Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXII = 1931/32 (1931-1932)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 227)
- Language
- German
- Belongs to
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202 fach1) auf einem Gebiet, das vom Talmud und der Halachah ab• weicht Denn Wasserschöpfen als solches ist nach diesen Quellen nicht schlechterdings verboten. Es kann verboten sein, weil es in Zusammenhang mit dem איסור הוצאה steht. Dies ist der Fall, wo der Brunnen sich in einem anderen רשות befindet, aber auch dafür sind nach dem Talmud Einrichtungen möglich, die dieses Verbot verändern.2) Als Sabbatverbote ist dann an beiden Stellen noch die Zubereitung von Speisen und Getränken augegebeu. Wie wir bereits ausgeführt haben, ist dieses Verbot der Zubereitung, von Essen und Trinken am Sabbat an unseren Stellen noch zu ergänzen durch das Verbot des Essens und Trinkens dessen, was sie sich nicht zubereitet haben an den sechs Tagen als Arbeit in ihren Wohnungen.3) Denn das Arbeitsverbot für den Sabbat, wie es 50: 9 normiert, bezieht sich nach dem Sprachgebrauch offensichtlich nur auf das Verbot zu essen und zu trinken am Sabbat, ohne dass diese Arbeit am sechsten Täge vorbereitet war.4) Natürlicherweise steht die Halachah hier auf dem gleichen Standpunkt. Denn schon der Vorgang, den die Thora bei der Mannahlese5) erwähnt, ist dafür Grundlage. Tur und Schulchan Aruch bringen natürlich hierzu erschöpfend alle Möglichkeiten für Speisen־ und Getränkezubereitung, wie sie diesem späteren Leben unter Berücksichtigung dessen, dass Essen und Trinken zum ענג שבת gehören, entsprechen.6) ähnliche Zusatz In 50:6, wo er direkt an das Wasserschöpfen sich anschließt, auch als verdächtig/ Gerechtfertigt wäre er nur, wenn es sich dabei um die Einrichtung der Regenwasserzibternen handeln würde (o. a. a. 0.), sonst besteht der Verdacht der Wiederholung aus 2: 29 unter Beibehaltung des Fehlers, der sich dort eingeschlichen hatte, sodaß also 50: 6ff. eine spätere Hinzufiigung wäre, die eine tendenziöse Weiterbildung von 2: 19—33 darstellen könnte- (aus d. Leben d.Falasc&a’s?). *) s. o. S. 200. י) Über die Einrichtung von Windebrunnen vgl.Talmud: B. Erubin 104a u. Jer. Erubin X, 26 d. Zu Quellbrunnen vgl. Babli 104 b a. a. 0., dazu die nähere Erklärung im פירוש המשניות להרמבם למסכת ערובין, dem ש״ם beigebunden, ferner über die möglichen Einrichtungen dazu: Babli Erubin 17 b, 18ff., Jer. Erab. II, 20 a, Rambam ה״שבת פ״י״ו ה״ל״ג, Tur u. Schulch. Ar., 0. Ch., .שע* *ו ״ —־) VgL 2: 29a 11. b. und dazu 50: 9. 4) Schon für das nachfolgende ״zu ruhen“ in 50: 9 besteht keine sinnvolle Beziehung mehr. 5)II. Mos. 16: 5«ff., bes. 16 ff. u. 28 ff. 7 / #) Vgl. dazu Tur u. Sch. A., 0. Ch. רמ״ב) שי״ח־ש^״א), für den bes. Fäll