Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXII = 1931/32 (1931-1932)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 163)
- Language
- German
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138 einer Kommission beantragte, ״welche eine zeitgemäße und zeitdringende Reform des jüdischen Ehegesetzes nach genauer Prüfung feststellen״ und der nächsten Rabbinerversammlung einen Entwurf vorlegen sollte. Tatsächlich wurde eine Kommission zur Revision der Ehegesetze gewählt. Die Reform des Gottesdienstes forderte der Stuttgarter Kirchenrat Mayer.1 Er beantragte, eine Kommission solle der nächsten Rabbinerversammlung ihre Ansicht über folgende 6 Fragen darlegen: 1) Ob und in wie weit die hebräische Sprache bei dem Gottesdienst notwendig, und, wenn auch nicht notwendig, doch vorerst noch ratsam erscheint unter den israelitischen Gemeinden des deutschen Vaterlandes? 2) In wie weit das Dogma des Messias und, was mit demselben im Zusammenhänge steht, in den Gebeten berücksichtigt werden müsse? 3) Ob die Wiederholung der שמנה עשרה notwendig sei und die מוספים beibehalten werden müssen? 4) Auf welche Weise קריאת התורה und ד קרואים eingerichtet werde, daß dieses weniger störend sei und die gemeinschaftliche Andacht und Erbauung befördere? 5) Auf welche Weise תקיעת שופר und נטילת לולב ansprechender, das ästhetische Gefühl weniger beleidigend eingerichtet werden kann? 6) Ob die Orgel in der Synagoge als zulässig erscheine? Wiewohl der Antrag nur auf Bildung einer Kommission lautete, entspann sich über seinen Inhalt eine längere Diskussion. Er behandelte ja das Thema, das den Reformrabbinern am meisten am Herzen lag, die Umbildung des traditionellen Gottesdienstes. Grundsätzlich waren die meisten Teilnehmer für die Reformen, die zum Teil in ihren Heimatsynagogen bereits mehr oder weniger durchgeführt waren. Es handelte sich mehr um das Ausmaß der Neuerungen und ihrer offiziellen Sanktionierung durch die Ver- Sammlung von noch nicht dreißig, zumeist recht mittelmäßigen Inhabern von Rabbinaten und Predigtämtern, denen ein Holdheim für ihre Zeit dieselbe Autorität zuerkannte, wie den ״Männern der großen Versammlung“ zu ihrer.2 Ohne auf die religionsphiloso- 1 8. 45 ff. 2 S. 55.