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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1931-01-01 · XXII = 1931/32 (1931-1932) · page 229

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXII = 1931/32 (1931-1932)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 229)
Language
German
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204 solchen Spielraum kein Verständnis and erweist sich so wieder als die Anschauung einer asketisch gerichteten, wenn auch sonst nicht unjudischen Sondergruppe. Merkwürdigerweise erwähnt 50: 12 ״Schlagen und Töten“ als Sabbatverbote. Was daran merkwürdig ist, ist die ausdrückliehe Nennung von ״Töten“. Denn diese passt so wenig unter die Sabbatverbote,1) und entspricht so wenig als besondere Erwähnung der bereits mehrfach festgestellten, asketischen Richtung dieser Sabbatquellen, dass wir uns nicht denken können, dass dieser Ausdruck ursprünglich in ihr enthalten gewesen sein kann.2) Dagegen entspricht das Schlagen am Sabbat den halachischen Verboten. Wenn diese auch nur in anderen Zusammenhängen, nicht für sich allein, in den הלכות שכת aufgeführt sind, so sind sie doch klar und deutlich ohne die Einschränkungen der befreienden Verschlechterung (כל המקלקלין פטורין) ausgesprochen.3) Gehen wir nunmehr zlu dem Verbot über, am Sabbat Grundstücke zu besorgen, das ebenfalls in 50; 12 in Erscheinung tritt, 80 ist es hier in zwei Richtungen normiert: Grundstücksbesorgung zu Hause und solche an irgend einem anderen Orte. Was darunter genauer gemeint ist, kann nur vermutet werden. Es ist aber ganz gleichgültig, ob wir an Feld- oder Hausgrundstücke denken, jede Tätigkeit dieser Art fällt unter die ל״ט מלאכות und ist auch von der Halachah aus infolgedessen am Sabbat nicht gestattet. Ja selbst das Reden darüber, das auch schon unter ״Besorgung“ fallen kann, fällt unter die Sabbatverbote.4) noch so lockende bunte Vielerlei des Sich'Auslebens (das doch nur zu einer neuen Art von Polytheismus, zu einer Vielheit von sachlichen, technischen, wissenschaftlichen und anderen Bötzen führen muß), der muß darauf bedacht sein, ähnlich den alten חכמים den ganzen Formenreichtum unseres heutigen Lebens in die Grandwarzel wieder einzuordnen und, unter Wahrung der Riehtung auf Gott zu, mit einem noch mit der Wurzel vereinbaren Spielraum zu versehen. *) Da Töten doch schon und schlechthin für jede Zeit ein Grundverbot des Dekalogs ist. *) Es sei denn, man würde an ״Schlagen und Töten* * von Gerichts wegen denken, dafür liegt aber kein Anhaltspunkt vor. 9)Sabbat 106 a, Baba kama 87 •a, Rambam ה״שבת פ״ח ה״ח, Tur und Sch. a. ח״מ: תכ״ד. Vgl. dazu das, was wir oben zu Je$. 58: 13 (S. 185 ff.) ausgeführt haben.

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