Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXII = 1931/32 (1931-1932)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 433)
- Language
- German
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4ÖÖ Förderung eines Talmudlehrers und seiner Schüler) verwandt werden. Die Unterzeichneten haben daher beschlossen, den Kuratoren des Nachlasses das der Gemeinde gehörige, bei der Synagoge gelegene Haus, das einen Kgl. Konsens hat, zusammen mit dem Neubau auf den beiden Toren zu verkaufen. Da aber Haus und Neubau nicht den vierten Teil des Nachlasses wert sind, haben die Gabbaim des Bhm. vorgeschlagen: [1] Auf dem Hause bei der Synagoge noch ein Stockwerk aufzusetzen und sowohl dieses Haus als auch das Bhm. egal zu bauen; nach der Zeichnung des Maurermeisters würde der Bau des Bhm. 1000 Btl. und der ganze Bau soviel kosten, als das Stiftungskapital beträgt. [2] Die Ältesten sollen das Haus den Kuratoren förmlich übereignen, das Geld von ihnen annehmen und davon 1000 Btl. an die Gabbaim zum Bau des Bhm. zahlen; dafür stellen die Gabbaim den Ältesten einen Verpflichtungsbrief mit folgenden Bestimmungen derart aus, daß beide Parteien niemals die Abmachung widerrufen können. [3] Die Ältesten mieten von den Kuratoren das Haus auf ewige Zeiten gegen jährlich 5°/^ Zinsen des Stiftungskapitals. Den Ältesten steht das Becht der Benutzung zu für die Wohnung des Aw Beth Din, die Mehlstube, die Gemeindestube (Ältestenstube), die Kassierer- Stube, den Hof, den Keller und die Durchgänge unter den beiden Toren; der Best d. h. die Wohnung des Babbiners Herz und die Neubauten sollen auf ewige Zeiten ohne Einspruch den Zwecken des Bhm. dienen. [4] Die Gabbaim des Bhm. zahlen für die 1000 Btl. auf ewige Zeiten jährlich 5°/0 Zinsen: 50 Btl., und zwar 1/^jährlieh 12 Btl. 12 Gr., die Gemeindekasse gibt diese Zinzen 1/Jäbrlieh an die Kuratoren, und die Kuratoren geben die Zinsen jedesmal (zurück) an die Gabbaim (zur Verwendung) nach dem Testamente. Die Unterzeichneten stimmen allem Vorstehenden zu, dem Bau der Häuser, dem Verkauf, der Miete nebst allen Einzelheiten und verpflichten sich für sich und ihre Nachkommen, niemals von der Vereinbarung zurückzu treten. Die Gabbaim werden ermächtigt, den Bau nach der Zeichnung des Bhm. auszuführen. 16 Unter- Schriften (Älteste, Beisitzer, Kuratoren des Samuelschen Nachlasses, Gabbaim des Bhm. u. a.). Über Samuel Halberstadt siehe zu IV. .Nach seinem Testament vom 24. Kislew 504 (10. Dez. 1743), das abschriftlich in den Gemeindeakten II A 162 erhalten Ist, sollen aus der Miete des gekauften Hauses, die 5°/0 des