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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1931-01-01 · XXII = 1931/32 (1931-1932) · page 57

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXII = 1931/32 (1931-1932)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 57)
Language
German
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32 Auch hier wird nicht gemeldet, was aus der Sache wurde. Daß der Jude ״aus frevelndem Mutwillen“ den sakramenttragenden Priester stieß, wie es Gemeiner1) für möglich hält, ist ausgeschlossen. Kein Jude hätte sich auf solche Weise dem Tode preisgegeben; denn der wäre dem Frevler sicher gewesen. Das Gleiche gilt von den Aussagen, daß Juden Hostien kauften und durchstachen. Die Unsinnigkeit und Vernunft Widrigkeit dieser Annahme ist anderweitig2) zur Genüge dargestellt. In Regens־ bürg kam es 1478 zu einem solchen Prozeß. In Passau hatte der Kirchendieb Christoph auf der Folter angegeben, daß er mit seinen Spießgesellen am 19. August 1477 sieben von ihm gestohlene Hostien an den Regensburger Juden Suttel verkauft habe.3) Darauf kamen Ende Februar 1478 Suttel, des Sundeis Sohn, und da dieser wiederum die Jüdin Pelein, die Witwe des Jacob von Wörth, der Mitschuld bezichtigte, auch diese ins Gefängnis.4) Die Anklage י) IV, 63. *) Jeschurun 1928, S. 667—668. Separatausgabe: Stern, Der Passauer Judenprozeß, S. 40—41. 8) Jeschurun S. 648 (separat S. 2t), Anm. 1. In einem früheren Verhör bezeichnete Christoph Suttels Vater Sundei als Käufer, weshalb im ersten nach Regensburg gerichteten Schreiben des Passauer Richters vom 22. Febr. Sundei genannt ist: ibid. S. 556 (separat S. 16). Am 26. Febr. bestätigte der Regensburger Rat dem ״ritter Sebastian von der Alben, marscbalk zu Passaw“ unter Siegel des Stadtkämmerers Hans Notscherf den Empfang des Briefes vom 22. Febr. und beglaubigte beim Marschall den Überbringer StefFan Römer; Gemeiners hdschr. Nachlaß Kart. 12. Unfraglich sollte Römer an Stelle des von Passau bereits abgereisten Hans Frießhaymer weitere Erkundigungen über den dortigen Prozeß, besonders über die Bezichtigung des Sundei einziehen. Getrennt von diesem Kreditivschreiben fragte der Regensburger Stadtschreiber nach dem Ort des Hostiendiebstabls und teilte mit, daß Sundei nicht in Betracht kommen könne. Am Tage seiner Ankunft in Passau hörte Römer bereits, daß der Dieb nicht mehr Sundei, sondern Suttel bezichtigte. Unmittelbar darauf dürfte Meldung nach Regensburg und Suttels Verhaftung daselbst erfolgt sein. Schwerlich hat man mit letzterer bis zur Ankunft des offiziellen Berichtes über die Passauer Geständnisse gewartet. *) Über die Personen siehe Jahrb. XVIII, 377 Anm. 7 und S. 378 Anm. 2 mit Citaten aus den Urfehdeurkunden. 1476 wird der Sohn Sundeis Sussel, nicht Suttel genannt: S. 378 nr. 56. Ebenso begegnen uns 1497 ״Suessl und Schaiman, bede Sundeis söne“: Gemeiners hdschr. Nachlaß Kart. 24. Das Passauer Protokoll E hat die Form Süttl, die Antwort des Nürnberger Rates (siehe weiter): Sittel.

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