Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXII = 1931/32 (1931-1932)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 58)
- Language
- German
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33 lautete auf Kauf, Verkauf und Mißhandlung von Hostie«. Leider sind wir hier in Regensburg über den Prozeß nicht so orientiert wie in Passau. Wir erfahren z. B. nicht, worin die Mißhandlung bestand, deren die Angeklagten geziehen wurden. Christoph gab nur an, daß er die Hostien verkauft habe und zwar an Sattel, als der allein war. Dieser Kauf konnte nach Ansicht der Regensburger Richter nur erfolgt sein, um die Hostien zu mißhandeln. Auf der Folter maß Suttel nicht nur Kauf und Verkauf, sondern auch die Mißhandlung zugegeben und beschrieben haben ״nach lautt und in krafft eins instruments, das solichs nach der leng außweist und ynnhelt“, weshalb er den Tod verdiente. Der Rat schrieb zwar nach Nürnberg, Suttel habe sein Gestäudnis ohne Not und Marter abgelegt.* *) Daß der Verhaftete aber so ohne weiteres ein Verbrechen zugestand, das für ihn sicheren Tod bedeutete, wird niemand glauben. Selbstverständlich ist die Frage d. h. die Folterung vorausgegangen. Nur die schließliche formelle ürgicht, die man im Notariatsinstrument aufzeichnete, wurde ohne Marter gesprochen, weil Suttel des Todes gewiß, um so *mehr da ja bereits das Geständnis des Passauer Diebes vorlag, sich nicht noch einmal unnötig den Qualen der Folter aussetzen wollte. Während Suttel sofort nach Bekanntwerden der Passauer x4ussage gefangen genommen worden war, kam die reiche Pelein erst später ins Gefängnis dadurch, daß Suttel aus uns unbekannten Gründen sie als Mitschuldige nannte oder nennen mußte. Wie der Rat nach Nürnberg mitteilte, wurde Pelein wegen ״großer Krankheit“ nicht gefoltert. 2) Dies zeigt, daß für den gesunden Suttel. der seine Unschuld beteuerte, die Frage selbstverständlich war. Wie groß muß seine ״Notu gewesen sein, wenn er sich gezwungen sah, als er Pelein gegenüber gestellt wurde, dieser die Lüge ihrer Mittäterscbaft ins Gesicht zu sagen. So haben wir damals in Regensburg gleichzeitig zwei Arten von Gefangenen, erstens die 17 Juden, die schon seit 1476 wegen ף Siehe hierzu meine Ausführungen über die ״ungezwungene* Aussage Veydels in Passau: ״Judenprozeß“ S. 34 und über solche Geständnisse in» allgemeinen bei Anklagen wegen Ritualmordes oder Hostienfrevels: ebenda S.43. •) Die ״Frage“ geschah auch später nicht. Siehe in der Urfehdearkunde Peleins v. 26. Nov.: ״Darauf sich dann weiter handlang mit frag und andernn gein mir gebürt het“. Also ״hätte“, nicht ״hat“. Jahrbuch der J. L. G. XXII. 3