Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1931-01-01 · XXII = 1931/32 (1931-1932) · page 225

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXII = 1931/32 (1931-1932)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 225)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3486266-3486297--8676-3495056
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

20Ö hört“, auch nur annähernd gleichzusetzen wäre. Im übrigen ist ein Arbeitsverbot, wie es in 50: 10 normiert ist, ein Zeichen für eine besonders strenge Auffassung der Sabbatheiligung, wie .wir sie in den ebenfalls von der talmudischen Auffassung abweichenden Verboten des ehelichen Verkehrs und der Schiffs־ und Meerreise schlechthin ף oder auch der des Wasserschöpfens (s. u. S. 201) noch näher kennen lernen. Während nämlich der zweite Teil der Sabbatvorschriften im B. d. J. den ehelichen Verkehr verbietet, ist die talmudische und halachische Entscheidung völlig entgegengesetzter Auffassung. 2) Dieser rechnet vielmehr hier zu den Dingen, die ein ענג שבת bedeuten, und daher selbst unter erschwerten Umständen3) erlaubt sind. Was das Verbot der Schiffsreise am Sabbat anbelangt 50: 12, so ist ein solches unbedingtes Verbot weder talmudisch noch spät balachisch. Den Notwendigkeiten, des Lebens Rechnung tragend, stellt der Talmud4) und ihm folgend der Schulchan Arucb,5) eine solche Reise als erlaubt fest, wenn sie drei Tage vor Sabbatbeginn angetreten wurde. Dagegen spricht 50: 8 davon, daß eine Reise verboten ist, wenn es sich darum handelt, daß sie wegen allerlei Kauf und Verkauf geschieht. Das ließe den Schluß zu, daß Reisen an und für sich (hier sind wohl Landreisen gemeint) nicht verboten zu sein brauchen. Doch dürfte dies wenig praktische Bedeutung haben, darauch nach dieser Quelle das איסור טלטול, ferner das איסור תחומץ (Weg gehen) und das Tierbepacken verboten bleibt, sodass also dieses Reiseverbot in 50: 8, ähnlich der Halachab, höchstens die Erlaubnis לדבר מצות offen lassen kann. Wenn in 2: 29 unter dem Titel ״ihren eignen Willen zu tun“ ein Sabbatverbot normiert ist, so entspricht dies genau der Stelle in Jeschajab 58: 13,6) die wir abgehandelt haben. In gleicher Weise entspricht der Titel, ״eine Sache bereden an ihm zu tun“ in 50: 8 dem gleichen Titel in Jes. 58: 13 ("״ודבר דבר). Hierher gehört auch das Verbot, am Sabbat ein Tier zu bepacken, das wir (dort wird allerdings nur vom Esel gesprochen7)) bereits in ') s. o. S. 198 u. weiter unten. *j Kethuboth 62 b; Rambam: .הל׳שבת ס״ל ה״י״ד טורש״ע או״ח ר״ט (* *. <) Sabb. 19 a. י) a. a. 0.:!רפ״ד. Ä) s. o. S. 185 ff. חמור כל בהמה (י (s. Baba Kama 54 b).

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.