Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1930-01-01 · XXI. (1930) · page 257

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXI. (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 257)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3486266-3486299--8327-3494706
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

251 In der Voraussetzung nun, dass diese anstatt der aufgehobenen Totenbruderschaften neu eingeführten jüdischen Lokalarmen-Institute in den Judengenieinden auch wirklich bestehen, wovon man sich die Überzeugung zu verschaffen wissen wird, und unter der Leitung des schutzobrigkeitlichen Amtes in der vorgeschriebenen Art verwaltet werden, findet man nur noch bezüglich der Aufnahme der Armen, ihrer Beteiligung und Gebabrung mit den eingegangenen milden Spenden für den Fall — wenn nicht schon in dieser Art gebahret wird — folgendes zur Richtschnur und genauen Nachachtung bekannt zu geben. 1. Ist die Verwaltung des jüdischen Lokalarmenionds nie anders als unter der Leitung des schutzobrigkeitlichen Amtes zu gestatten und der Bestand der vormaligen jüdischen Toten- oder Wohltätigkeitsbruderschaften unter keinerlei Vorwand mehr zu dulden. 2. Mit Zuziehung des Judengerichtes und des Rabbiners nach der Grösse der Gemeinde die erforderliche Anzahl der Armenväter zu bestimmen, hierzu einverständlich die bekannten redlichen und rechtlichen Männer aus der Gemeinde zu wählen, sie nach dem Beispiele der christlichen Armenväter mit der sub Litt. A ihnen wohl zu erklärenden Instruktionen von amtswegen zu beteilen, in ihrem Wirken liebreich zu behandeln, zu unterstützen und zu belehren. Der Bedarf dieser mit dem Anstellungsdekrete für Armenväter versehenen Instruktionen ist hierorts zeitweilig anzusuchen, und vorläufig werden jedem Wirtschaftsamte und dem Gayer Magistrate hievon 15 Exemplare hier beigeschlossen. 3. Da bekanntlich die jüdischen Gemeindemitglieder in Handelsgeschäften häufig abwesend sind, so ist bei der Auswahl der Armenväter auf diesen Umstand vorzüglich Rücksicht zu nehmen und für diese Fälle eine angemessene Substitution einzuleiten. 4. Sind die Armenväter gewählt und jedem ein angemessener Bezirk in der Gemeinde zugewiesen worden, so hat die Armenkommission, das ist das Judengericht, die Rabbiner und Armenväter unter dem Vorsitze des jeweiligen obrigkeitlichen Repräsentanten zur Beschreibung der Armen in der Judengemeinde, wozu ein Muster sub Litt B beiliegt, auf die nämliche Art* wie bei den christlichen Gemeinden, zu schreiben, hierbei alle Umstände

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.