Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1930-01-01 · XXI. (1930) · page 258

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXI. (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 258)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3486266-3486299--8328-3494707
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

252 and Verhältnisse des betreffenden Individiums, insbesondere die Erwerbsfähigkeit und anderweitige Unterstützung desselben zu beachten, die Armenportionen nach den Direktivregeln vom Jahre 1785 und nach Würdigung der Individual-Zeit-Fonds- und Vermögens-Verhältnisse für jeden einstimmig hierzu als geeignet befundenen Armen auszumitteln, vorzuschreiben und auf deren richtige Erfolgung zu sehen. Hieraus fliesst, dass der Armenvertreter die Armen seines Bezirkes genau kennen lernen muss, um über ihre Verhältnisse und Umstände jederzeit verlässlich relationalen zu können. 5. Die Aufnahme eines Armen in die Armenversorgung kann nur von der in Absatz 4 bezeichnten Armenkommission stattfinden. 6. Die Armenkommission tritt daher monatlich an einem von dem schutzobrigkeitlichen Amte bestimmten Tage zusammen, um sich über den Fortgang dieser Anstalt zu beraten und über allenfällige Veränderungen zu beschliessen, weshalb 7. alle Veränderungen, die sich unter den Armen durch Über- Siedlung, Todesfall etc. ergeben, der betreffende Armenvater, in dessen Bezirke sie vorgingen, der Armenkommission anzuzeigen hat. 8. In dem Falle, als die Glieder der Armenkommission über die Bestimmung im 4. Absätze nicht einig wären, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Armen Vorstehers. 9. Zur Begründung eines Lokal-Armenfonds in den betreffenden Judengemeinden — falls hierauf noch nicht Bedacht genommen worden wäre — sind: a) nach der obigen hohen Bestimmung alle Silbergeräte der auf־ gelösten Bruderschaften zu verwenden, somit, wenn es noch nicht geschehen sein sollte, zu verkaufen und das hierfür gelöste Geld in der Rechnung bei der Lokalarmenanstalt in Empfang zu nehmen; b) die baren Geldbeträge dieser aufgelösten Bruderschaften sind gemäss des Abschlusses ihrer Rechnungen in das Lokalarmeninstitut abzutreten, und zur Aufrechterhaltung dessen sind c| nach dem beiliegenden Formulare sub Lit e Subscriptionen in der Gemeinde und bei den auswärts wohnenden, zur Gemeinde gehörigen Individuen einzuleiten, die monatlichen Beiträge durch die Ortsgerichten und Geschworenen einzusammein, hierüber nach dem angeschlossenen Muster sub Lit. D einen Zahlungs-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.