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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1931-01-01 · XXII = 1931/32 (1931-1932) · page 442

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXII = 1931/32 (1931-1932)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 442)
Language
German
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417 XV) Rosch Cbodesch Cheschwan 531 (30. Tischri, 19.0kt. 1770), Beschluß der Gabbaim des Bhm. Dem Rabb. Jehnda Lab Farm־ bach wurden im Berufungsbrief ein wöchentliches Gehalt van 5 Rtl. versprochen, dann in seiner (Kontrakts-)Urkunde (XIV) monatlich 20 Rtl. Das erste Versprechen wird aufrecht erhalten. Er erhält daher jedesmal am Ende des Jahres noch für drei Wochen 15 Rtl. 3 Unterschriften. Einleitung) Jahr 531 (Elul 1771?), Beschluß der Chewra des Bbm. Es soll ein neues Vereinsbuch angelegt werden. XVI) 15. Elul 531 (25. Aug. 1771), Wahl des neuen Sollegiums der 18 Männer auf drei Jahre von Tischri 532 bis Tischri 535 mit Liste der Gewählten. 10 Unterschriften. XVII) 25. Elul 531 (4. Sept. 1771), Wahl der neuen Gabbaim auf drei Jahre von Tischri 532 bis Tischri 535 mit Liste der Gewählten. Es werden ferner für dieselbe Zeit zwei genannte Synagogenvorsteher und zwei Rechnungsrevisoren bestimmt. 13 Unter- Schriften. Über die Wahl von Synagogenvorstehern des Bhm. siebe § 13 der Stataten (1). Revisoren werden dort niebt erwähnt. Die Wahlen fanden in XVI—XVIII stets zam Jahresende im Elal statt. Darum werden aueh die Wahlen 529 (XII) and der Besehlaß zur Anlegung des Vereinsbuches (Ein• leitang) in den Elul gehören und der genannte Beschluß wahrscheinlich bei einer der Wahlen XVI—XVII gefaßt worden sein. Wie sich aus XVI—XVII ergibt, haben die i. J. 529 Gewählten nur zwei Jahre lang ihre Ämter versehen. Die Neuwahl 1771 wurde wieder auf drei Jahre vorgenommen. Die nächste Wahl (XVII2) fand erst im Elal 1776 statt, also nach fünf Jahren. Wurde die nach drei Jahren zu Ende gegangene Amtsperiode ohne Neuwahl verlängert? Wenn man nicht annehmen will, daß die i. J. 1771 Gewählten fünf Jahre lang amtierten, abgesehen von den durch Todesfall notwendigen Ersatzwahlen, so muß zwischen XVII und XVIII eine Neuwahl erfolgt sein, die der Schreiber aus uns unbekannten Gründen nicht notierte. XVIII) 21. Elul 536 (5. Sept. 1776), Wahlen der 18 Mänuer und der drei Gabbaim auf drei Jahre mit Liste der Gewählten. Es werden ferner für dieselbe Zeit zwei genannte Recbnungsrevisoren bestimmt (für den zweiten Revisor Nennung von zwei Namen). XIX) 25. Schewat 538 (22. Febr. 1778), Beschluß der Gabbaim, der 18 Männer und einzelner angesehener Mitglieder der Chewra des Bhm. An Stelle des verstorbenen Rabb. Sanwil Neugaß wird Rabb. Schemata Landsburg (so) auf drei Jahre mit monatlichem Gehalte von 12 Rtl. d. h. wöchentlich drei Rtl. und freier 27 Jahrbuch der J. L. G. XXU.

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