Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXI. (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 256)
- Language
- German
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2SÖ aller Orten besteht, worüber unterm heutigen Tage mit einem besondern Zirkulare die diesfälligen Vorschriften republiciert worden sind — auch bei den Judengemeinden bezielt werde. Die Tendenz dieser hohen Anordnung geht demnach dahin, diese Bruderschaften aufzuheben, ihnen die angeordnete Richtung als eigentliche Lokalarmen-lnstitute zu geben, und einzuwirken, dass dieser fromme Zweck erreicht werde. Die Umwandlung der sogenannten jüdischen Totenbruder־ sehaften in Lokalarmen-lnstitute, wie sie in den Christengemeinden bestehen, ist demnach bereits angeordnet, und wie die schütz־ obrigkeitlichen Ämter zu Folge des — gemäss hohen pub. Dekretes vom 1• Juni 1832, Zahl 1546, erlassenen hieramtlichen Auftrages vom 2. Oktober 1832, Zahl 7141 — anher angezeigt haben, auch realisiert worden. Die vorgelegten diesfälligen jährlichen Rechnungs-Extrakte bewähren diese Anzeigen und machen ersichtlich, dass die Armen- Verpflegung in den Judengemeinden in dieser Art eingeleitet, vor sich gehe, dass aber noch nicht überall in dieser Beziehung ein gleichförmiges, den Grundsätzen der diesfalls bestehenden Vor- Schriften entsprechendes Benehmen beobachtet werde. Da nach den oben bezogenen Bestimmungen bei allen Judengemeinden mit Abschaffung dieser sogenannten Toten- und Wohltätigkeits-Bruderschaften und allen ihrer Missbräuche die jüdischen Lokalarmen-lnstitute, gleich wie bei den christlichen Gemeinden, eingeführt werden sollen, so hat die hohe Landesstelle mit den hohen Dekreten vom 9. Juni 1829 Zahl 17066 und 18. Oktober 1833 Zahl 20432, dann vom 28. Oktober 1842, Zahl 43442 — kreisamtliche Intimate vom 29. August 1829 Zahl 9871, 25. November 1833, Zahl 12707 und 9. Jänner 1843 Zahl 17297 — dem K. JL Kreisamte zur Pflicht gemacht, damit dieser wohltätigen Anstalt jene Richtung gegeben werde, welche ihr Zweck und die mit derselben verbundene Jedermann Vertrauen einflösende Ordnung und Öffentlichkeit erheischt. Die Begründung eines Fonds zu diesem Behufe erscheint als die notwendigste und richtigste Bedingung, worauf das Augenmerk aller sich damit befassenden Organe gerichtet sein muss, was hier and da, wo derlei Armenstiftungen bestehen, auch um so leichter zu erzielen sein wird.