vorschriften, betreffend die unentgeltliche Eisenbahnfahrt, Transport des Reisegepäcks und Bezug der Flüchtlingsunterstützung durch 60 Tage nach der Rückkehr. Die in Wien wohnhaften Flüchtlinge haben sich zwecks Erlangung der freien Eisenbahnfahrt im Laufe dieses Monats, beziehungsweise im Monate September dieses Jahres beim Delegierten des Staatsamtes für die Angelegenheiten der Kriegsgefangenen und Flüchtlinge, Herrn Trenner, Schwarzenbergplatz 3, an Wochentagen vormittags zu melden. Die Evakuationszüge für Möbeltransporte werden Mitte und Ende September von Wien abgehcn. Diejenigen Personen, die hier keine Einrichtungsgegenstände haben, können sich jeden Tag zum Transport melden. Solche Transporte gehen jeden Tag. von Wien ab. Um den Flüchtlingen, welche bis jetzt die Flüchtlingsnnterstützung bezogen haben, die Möglichkeit zu geben, nach der Rückkehr in die Heimat die Unterstützung weiter beziehen zu können, werden ihnen im Unterstützungsbureau der polnischen Gesandtschaft diesbezügliche Bescheinigungen ausgestellt." Da auch die niederösterreichische Landesregierung und die Genieinde Wien auf eine Rückkehr der polnischen Flüchtlinge drängt, so ist es klar, daß diese Verlautbarung der polnischen Gesandtschaft diese Angelegenheit wesentlich beeinflussen wird. Für die nächste Zeit ist eine stärkere Rückkehr der Flüchtlinge nach Galizien zu erwarten.

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