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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1931-01-01 · XXII = 1931/32 (1931-1932) · page 27

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXII = 1931/32 (1931-1932)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 27)
Language
German
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2 Im Jahre 1472 wurde ein christliches Dienstmädchen vom Rate auf Veranlassung der Geistlichkeit bestraft, weil es während Ostern im jüdischen Dienst geblieben war.1) Gegen die gelegentliche Tätigkeit christlicher Hebammen bei Jaden hatte man nichts einzuwenden. Erst infolge der hetzerischen Tätigkeit des Johannes von Capistrano kam es zum Umschwung. Die Hebammenordnung von 1452 machte es den Hebammen zur Pflicht, jeder schwangeren Frau in der Stadt beizustehen, wenn sie gerufen wurden. ״Nur allein zu keiner Jüdynn sullen sie nit kommen.2״) So unmenschlich dieser Ratsbeschluss erscheint, wenn wir ihn für sich allein betrachten, so wird er doch dadurch gemildert, dass es im Ghetto eine jüdische Hebamme gab. Als diese im Jahre 1471 krank war, ließ der Rat auf Bitte der Judenschaft mit Genehmigung des Weihbischofs eine christliche Hebamme im Ghetto zu.3) Später scheint das Verbot nicht so streng gehandliabt worden zu sein.4) Ein merkwürdiges Ratsprotokoll findet sich z. J. 1512: ״Mittwochs nach Matthie ist beschloßen, daß die jungen Bürger mögen etlich aus der Jüdischheit fahen, doch nit schlagen, und mit ihnen, immassen vor alter herkommen, handeln״. Es war seit alten Zeiten Sitte oder Unsitte, dass zur Fastenzeit die Regensburger Christliehe Jugend einige Juden fing, neckte und quälte, bis sie sich durch Geld loslösten, das dann unter die Armen verteilt wurde. Dass dieser Fastnachtsspaß nicht ohne Prügelei abging, zeigt das Verbot, die Juden zu schlagen. Am 9. Februar 1515 beschlossen Reichshauptmann, Kämmerer und Rat, von den Juden im voraus drei Jahre lang Geld zu nehmen, ״anstatt sie in der Fastnachtzeit dem Mutwillen der Jugend nach altem Herkommen preiszugeben und sie fangen und schätzen zu lassen״, nach Ablauf der drei Jahre sollten aber die jungen Bürger wieder das Recht haben, ״nach Gefallen mit ihnen za handeln5״). Am 21. November 1505 liess der Rat in der Synagoge verkünden: ״daß nun hinfür auf gemeiner Stadt Pflaster keiner obn 9 Gemeiner III, 512. ף Gemeiner III, 207. *) Gemeiner III, 512• 4) Siehe weiter S. 15 art. 4 z. J. 1516. *) Gemeiner IV, 157, 231, 281, 340.

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