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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1931-01-01 · XXII = 1931/32 (1931-1932) · page 208

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXII = 1931/32 (1931-1932)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 208)
Language
German
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183 um wieder ihren wucherischen Geschäften nachzugehen. Damit ist die Verletzung des Sabbats in zweifacher Hinsicht gekennzeichnet, einmal als der Einrichtung, bei der der Mensch sich von irdischen, insbesondere geschäftlichen Betrachtungen enthalten und auf Gott den Schöpfer besinnen soll; denn das mindeste, was ans dieser Stelle hervorgeht, ist, daß die Leute am Buhetage (auch sonst unerlaubte) Geschäfte wenigstens planten oder darüber sprachen. Wenn nicht überhaupt geschlossen werden muß, daß sie das Ende des Sabbats gar nicht abwarteten, sondern schon vor Ausgang ihre Geschäfte wieder tätigten. Sodann aber ist die Mahnung des Amos auch noch gegen die wucherischen Geschäfte dieser Leute gerichtet. Geschäfte also, die dazu angetan sind, die Armen und Bedürftigen entgegen den ausdrücklichen Bestimmungen der Thöragesetze auszubeuten und zu unterdrücken (sozial-ethische Bedeutung des Sabbat). Ist so auch hier die Bedeutung des Sabbats als des Angelpunktes zwischen dem Verhalten der Menschen Gott gegenüber und dem der Menschen untereinander deutlich gekennzeichnet, so liegt doch in dieser Stelle auch die Tatsache beschlossen, daß der Sabbat eben doch auch in jener Zeit den Grundprinzipien der Thora entsprechend mindestens äußerlich gehalten wurde. Das nicht richtige Einhalten, also ein Niedergang oder besser eine Verletzung, mindestens in gewissen Kreisen des Volkes, veranlaßt ja erst den Künder zum Eingreifen. Die Auffassung, daß es sich hier nicht um direkte Sabbatverletzung durch Tätigung von Geschäften, sondern um Planen oder Reden über solche (auch sonst natürlich verbotene Geschäfte) handelt, hat eher Raum in dem Ausdruck ״מתי יעבר״ (wann wird der Sabbat [endlich] vorüber sein). Sie greift dem vor, was dann in weitgehenderer, präziserer Weise Jeschajah als am Sabbat nicht erlaubte Betätigung aufgreift, wenn er (58, 13) ausdrücklich sich gegen Willkür und geschäftliche Reden am Sabbat wendet. Der Schulchan Aruch als Kodifikation der praktischen Halacbah bis zu seiner Zeit spricht in den Kapiteln ש״ן u. ש״ז des ו6ורח חיים deutlich davon, daß man aip Sabbat weder etwas tun, was mit Geschäften zusammenhängt, noch Vorbereitungen dazu treffen, ja nicht einmal über geschäftliche Dinge reden darf, und folgt dabei der gleichen Regelung des Talmud (Sabbat 113).

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