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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1931-01-01 · XXII = 1931/32 (1931-1932) · page 35

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXII = 1931/32 (1931-1932)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 35)
Language
German
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1Ö dern ein jeder die ehre Gottes und seiner seele Seligkeit ansehen und zu herzen nemen. Eine vorzügliche Beschwerde war, daß das alte jüdische Recht, kein Pfand ohne Auslösung herauszugeben, ihnen nicht mehr gehalten und gestohlenes Gut ohne Entgelt zurückgefordert wurde1). Geringe Händel unter 36 Pfund hatte der Magistrat von alten Zeiten hergebracht zu entscheiden, der Kläger mochte ein Jude oder ein Christ gewesen seyn. Klagen, deren Gegenstand ein mehreres betrug, mussten an die gehörigen Stadtgerichte verwiesen werden. Aber gerichtlich und aussergerichtlich wurde mit vieler Willkür gehandelt. ... In einer Beschwerdeschrift an den Reicbshauptmann, den Kämmerer und den Rat beklagte die Judenschaft bitter, wie schmählich sie gehalten würde. Sie würde auf Leib und Leben geworfen und auf die Erde niedergeschlagen. Sie glaubte sich auf eine neue Art bedrangsalt, da sie am Sonntage Invocavit eine Leiche zur Gräbniß tragen wollte und es vom Kämmerer, vermuthlich weil es an einem Sonntage gewesen, nicht gestattet worden war. Man möchte ihnen doch, heisst es in der Bittschrift, ihre Toten unverhindert zur Erden bestatten lassen und den Knechten nicht erlauben, durch ihr Mitgehen gegen das alte Herkommen ihnen etwas in den Weg zu legen“2). Ende Dezember 1499 erschienen zwei Kommissare des Kö־ nigs in Regensburg, um das ganze Gemeinwesen zu untersuchen und neu zu ordnen. Natürlich suchten sie auch das Verhältnis von Bürgerschaft und Judenschaft zu regeln. Am 6. März 1500 legte Dr. Heiden, der eine der Kommissare, folgenden Vertrag3) zwischen Rat und Judenschaft beiden Parteien vor: Zum ersten sollen camrer und rate berueffen lassen offnlich, das kainer kainen Juden weder mit geschray, klopfen oder schelltwortten belaidig oder bekumer bei der straff der gefängknus, darein ain jedlicher ain nacht gelegt ף Siehe oben S. 8 art. 11. *) Gemeiner IV, 34—35 hauptsächlich nach den verlorenen Katsprotokollen d. J. 1499. *) Der ״Vertrag zwischen der Stadt Regensburg und der Judischait daselbs“ liegt ohne Datum und Ausfertigung im HStA., Juden in Regensburg fase. 31 (144Ö—69), wohin er nicht gehört, was schon die Erwähnung des Herzogs Georg (1479—1503) und des Königs [Maximilian] zeigt. Das obige Datum ist durch Gemeiner IV, 41 Anm. 47 gesichert. Der Vertrag war nur ein Entwarf Dr. Heidens.

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