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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1930-01-01 · XXI. (1930) · page 255

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXI. (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 255)
Language
German
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weiter ihre heiligen Pflichten, standen nach wie vor in den jüdischen Gemeinden in höchstem Ansehen. Noch nach dem Jahre 1800 wurden in Mähren Beerdigungsbrüderschaften ins Leben gerufen und in deren Gefolge erstanden statuarische Bestimmungen (Tekkanot). Auch die Gubernial Dekrete vom 22. September 1826 und # 1. Juni 1852 führen keine Änderung herbei167). Im Jahre 1848 erscheint ein gedrucktes Patent über die Versorgung der hilfsbedürftigen Israeliten, welches lautet168): ״In Gemässheit hohen Gubernial-Dekretes vom 22. September 1826, Zahl 21565 wurde den schutzobrigkeitlichen Ämtern der Judengemeinden aus Anlass des höchsten Hofkanzleidekretes vom 20. Juni 1826 mit der hierämtlichen gedruckten allgemeinen Vorschrift vom 2. November 1826, Zahl 9275, bedeutet, dass die bei den meisten Judengemeinden bestehenden sogenannten Totenbruderschaften nur gegen dem anstandlos belassen und geduldet werden können, dass diese nach den Bestimmungen des Artikels 7 der allgemeinen jüdischen Polizeiordnung vom Jahre 1754 als eine Lokalarmen-Anstalt behandelt, alle etwa vorhandenen Silbergeräte als ganz unnötig zum besten des Fonds verkauft, die diesfälligen Vorsteherämler aufgelöset, der Bruderschaftsfonil zur Sache und Obliegenheit der ganzen Gemeinde gemacht, eine abgesonderte Korporation oder Sekte nicht geduldet, die Einflüsse dieser jüdischen Armenfonds, ebenso wie bei den Christen, auf freiwillige wöchentliche Sammlungen und Beiträge mittelst der Armenbüchse beschränkt, alle Geschäfte und Rechnungen von den Juden- Vorstehern gemeinschaftlich mit dem Lokalrabbiner übernommen, alles getreu und ordentlich verrechnet, die Rechnungen jährlich zu Händen der Obrigkeit gelegt und die summarischen Rechnungsextrakte hierüber anher eingesendet werden. Ferner wurde angeordnet, den Bruderschaftstitel mit jenen eines jüdischen Lokalarmeninsdtuts zu vertauschen, und dass hierdurch die Einführung des Armen-Institutes — wie selbes bei christlichen Gemeinden unter Aufhebung aller sonstigen Bruderschaften seit dem Jahre 1785 167) s. v. u. d. Zirkulare.!68) Mir liegt das Zirkular vom hradischer Kreisamte Cbron. No. XXXIX, 8697 vor, welches von allen Kreisämtern in gleicher Form an alle Jadengegemeinden ergangen.

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