Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXII = 1931/32 (1931-1932)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 131)
- Language
- German
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106 Urgicht io der Ratsstabe vor den Vertretern des Herzogs, des Bischofs1) and des Rats in Anwesenheit eines Notars vom Stadt- Schreiber verlesen and von den Gefangenen bestätigt. Naturgemäß berichten die Urgichten über die vorangegangenen Folterungen nicht das Geringste. Doch sprechen die beiden Ge- Schichtsdarstellungen des Rates von ״Fragen“ und meinen damit in der Gerichtssprache das peinliche Fragen vermittelst der Folter. Am klarten zeigt dies die Bemerkung2) vor der Urgicht des Schwarz Eberlein am 20. April, daß diese ״an gemarttert“ bestätigt wurde. Seine frühere Urgicht beruhte demnach auf geschehener Marterung. Gewiß war die Anwendung der Folter das normale Mittel der mittelalterlichen Gerichtsordnung, um die Wahrheit zu erforschen. Ein Geständnis war damals nicht weniger glaubwürdig, weil es durch Folter erpreßt wuide. Aber die Folter war nur berechtigt, wenn Tatsachen Vorlagen, durch die der Angeschuldigte erheblich belastet wurde. Zeugen des angeblichen Mordes waren nicht vorhanden. Nicht einmal eine Anzeige über das Verlorengehen eines Kindes war erstattet.3) Auch waren die Juden nicht auf frischer Tat ergriffen War es ebenso, auch wenn es nicht wie S. 62 art. 3 noch einmal besonders hervorgehoben wird. Der Rat sagt selber in einem Schreiben vom Osterabend (5. April) 1477 an seine Vertreter beim Kaiser: dan dieselben Juden ettlich bekant haben an der frage nach unnser statt gewonheit altem herkomen vor einen oder mer des rats, auch einen geschworen haußgenossen nach laut irer urgicht, so die kayserliche maiestat vor hat, dorauff dann Cristen und Juden ye and ye auff eines des innern rates und eins geschworen haußgenossen sage eines yeden Übeltäters bekenntnuß gericht worden sind nach des heiligen reichs rechte und unnser statt gewonhaiten. ף Vgl. S. 91 (R). * *) S. 83 IV Z. 2. *) Die Verteidigungsschrift der Juden (Akten Nr. 67) macht geltend: Item nnnquam fuit auditum, quod Ratispone vel circa quis perdisset aliquem puerum etc. Auch 1474 war kein Knabe verloren gegangen, wie damals der Rat selber feststellte (Gemeiner III, 533), und dennoch glaubte man dem Täufling Veyol, der den Rabbi Israel von Brünn bezichtigte, von ihm ein Kind gekauft za haben, um es zu töten. Aus der Verteidigung der Juden 1476 erfahren wir übrigens, daß Israel im Gefängnis gefoltert wurde, was bisher nicht bekannt war: Dicunt, quod veritas est, quod Ratisponenses Judeum quendam honestum magistrum Israhelem appellatum ex inimicitia contra Judeos concepta captivaveruut, incarceraverunt et absque omni causa tormentaverunt et de post illum miserabiliter tortum dimiserunt et quod sic fuit et est verum etc.