Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXII = 1931/32 (1931-1932)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 438)
- Language
- German
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413 die Ältesten 8. Mai 1828). Die Ältesten tragen daher zum Neabau 1834 dn Hälfte der Kosten bei und verpflichteten sich, künftig auch die Hälfte der Kosten für notwendige Reparaturen zu übernehmen. Die Rechte des Bhm. wurden in dem darüber angefertigten Vertrage vom 8. Juni 1884 ansdrücklich anerkannt: nDer Anstalt Bhm. verbleiben auch fernerhin an den» Grundstücke Heiderentergasse Nr. 4 diejenigen Rechte, welche sie bis jetzt hat“. Aber gerade diese Rechte dedurften einer neuen, klaren Feststellung. Nach dem 1869 erfolgten Tode des Rabbinatsassessors Rosenstein, der als Talmudlehrer des Bhm. in den links gelegenen Räumen des ersten Stockwerks gewohnt hatte, überwies ein Gemeindebescbluß diese Räume an die Witwe Rosensteins zur unentgeltlichen Benutzung. Obgleich die Gabbaim ״gegen diesen Eingriff in die unzweifelhaften Dispositionsrechte .des Bhm.“ sofort protestierten, beharrte der Gemeindevorstand bei seinem angeblichen Besitzrechte und gab 1880 nach dem Tode der Witwe die Wohnung an den Gemeinderegistrator Süßmann. Mit der Verwaltung des Bhm., die noch 187b in der Einleitung zum gedruckten Statnt sich entsprechend geäußert hatte (wörtlich wiederholt im Neudruck 1918), nahm der Gemeindevorstand irrig an, auf dem einstöckigen Gemeindehause und der Mauer mit den Torwegen sei 1744 ein neues Stockwerk für die Zwecke des Bhm. errichtet worden. Während jedoch die Gabbaim das Besitzrecht des nach ihrer Meinung bisherigen ersten nnd des neu gebauten zweiten Stockwerkes in Ansprach nahmen, behauptete die Gemeinde ihr Mitbenutzungsrecht am ersten Stockwerk. Die in VH! aufgezählten Räume könnten sich nicht alle im Erdgeschoß befanden haben, da selbst nach der erheblichen Vergrößerung durch den Neubau d. J. 1834 die Räume für die in VIII angegebenen Zwecke nicht ausreichten. Die Gemeinde hatte also auch Räume im ersten Stockwerk. Das Bhm. habe dort 1744 noeh keine besondere Synagoge gehabt. Der spätere Raum für die Synagoge habe damals zweifellos für die Wohnung des Rabbi Herz ausgereicht, insbesondere, wenn die hinteren Räume dazu genommen wurden. Da es aber der Gemeindevorstand nicht für möglich hielt, gerichtlich nachzuweisen, welche Räume im ersten Stockwerk der Gemeinde zur Verfügung standen, kam es zwischen Gemeinde und Bhm. am 8. Nov. 1882 zu einem noch heute gültigen ״Vergleich“: Das Erdgeschoß bleibt in unbeschränkter Benutzung der Gemeinde. Diese verpflichtet sich, die Wohnung, die Süßmann im ersten. Stockwerk inne habe, nach dessen Tode (er starb 1885) dem Bhm. zur dauernden unentgeltliehen Benutzung zu übergeben. Die Kosten baulicher Veränderung werden in Zukunft von beiden Parteien zur Hälfte getragen. Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit gegen Bezahlung eines 221/2 fachen Betrages des jährlichen Ifietswertes die Räumung aller vom Bhm. benutzten Lokalitäten zu fordern. — Die Auf- Stockung des Gemeindehauses fand 1744 gleichzeitig mit dem Bau des Bhmstatt. Wir erhalten hierüber in dem bereits erwähnten Verhör vom 7. Jan. 1745 Aufklärung. Der Beisitzer Ahraham Meier (Abraham Rintel), der Älteste Abraham Levi, der Beisitzer Levin Seligmann (Löh Halberstadt) und der Älteste Simon Geitel sagten damals ans, daß sie wegen des Neubaus dieVer־ sammlungsstnbe (חרר הקהל) nicht betreten konnten, weshalb sie hei Marcus