Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXII = 1931/32 (1931-1932)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 142)
- Language
- German
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117 vorgelegten Fragen erwidert haben. Aufgabe de» Stadtsehreiber» war es dann, aus den erpreßten Angaben nnd Aufschreien eine zusammenhängende Urgicht zu machen. Al» die Urgichten später den Gefangenen vorgelesen wurden, erkannten diese die Bichtigkeit an, wenngleich die Urgichten nicht immer mit dem von ihnen Eingestandenen übereinstimmten. Wußten sie überhaupt noch, was sie im Einzelnen bekannt hatten? Eine Ablengnnng hätte möglicherweise eine neue Folterung und Mißhandlang zur Folge gehabt, und ein Ende mit Schrecken war besser als ein Schrecken ohne Ende.1) Jossel und Simon fanden jedenfalls wieder Mat and Kraft zum Widerruf. Schmoel und die drei später Gefolterten Schwarz Eberlein, Abraham von Kitzingen und Sussel versagten. Muß man doch bei diesen wie bei Straubinger, Mair Heller and Naym Hirsch, die trotz wiederholter Folterung — der Bat sagt selber2): »Die dann mehr dann einmal gefragt sind worden“ — nichts gestanden, und bei den nachher gefolterten Josuel Leser, Abraham von Hembauer, Mair Schalman, Mosse von Gemünden, Ansei Kaufmann und David im Spital, die gleichfalls standhaft blieben, bedenken, daß sehr viele von ihnen altersschwache Leate waren, wie der Rat in seiner Appellationsschrift3) an den Papst zagegeben bat. Bei den Geständnissen, soweit sie gemacht worden, wird einem jeden die Gleichartigkeit auffallen. Die Gefangenen worden *) Für den vom Regensburger Rate als Gutachter bestellten Juristen war das Verbrechen durch die von den Juden ohne Folter ״freiwillig“ gemachten Bestätigungen ihrer einzelnen Geständnisse erwiesen (Akten Nr. 70): ״Certum autem est, quod Confessio critninis homicidii plenissime prohata eat non per unum, sed per Confessiones aptissimas plurimorum Judeorum non metu tormentorum, ymmo sponte, ut clare ex deposicionibns eorum merito senatus civitatis Ratisponensium patnit“. Obgleich er schreibt, daß er sein Gutachten abgibt nviso processu et confessationihus Judeorum, visis eeiam litteris et citacione imperiali“, können ihm von den Prozeßakten nur die ofßziellen Urgichten vorgelegt worden sein. Sonst wäre wenigstens seine Behauptung, daß die Juden ״nicht aus Furcht vor Foltern“ ihre Aussagen machten, unterblieben. 2) S. 81. 8) Dort heißt es, daß die 17 Gefangenen, deren Auslieferung der Kaiser verlangte, zu einer weiten Reise garnicbt imstande seien, da es sieh hei einem großen Teil um altersschwache Leute handle: sepedicti Judei numero deeem et septem, quorum plerique senis confecti et ad longam peregrinaeionem minus sunt idonei.