Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXI. (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 262)
- Language
- German
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256 * Amte zur Abschiebung in ihre Heimat zu übergeben, weil jede Gemeinde verpflichtet ist, für ihre Ortsarmen zu sorgen. 19. Ist darauf zu sehen, dass keiner mit einer Armenportion beteilter Jude weder in der Gemeinde noch auswärts dem Betteln nachgehe, und unter keinem Vorwände zu dulden, dass er milde Beiträge von Haus zu Haus sich einsammle. Um diesen Zweck zu erreichen, ist, 20. sämtlichen Gemeindemitgliedern zu empfehlen, an keinen Bettler, weder in der Gasse noch in den Häusern, irgend ein Almosen im Geide zu verabreichen, sondern dieselben, wenn sie aus der eigenen Gemeinde sind, an ihre Armenväter anzuweisen, denn ohne diese Mitwirkung von Seite der Gemeindeglieder wird selbst die möglichst genaue Aufsicht der Ortsbehörden unwirksam. Den zudringlichen Bettlern muss die Aussicht auf eine Gabe ausser dem Armeninstitute ganz benommen sein. 21. Am Tage des eingeführten Armeninstituts ist alle Jahre in der Synagoge für den Landesfürsten, die Wohltäter und für die Besorger des Armeninstituts ein Dankfest abzuhalten, wobei alle Pfründler mit den Armenvätern und dem Rabbiner zu erscheinen haben. Durch diesen Vorkehrungen dürfte jenen Vorkehrungen mögliehst entsprochen sein, deren Dasein die Abstellung des Betteins als unerlässliche Bedingung voraussetzet. Der allgemeine Wunsch, die Abstellung des lästigen, den Subscribenten überhaupt für den wohltätigen Zweck nicht stimmenden Zweck des Gassen- und Hausbetteins, die vielfachen Vorteile einer zweckmäßigen Leitung der Armenanstalten für das allgemeine Beste überhaupt, insbesondere für die Moralität, und der wohltätige Sinn der Gemeindeglieder, verbürgen in Zukunft deren kräftige Mitwirkung und Unterstützung, worauf die Armencommission mit umso größerer Umsicht rechnen muß, als ohne sie, diese wohltätige Anstalt unmöglich gedeihen kann. Da die größten Wohltaten aus den getroffenen Maßregeln hervorgehen, so wird es dem schutzobrigkeitlichen Amte und dem Judengerichte einleuchten, daß die Verwaltung dieser Lokalarmenanstatt nach den vorgezeichneten Bestimmungen unter gehöriger Würdigung der Lokalverhältnisse sich von selbst empfehle, und daß, wenn mit gehöriger Umsicht und ernsten Gesinnungen von?