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Jüdische Korrespondenz · 1919-07-18 · 26 (18.7.1919) · page 3

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Journal
Jüdische Korrespondenz
Volume
5 (1919)
Issue
26 (18.7.1919)
Date
1919-07-18
Page
– (sequence 3)
Language
German
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gNr. 26 Jüdische Korrespondenz. Seite 3 Das Frauenu/ahlrecht. Die Frage, ob den Frauen das aktive und passive Wahlrecht zu erteilen ist, wird jetzt in allen jüdischen Preisen lebhaft erörtert. Der politische Umsturz in Muteleuropa hat das aktive und passive Wahlrecht der Frauen mit sich gebracht, und gewisse juoische Kreise, die altes nachmachen wollen, tretet: dafür ein, daß auch hinsichtlich der jüdischen öffentlichen Körperschaften den Frauen das Wahlrecht zuzubilligen sei. Drei Orthodoxie spricht sich überall dagegen aus — und wird deswegen als „teaitionfo" verschrieen. In Wirklichkeit stehen dem Frauenwahlrechle, besonders dem passiven, ernste religiöse Bedenken entgegen. Das aktive Wahlrecht kamr wohl weniger angesvchten werden, aber es ist klar, daß die Zubilligung des aktiven auch die Gewährung des passiven Wahlrechtes nach sich ziehen müßte und deswegen die Gegnerschaft der orchodoxen Kreise auch gegen bas aktive Wahlrecht. Irr der Monatsjchisist'„Jeschurun" (Berün), Heft 5-6, gelangt ein diesbezügliches Gutachten des Berliner Gelehrten Rektor-Pros. Dr. D. Hofsmann zur Veröffentlichung, welches wir anschließend reproduzieren: Bezüglich der Frage über das aktive und passive Wahlrecht der Frauen in Ihrer Gemeinde beehre ich mich, mitzuteilen, daß m. E, nach den talmudisch-rabbinischen. Bestimmungen den Frauen kein passives Wahlrecht eingeräumt werden darf. Das aktive Wahlrecht "dagegen fönnte den Frauen, sobald ein Beschluß der. Gemeinde darüber zustande gekommen ist, zugebilligt werden. Meine Gründe sind folgende: 1. Maimonides in H. Melachim 1, 5 entscheidet: Man darf keine Frau als Königin einsetzen, denn es heißt (Deut. 17, 15),r „Du sollst einen König über Dich setzen"; einen König und nicht eine Königin. Las Gleiche gilt von allen „Mepmoth" in Israel, für diese darf uut ein Mann bestellt werden. . 2.’ „Mesimoth" ist die Mehrzahl von „Mesimah". Das Wort kommt auch im Talmud (Jebamoty 45 b) vor und ist ein Verbal-Substantiv aus dem Deut. 17, 15 gebrauchten gegen die vorauszusehende Gefahr zu wehren, denn nur Eisen schmiede. Eisen. Rollendem Geld kann nur durch Geld entgegengewirkk werden. Dies lst das einzige Mittel zur Bewahrung unseres Bodens und seiner Kulturen. Wir hoffe», daß dieser Vorschlag raschestens durch'gesührt und der Allmächtige alle Be>chützer des ..Vaterlandes schirmen wird. * . .... rs?l .l -ij . wi Wie „Handelsblad" aus Jerusalem meldet, hat die von der Friedenskonferenz nach dem Orient entsandte inrernationale Komisston zur Regelung der türtischen Fragen mehrere Deputationen der palästinensischen Bevölkerung empfangen. Eine Abordnung der orthodox-jüdischen Kreise Jerusalems legte deren. Posmiate zur Jmmigrationssrage dar und setzte die Forderung aus, daß die Friedenskonserenz keine endgültigen Beschlüsse über Palästina faffe, ohne den d u r ch die "A-g u d a s I i s r o e l" vertretenen großen o r t hodoxen Organisationen Gelse g e'nh-e it z>u)r Darlegung ihrerr W ü n s ch e g e g e b e n zu h ä b e n. Die Orchodoxie sieht sich noch immer bemüssigt, der Taktik der Zionisten mißtrauisch gegenüben zu stehen. Diese wollen die Wünsche und Forderungen der Orthodoxie nur höchst ungenügend berücksichtigen. - Am 12. Tamus sollten die Wahlen für die jüdische Konstituarrte stattsinden. Obwohl die Orchodoxen in Palästina noch immer die überwiegende Majorität bilden und in Jerusalent selbst wohl 80 Prozent der jüdischen Bevölkerung ausmachen, haben doch die Meinungsverschiedenheiten im eigenen Lager dazu beigetragen, daß ein Wahlstatut angenommen wurde, nach welchem dte Frauen das aktive und passive Wadlrecht haben. Ein ansehnlicher Teil der orchodoxen Bevölkerung wollte an den Wählen nicht teilnehmen. Es ist möglich, daß diese Haltung der Orthodoxie nicht ohne Einjluß geblieben, ist. Nach einer Meldung uns Jerusalem sind die Wahlen für die jüdische gesetzgebende Versammlung bis Oktober aufgechoben worden. Immerhin steht es hinsichtlich der Paläsrinasa'che nicht rosig genug. Star.- „firn" (setzen, stellen). Welche Bestallungen MaimonideS unter „Mesimoth" versteht, hat er in dem vorhergehenden Absatz (1. c. 1, 4) erklärt, wo es heißt: „Nicht bloß zur Regierung (kann ein Fremder nicht befördert werden), sondern auch zu jeder Obrigkeit (Seraruth) in Israel, nicht zum Heerführer, nicht zum Obersten über 50, nicht zum Obersten über zehn, selbst nicht zum Vorgesetzten üoec den Wasser-Kanal, aus dem man Wasser den Feldern zukeilt; umsoweniger zum Richker oder zum Nasi. Alle diese dürfen nur Israeliten sein, denn so heißt es (Deut. l. e.) „„Aus der Mitte Deiner Brüder sollst Du über Dich einen König setzen""; („diese Wiederholung der Worte „„Tasim bis melech"" lehrt, daß alle Mesimoth, die Du einsetzejt, nur aus der Mitte Deiner Brüder sein dürfen.") Unter „Mesimoth" sind also allerlei Aemter, Militär-, Richter- und Berwalttmgsämter verstanden. 3. Noch deutlicher sind die Bestimmungen in folgenden Stellen. Im drifte Deut. 157 heißt es: „Du kannst über Dich nicht setzen einen siemden Alaun" (Denk. 17, 15); aus dieser Stelle folgt, daß man ihn (den Fremden) '.licht zum Parnas (Vorsteher) über die Gemeinde einsetzen darf." In den Pesitta sutratha zu dieser Schriftstelle heißt es. „Einen Alaun" aber nicht eine Frau; daraus folgt, daß man keine Frau zur Pürnasah (Vorsteherin) über die Gemeinde einsetzen darf. 4. Von welchen Aemtern die in Nr. 2. erwähnten „Mesimoth" sprechen, ist auch aus folgender Stelle int Jeru schalmi (Kidduschin 4, 5) ersichtlich: „Setze über Dich einen König"; man könnte meinen, daß die Vorschriften nur vom König gelten; woher weiß ich, daß sie auch bezüglich der Schoterim des Volkes (nach den Erklärern: Richter über Geldangelegenheiten), der Almosen-Gabbaim (Einnehmer und Verteiler), der Gerichtsschreiber und Exekutorelt gelten? Dies geht hervor aus * * der Stelle: „Einen aus der Mitte Deiner Brüder sollst Du über Dich als König setzen"; dies lehrt, daß jeder, den du über dich fetzest, zu dett Auserlesenen deiner Brüder gehören soll. 5. Auch im Talmud Baba bathra 8 b wird das Almosenverteilen als eine richterliche Tätigkeit erklärt: Ebeilso entscheidet der Schulchan aruch Jore dea 256, 3; imö daß Frauen zur richterlichen Funktion nicht zugelassen sind, wird im Schulchan aruch Choschen Mischpat 7, 4 gelehrt. Indessen ist es allgemeiner Brauch, daß in Frauen-Vereinen die Almosen-Verteilung von Frauen vocgenommen wird, was ja leicht begreiflich ist. 6. Die Erklärer wenden gegen die in Nr- 5 erwähttte Bestimmung ein, wie hiernach die Prophetin Deborah Richterin in Israel sein dürfte. Die Antwort hieratts ergibt sich leicht aus dem Umstande, daß Deborah als eilte Prophetin eine Ausnahme machte (vgl. Tosafoth Schebuoth 29 b). Merkwürdigerweise haben die Kommentatoren oesSifce die Regierung oer Königin Salome Alexandra ntcht beanstandet, die nach dem Talmud eine fromme Kölügin und eine Schwester, des Synhedriälprüsideaten Simon öen Scheta'ch war (vgl. Berachoth 48 a). Indessen erklärt sich alles durch die damaligen politischen Verhältnisse. Salome Alexartdra wurde durch das Testament ihres Gatten, des Königs Alexander Jännai, zu feiner Nachfolgerin in der Regierung bestimmt (Josephus ant. 13, 16, 1). Alexander war ein Saddncäer, der die Pharisäer (die Gesetzeslehrer) verfolgte. Während seiner Regierung warert die pharistaischen Satzungen (die traditionellen Lehren) aögeschasft. Erst seine Gattin und Nachfolgerin setzte diese wieder i:t Kraft. Nach Josephus (ant. 13, 16, 2) „gah die Königilt eigentlich nur den Namen für die Regierung her, während in Wirklichkeit die Pharisäer die Herrscher waren." Tie Regierung Alexandras bedeutete also nichts weniger als die Wiederherstellung und Erhaltung des ganzen Thoragesetzes. Was Wunder nun, wenn damals ausnahmsweise eilte Frau den Namen Königin" führen durfte, zumal da ihre Ein-

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