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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1931-01-01 · XXII = 1931/32 (1931-1932) · page 34

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXII = 1931/32 (1931-1932)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 34)
Language
German
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IRI
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9 Schaden daraus entstehe, widersetzten sie sich insgesammt und ließen reden, sie verhofften, dass sie es za tun nicht schuldig wären, werde auch mit ihnen nicht verschafft, darum daß der Thumprediger öffentlich dawider sey und predige und fingerzeige öffentlich auf sie auf dem Predigstuhl, und ihr Pfarrer und Seel- Borger, so sie den Juden öffentlich Brod verkauften, wolle sie zu österlichen Zeiten nicht ausrichten; hätten die Juden vormals auch Brot von den Bäckern am Hof1) und von andern fremden Bäckern erkauft“. ״Die Abneigung gegen die Juden erreichte einen so hohen Grad, dass ihnen die Müller kein Getreide mahlen, die Bäcker um baares Geld kein Brod zu kaufen geben wollten. Auch der Rat beschnitt, um sich der Bürgerschaft gefällig zu erzeigen, immer mehr ihre Freiheit und, man darf sagen, ihre Menschenrechte. Die Zeit, wenn sie auf den Markt gehen und einkaufen durften, wurde beschränkt: In der hanse ist der Juden wegen vorgenommen, daß sie im sommer vor 4 uhr und im winter um 8 uhr (das ist vor 11 Uhr) auf dem markt nichts kaufen und an dem ertag2) und freitag nachts (auf dem sogenannten Abendmarkt) gar nicht gen markt an der haide gehen sollen, und in dem diesjährigen Vorträge, der in Wachtgedingen abgelesen zu werden pflegte, stehet: Mein herren lassen jedermänniglich gebieten, daß niemand die Juden oder Jüdinnen in seinen häusern herbergen, mit ihnen spielen3), essen, trinken noch ander Unzucht treiben soll[4), bei eines raths ernstlich straf zu vermeiden. Es sol auch nyemant weder man noch frauen den Juden bey eines rats ernstlich strafen nichts einkaufen, noch durch ander kaufen lassen, son- *) Stadtamhof bei Regensburg. 2) Dienstag. s) Die Spiellust war allgemein. 1393 Okt. 16 wurde ״durch der stat er und notdurff willen“ alles Spielen unter Juden und Christen bis zum nächsten St. Jorgen tag (24. April) verboten: Gelbes Stadtbuch f. 34 v; dsgl. 1462 für das ganze nächste Jahr: Gemeiner III, 202. 1477 wurde verordnet; ״Man will unter den Juden allerhand Spiel bei Tag und bei Nacht verbieten; darob sollen die Juden Hilter seyn. Und wer hinein (in die Judenstadt) kumpt und spielt, der giebt 1 Pfund zu Wandel“: Gemeiner III, 601. Am 27. Aug. 1506 beschloß der Rat, im Judenschulhof gebieten zu lassen, die Juden sollten außerhalb der Judengasse nicht spielen und an Hochzeiten (hohen Festtagen) nicht herausgehen: Gemeiner IV, 117. 4) Einige ״Seidennäter“־ und Goldschmiedegeselleh wurden 1506 bestraft, weil sie mit Juden getanzt hatten: Gemeiner a. a. 0.

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