Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXII = 1931/32 (1931-1932)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 132)
- Language
- German
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10? worden, ein Corpus delicti gab es nicht. Nur Wolfgangs Trientiner Geständnis lag vor. Das waren die ,,glaublichen Indizien4‘, auf Grund deren der Rat sich berechtigt und verpflichtet hielt, die Folter anzuwenden. Die Regensburger Juden wurden von Wolfgang mit genauen Angaben verdächtigt. Da es sich um die verhaßten Juden handelte, denen man alle Schlechtigkeiten zutraute, war der Rat von der Wahrheit der Beschuldigung von vorneherein überzeugt, um so mehr, als diese von einer ״glaubwürdigen Person44, dem Regensburger Bischof, überbracht wurde. Die Trientiner Juden waren bereits wegen gleichen Verbrechens prozessiert und hingerichtet worden. Der Ritualmord war also gerichtsnotorisch. Auch die Regensburger Juden mußte die gerechte Strafe treffen, wenn man sie zu einem Geständnis brachte. Dazu war die Folter das gesetzlich gegebene Instrument. Welcher Art war diese? Wenn man den Rat hört, hat er die Juden .,ziemlich fragen lassen“,1) hat er sich ״in der Frag gepurliehen nach der Stat Freybaitt, Recht, Herchomen und altenn Gewonhaiten gehalten“,2) hat er nur ״mäßige Torturen“ angewandt und die Regensburger Gerichtsordnung keineswegs überschritten.3) Wenn man dagegen die Juden hört, wurden sie durch sehr scharfe Foltern und durch die Furcht vor ihnen zu ihren Geständnissen veranlaßt.4) Bei diesem Widerspruche würde man geneigt sein, die Elendig gefoltert, obgleich der Rat selber 1474 März 30 an den Kaiser schrieb: ״Auch so ist der vorgnant Israhel Jndenmaister ein alt verwesen man und mag der speis nit wol mer nutzen; deßhalben wir sorgen, er möchte in der vancknusse vergeen“! J) Citat aus der Instruktion des Rats für seine Anwälte gegen die Klage des Fiskals 1476, überschrieben ״Ratslag“ (Akten Nr. 68). a) Aus dem Entwurf zu einer Antwort an den Fiskal 1476 (ibid.) s) Aus dem Appell an den päpstlichen Stuhl 1478: Contigit..., cjnod nonnulli Judeorum civitatis nostrae aput nos suspecti redderentnr de gravissirais sceleribus facinori Tridentino haud dissimilibus, acceptis interea per nos indiciis probabilibus. Ipsos Judeos suspectos ac ex indiciis huinsmodi notatos in carceres nostros publicos rccepimus ac deinde indiciis vergentibns nonnullos eorum questionibus et torturis mediocribus subiecimns, modum et formam iuris communis et statutorum nostrorum minime transgressi. 4) Aus der Verteidigungsschrift der Juden: ״per tormenta aeerrima et illorum metu.“ Es wird dies zwar von den auswärtigen Verteidigern der Jaden vorgebracht, doch hatten die Gefangenen anläßlich ihrer Essensversorgung ^S. 82—83) Gelegenheit, mündliche Mitteilungen über ihre Folterungen ,nach