Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXI. (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 261)
- Language
- German
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255 15. Die Obrigkeit revidiert diese Rechnung, erteilt hierüber das Absolutorium und ist verpflichtet, einem vom obrigkeitlichen Repräsentanten bestätigten Extrakt derselben mit Ende jeden Jahres und zwar längstens 8 Wochen nach Verlauf desselben dem k. k. Kreisamte vorzulegen. Nach Massgabe hochortiger Anordnungen ist in diesen Rechnungsextrakten die Anzahl der beteilten Armen und die Bestimmung, mit welchen Portionen sie beteilt worden, ersichtlich zu machen, dann der anfängliche Rest nicht blos an der Kassabarschaft, sondern auch an Kapitalien nachzuweisen, und über den schliesslichen Kassarest einen Ausweis zu verfassen, worin nicht nur die Kassabarschaft, sondern auch die Kapitalien erscheinen und zugleich die Nachweisung erhalten sein muss, wie viel davon als Bruderschaftskapitalien, wie viel an eigenen, in öffentlichen Fonds sich befinden und wie viel bei Privaten angelegt sind. Diese Rechnung und die Öffentlichkeit aller dieser Verhandlungen überhaupt und daher allen Wohltätern dieser Anstalt, die sich von den wesentlichen Resultaten des Standes und der Verwendung des Lokalarmeninstitutes werden überzeugen wollen, eine reine Rechenschaft, über die der Anstalt zugewendeten Unter- Stützungen, darbieten, und zugleich eine wirksame Aufforderung sein, welche dem schönen Zwecke der Armenversorgung geweiht, unter gewissenhafter Verwaltung gesetzt, und mit dem Schntze des Staates umgeben sind. 16. Die in dem Gemeindehause (Absatz g sub c) aufzubewahrende Armenlade ist unter dreifacher Sperre zu setzen, ein Schlüssel dem Rabbiner, der zweite dem Judengericht und der dritte einem Armenvater, welche für alles verantwortlich bleiben, und zu haften haben, zu übergeben. 17. In dieser Armenlade sind nebst dem baren Gelde auch alle dem Armenfond gehörigen Pamatken und Obligationen, dann andere Urkunden und Schriften aufzubewahren. 18. Alle auswärtigen fremden Betteljuden sind von der Wohltat dieses Lokalarmenfonds ausgeschlossen, und gleichwie resp. der galizischen ohne Bestimmung herumvagierenden Juden mit hohen Gub. Dekrete vom 22. November 1830 Z. 30194 (kreisamtliche Kundmachung vom 16. Dezember 1830, Zahl 13367) verordnet worden, bei ihrem Betreten aufzugreifen, und dem obrigkeitliehen