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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1931-01-01 · XXII = 1931/32 (1931-1932) · page 226

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXII = 1931/32 (1931-1932)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 226)
Language
German
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201 Nech. 13: 15 als Verstoss gegen den Grundsatz שביתת בהמה kennen gelernt haben. Die halachische Normierung findet ihren Niederschlag im Tur und Schulchan aruch in dem Kapitel (במה בהמה (שיה יוצאת, worin das behandelt wird, was ein Tier am S. an sich tragen darf, wenn, und soweit es ausgeht. Dem liegt als selbstverständliches zugrunde, dass ein Tier am S. keine Lasten tragen dar!. Dass dies nicht ausdrücklich erwähnt wird, liegt daran, dass es in der Thora bereits fundiert ist.1) Das Verbot des Bepackens eines Tieres enthält aber auch den uns schon mehrfach bekannten איסור טלטול. Als איסור טלטול להוצאה erscheint das Sabbatverbot von 50: 8, das ausdrücklich tragen verbietet in dem Zusammenhang mit: ״um es aus Zelt oder Wohnung zu bringen“. Natürlich kann das nur so aufgefasst werden, dass die הוצאה in der Hauptsache mit dem Verbot gemeint ist, dass aber schon ein Tragen [noch im Hause] zu dem Zweck der nachherigen הוצאה unter Verbot gestellt wird. Das entspricht genau der talmudischen und späteren halachischen Entscheidung. 2) Viel deutlicher grenzt 2: 29 das איסור הוצאה ab. Auch diese Fassung steht im Einklang mit der Halachah.3) Damit ist das Herein- und Hinausbringen ״von Hans zu Hausu, wie es in 2: 29 normiert ist, bereits einbegriffen. Gehen wir nunmehr zu dem Verbot des Wasserschopfens am Sabbat über, das in 2: 29 uneingeschränkt normiert ist,4) während 50: 8 nur von dem Verbot spricht, soweit das Wasser nicht am 6. Tage vorbereitet ist,5) so befinden wir uns, wie schon mehrl) II. Mos. 20: 10. ובהמתך. *) s. Anm. 2 auf s. 188. 3) Tur u. Sch. A. regeln im Or. Ch. in den Kapiteln 845—65 (שמ*ה~־ם*ה), ferner ab 366 u. ff. die speziellen Vorschriften Uber Legen des ערוב als Vorbeugung gegen das איסור הוצאה, des Erab als der Raumabgrenzung, innerhalb deren man die Gegenstände, die dem איסור טלטול משום מוקצה nieht unterliegen, tragen darf. Es gehört aber auch d. Kap. 303 zur gleichen Kategorie, da es die Regelung trifft, mit welchem Schmuck die Frau am Sabbat ausgehen darf und mit welchem nicht, n. a. m. 4) Vgl. uns. Ausführungen über die hier nicht zu berücksichtigende Glosse, o. S. 196 Anm. 1. *) Hier wäre es von besonderer Bedeutung, das Verhältnis von 2:19—33 und 50: 6—13 klar gelegt zu haben. Ist es nämlich richtig, daß zu dem Kapitel Wasserschöpfen and» Hinein- und Hinaustragen der Zusatz, ״was sie nicht vorbereitet habenu, nicht gehört (o. S. 196 Anm. 1), so erscheint der

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