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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1931-01-01 · XXII = 1931/32 (1931-1932) · page 39

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXII = 1931/32 (1931-1932)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 39)
Language
German
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14 konnten ihnen nicht ohne weiteres abgenommen werden; das geliehene Geld erhielt der Jude zurück, nur die Zinsen verlor er (8). Erschwerend waren freilich manche Verordnungen in Punkt 2, 7, 14 and sonst Sogar mit der Gerichtsbarkeit des Schultheissen hätten die Juden sich abgefunden — wurde doch wiederholt betont, dass in der Rechtsprechung kein Unterschied zwischen Juden und Christen gemacht werden dürfe (1, 4, 19—20), — und schliesslich auch mit der Herabsetzung des wöchentlichen Zinsfußes von 2 auf 1 Pfg., da sie infolge des Niedergangs des städtischen Handels ihre Hauptgeschäfte nach auswärts machten. Aber der Vertrag war ohne Berücksichtigung der Rechte des Herzogs Georg entworfen. Dieser genehmigte ihn nicht1). Das Judengericht, zu dem der Herzog bisher einen der Richter zu stellen berechtigt war und von dem er Einkünfte bezog, war im Vertrage durch das Schultheißengericht ersetzt. Hierzu konnte der Herzog seine Zustimmung nicht geben, er hätte sich damit geschädigt. Andererseits waren die Juden ohne den Schutz des Herzogs den Entscheidungen^ des Schultheißen trotz aller Versprechungen der Unparteilichkeit und trotz formeller Berufung an Kämmerer und Rat preisgegeben. So änderte sich nur wenig zum Besseren. Im Jahre 1501 klagten die Juden, sie würden noch mehr gegen das alte Herkommen beschwert. ״Das Volk schreie ihnen nach, klöpse über sie. Der Rat nötige sie, ihre Zeichen zu tragen, wenn sie durch das Tor ein und aus gingen; in der Manteltracht würden sie in den Augen des Volkes verächtlicher; sie schwebten in Sorgen, vor den Toren erschlagen zu werden, wenn man sie erkenne“2). Kurz vor der Vertreibung kam es noch einmal um 1516 zu einer Ordnung. Diese ist uns dadurch bekannt, dass die Juden 1516 erklärten, dass sie sich genau an die vom Rat erlassene Ordnung hielten3): [1] Wir leihen nicht auf Kelche oder was sichtbarlich der Kirche ist• [2] Wir leihen noch kaufen nicht Woll, Webl, ausgeschnittene Tuch aus der Ram, angeschwungenes Getreid, nasse Häute• [3] Wir kaufen und leiben *) Gemeiner IV, 56. *) Gemeiner a. a. 0. 8) Gemeiner IV, 293 Anm.

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