Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXI. (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 253)
- Language
- German
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Stellvertreters betreffend, wie es seit alten Zeiten eingeiuhrt. Es ist so weit gekommen, dass sie bei der Wahl des Stellvertreters nicht einen Mann *suchen, der an dem heiligen Dienste der Liebe und Wahrheit Wohlgefallen, sondern einen solchen, der in der Lage, Mahlzeit und Trinkgelage zu veranstalten. Dadurch wird das Nebensächliche zur Hauptsache, die Ehre des heiligen Amtes, Liebesdienste bei den Lebenden und Verstorbenen zn üben, hört aal. Sie sehen nur auf den Becher, wandeln nicht den Weg des Hechts. Deshalb haben die Vorstände der Ch. JL, vereint mit dem Oberrabbiner unserer Gemeinde und des Landes beschlossen, die alte Einrichtung anfzuheben und das was Streit und Unfriede bereitet zu sistiren, dem Orte und der Zeit entsprechend, der Wahrheit und des Friedens halber zu ewigem Gedächtnis in deutscher Sprache, wie diese unserer Zunge geläufig, Folgendes festzusetzen: 1) ״Wird der Beschluss gefasst, dass die jährliche Wahl eines bisher üblichen ״Nichnas“ (Stellvertreters), von heute ab und weiter aufzuhören habe, und alljährlich am Schnschan Purim, oder an dem darauf folgenden Tage, nach der erfolgten Wahl von den drei Oberkassieren der Ch. K.. wie bisher üblich, anstatt des Stellvertreters ein vierter Kassier der Ch. K. gewählt werden möge, welch Letzterer noch niemals ein Ch. K. Kassier gewesen sein darf, sondern einer von den Chewramitgliedern, welcher in den Obliegenheiten eines Chewra-Kadischa-Gabbai, unter Aufsicht und Anordnung der Vorgesetzten drei Obergabbaim, sich für sein Amt gehörig auszubilden hat. Zur Erreichung dieses Zweckes wird 2) einstimmig beschlossen und zur genauen Festhaltung statuirt, dass der gewählte 4. Kassier, ohne Unterschied des Vermögens, bei seinem Amtsantritte, unter keiner Bedingung, und auch aus freien Willen kein Mahl machen darf, um den, der Nichts sein eigen nennt, nicht zu beschämen, der aber seiner Stellung und seiner Eignung nach würdig zum vierten Kassiere der Ch. K. 3). In betreff der nötigen Ausgaben der Ch. K. wurde beschlossen, dass der amtierende Kassier nicht mehr als einen Gulden österr. Währ, allein, ohne Genehmigung und Vorwissen der andern Kassiere, ausgeben, (verausgaben) darf. Zu einer Ausgabe von mehr als einem Gulden Ö. W., muss der amtierende Kassier die Zustimmung noch eines zweiten Kassieres haben. Zu einer Ausgabe, welche mehr als 2 Gulden Ö. W. beträgt, ist die Zustimmung aller vier Kassiere,