Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXI. (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 259)
- Language
- German
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253 vermerk zu führen und die eingegangenen Gelder dem Rabbiner oder dessen Bestellten unter der Kontrolle des Ortsgericbtes im Gemeindehause, wo sich die Armenlade aufbewahrt befinden muss, nach vorhergegangener genauer Überzahlung und Eintragung in das zu diesem Behufe über alle Empfänge und Ansgaben zu verlegende Hauptbuch zu übergeben; d) ausserordentliche Beiträge von grossmütigen Wohltätern aller ßeligionsgenossenschaften, e) die Vermächtnisse, f) die Beiträge aus den Synagogen, g) die Zuflüsse von gesammelten milden Beiträgen, bei Leiebenbegängnissen, und Begräbnisgelder. h) Die milden Beiträge, welche die wohlhabenden kranken Juden, für die ihnen von der Lokalarmenanstalt zugewiesenen Krankenwärter und für die bei ihnen gehaltenen Nachtwachen zu entrichten haben; i) die Büchsensammlungsgelder; k) die Strafgelder der Juden und l) die hier und da schon bestehenden Stiftungsgelder für die Ortsarmen bei dieser Lokalarmenanstalt, unter angemessener Kontrolle, gehörig in Empfang zu nehmen und zu verrechnen. 10. Wenn wider Verboffen keine Subscription zustande kommen sollte, so haben die wöchentlichen Büchsensammlungen einzutreten, wozu alle Familianten reihenweise zu verwenden sind. Derjenige, welcher sich dieser Pflicht nicht unterziehen wollte, ist nach der Normal Vorschrift vom 30. Juni 1704 mit einem Reichstaler zum Lokalarmenfond zu belegen. 11. Sollten alle diese Quellen zur direktivmässigen Verpflegung der Ortsarmen nicht zureichen, so ist in den Armeninstitutsvor- Schriften vom 19. April 1751, 10. Juli 1752, 14. Mai und 13. Juni 1764, 24. Jänner und 7. Juli 1755, 15. und 25. April 1785, dann 20. November 1786 (welche den Amtsbehörden mit dem hierämtliehen Zirkulare vom heutigen Tage, Zahl 8665, in Abdruck mRgeteilt worden sind) schon der Grundsatz ausgesprochen, dass eine jede Gemeinde gesetzlich verbunden ist, ihre nahrungslosen verarmten Gemeindemitglieder, die wegen ihres Alters, ihrer Schwäche oder anderer Leibesgebrechen und Mühseligkeiten sich nichts erwerben können, einheimisch so zu unterstützen, dass sie keine