Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXI. (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 230)
- Language
- German
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224 Nachdem wir sehen, dass sich viele Männer von der Leichenbegleitung absentieren und damit ein Wort des Spruchdichters übertreten: ״Spott den Toten etc/‘29). Sie behaupten aber, es geschehe der Frauen halber, welche beim Heraustragen der Leiche auf der Strasse, zum Teile auf der einen, zum Teile auf der andern Seite der Strasse stehen. Beim Zurückgehen vom Leichenbegängnisse warten sie beim Friedhofe, um das Kadischgebet zu hören; es begegnen einander Männer und Frauen, eine Gefahr, wie es keine grössere gibt!30) Deshalb wurden Männer bestimmt, um auf die Frauen einzuwirken, damit sie bei Leichenbegängnissen nur auf einer Seite der Strasse stehen und unmittelbar nach der Beerdigung den Friedhof verlassen. Sollte sich eine der Frauen dem widersetzen, so hat sie ein Pönale von 2 Böhm zu erlegen; der Schammasch kann auch ein Pfand nehmen, ״sie sollen eben nicht mehr sündigen“. Ferner haben wir ein Unrecht in Israel bemerkt. Wenn man die Leiche zum Friedhöfe begleitet, bleiben die Leute zurück, einer hier, einer dort, als Begleiter bleiben einer aus der Stadt, zwei aus der Familie31), was ja ein schweres Vergehen, wie es jedem Kundigen bekannt. Deshalb wurde beschlossen, dass jedes Mitglied der Cb. K., welches hier im Orte anwesend, sich an der Begleitung beteiligen muss, bis die letzte Scholle fällt32). Wer diesen Beschluss Übertritt, verfällt in eine Strafe von 2 Böhm, davon kann nicht abgegangen werden; der Schammasch kann ein Pfand darauf nehmen. 2. Wenn es auch in den alten Tekanot schon festgesetzt, so wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, wenn dem Mitgliede des Begräbnisvereins eine Plet (= Billet) 33) zugestellt wird so muß Hillel, die Rabbiner u. verdienstv. Fam. d. Leipniker Gern., S. 60 n 3. David b. Hillel steht mit David Oppenheim in gelehrtem Briefwechsel, s. Duschinsky, Toldot R. David Oppenheim (S. A.) S. 55; vgl. Stein, 1. c. S. 94; Flesch, 1. c. S. 120. *י) Prov. 17, 5. v *°) s. Jahrb. der Gesellsch. für Gesch. d. Juden i. d. cechoslov. Republ. I S. 417, n 20. 81) Jerem. 3, 14. 82) ער ויבולא בתדייתא Talm. Tr. Berachot 8 a. 88) Nach Landau (Wachstein, Urkunden und Akten z. Gesch. d. Jud. in Eisenstadt S. 767) aus dem lat. pollex abgeleitet, ein Stempel, der dem durchreisenden Fremden als Passagierschein oder Mautzettel auf den Daumen ge« druckt wurde; hier kurzer, schriftlicher Dienstzettel.