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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1930-01-01 · XXI. (1930) · page 254

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXI. (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 254)
Language
German
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24g öder in Abwesenheit des einen oder andern Kassiers, die Ge* nehmigung der Rechnungsprüfer notwendig, ohne deren Einwilligung keine mehr als 2 Gulden Ö. W. betragende Summa verausgabt werden dürfe.“ All dies wurde zum Gesetze, welches nicht übertreten werden darf, festgesetzt. Heute Sonntag, 17. Adar im Jahre 620 (11. März 1860), hier in der heiligen Gemeinde ßoskowitz. Der geringe Awram Platschek, Oberrabbiner hier165). — Heute wurden gewählt: Lob Löw-Beer 1. Kassier, Izik Häusler 2. Kassier, Josef Rahmann 3. Kassier, Mordechai Prager 4. Kassier. Mose Munk und Benjamin Ticho, Rechnungsprüfer. Unterschrift des Rabbiners wie oben» Auflösung der Totenbruderschaften. In der General-Polizei-Prozess- und Kommerzialordnung des Jahres 1754 (das kaiserliche Rescript mit der Genehmigungsklausel traf am 1. Januar 1754 in Brünn ein) handelt Artikel 7 von der Unterhaltung und Verpflegung armer Juden. § 1 lautet: Es liegt einer jeden Juden-Gemeinde ob, dass selbe eine beständige Bruder- Schaft nebst einer Almosen-Büchse, in welcher wöchentlich zwei ehrliche und wohlverdiente Männer die Sammlung zu bewirken haben, unterhalte, damit ein verarmter, oder gar erkrankter Mit- Nachbar, oder auch ein gleichen ankommender fremder Jud, welcher keine Lebensmittel hätte, oder auch gar verstürbe, von diesem gesammelten Geld verpfleget, und wiederum zu seiner Gesundheit gelangen, oder auch nebst allen Zugehören ohnentgeltlich dem Gebrauch nach zur Erden bestattet werden könne; wenn aber § 2 ein sonst vermöglieher fremder Jud erkrankte, und ver- 8iürbe, so ist dessen Begräbnis nicht höher als auf das mehreste auf zehpn Reichs-Thal er zu taxieren, und der diesfällige Betrag an die Almosen Büchsen abzufordern166). Durch diesen Artikel (§ 1-5) wurde ja der Wirkungskreis der Ch. K. beschränkt, deren Agenden der Judengemeinde zugewiesen. Allein die Polizeiordnung blieb wirkungslos, die Beerdigungsbrüderschaften erfüllten 168) Er unterschrpibt: הכף אבדם פלאטשעק אב*ד פה in den früheren Jahren unterschreibt er:הכף אבדם פרערוי. 168) 8• Müller, Beiträge z. Geschichte der mähr. Judenschaft S. 92—93.

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