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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1930-01-01 · XXI. (1930) · page 169

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXI. (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 169)
Language
German
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IRI
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163 dienstes und der heute bestehenden Institution der Synagoge geworden.87) Die dritte Massnahme betraf die Hebung der bisher nicht geregelten Gerichtsbarkeit. Früher hatte es keine bestimmten Gerichtstage gegeben. Die Richter mussten jederzeit gefasst sein, zum Amt gerufen zu werden. Das Volk wiederum wusste nicht, wann der Gerichtshof Zusammentritt und hielt sich infolgedessen vom Prozessieren zurück. Diesen Übeln trat Esra entgegen. Er bestimmte, dass in jeder Stadt zweimal wöchentlich die Richter tagen sollten.88) Da das Volk sich am Montag und Donnerstag, als den Markttagen, auch zum Verlesen der Tora aus allen Gegenden zusammenfand, wurden gerade diese beiden Tage als Gerichtstage erklärt.89) Zwei Tage genügten, da fortan in allen Städten Ge- 87) Die Bestimmungen über die Schrift Verlesung sind auch in Müller, Masechet Soferim, S. 144f. behandelt. Ibid. Einleitung S. 15 wird darauf hingewiesen, dass auch die chr'stliche Kirche der ersten Jahrhunderte hohen Wert auf die Vorlesungen legte und den Gottesdienst mit denselben beginnen liess. Vgl. Just. Apol. Ic 61, S. 258. Origin. in exord. hom. 13, n. 1, S. 471 s. const. apost. VIII. Eine ausführliche, historische Darstellung über die Entwicklung der Synagoge aus diesen Schriftvorlesungen findet sich bei I. Elbogen, Der jüdische Gottesdienst... Kap. III. und Znnz, Die gottesdienstlichen Vorträge... Kap. I. «) Baba Kama 82a: ודדם בשד ובחמשי דשביחי דאתו למקרא בסיפרא ״Man soll am Montag und Donnerstag richten; denn da kommt man zum Lesen in der Schrift zusammen14. — Letzteres ist nur die Begründung, warum gerade diese beiden Tage für die Termine bestimmt wurden. 89) Ketuboth 3a: אמר רב שמואל בר יצחק לא שנו אלא מתקנת עורא ואילך שאין בתי דידן קבועין אלא בשני ובהמשי אבל קודם תקנת עורא שבתי דינין קבועין בכל ״ יום♦♦.Rab Schmuel b. Ji'chak sagte: Die [dort behandelten] Anordnungen sind nur von Bedeutung von Esras Bestimmung an und weiter, dass nämlich die Gerichtshöfe auf Montag und Donnerstag festzus^tzen seien. Aber vor Esras Bestimmung, als noch die Gerichtshöfe täglich zusammentraten,...“ Die letzte Stelle ist nicht so aufzufassen, dass die Gerichtshöfe faktisch tagtäglich zusammenkamen, denn sonst hätte ja Esras Neuerung erzweckt, das Gerichtswesen zu reduzieren. Das wäre undenkbar. Vielmehr ist gemeint — wie Raschi und Rabbenu Tarn in Tosafoth z. St. bemerken —, dass die Richter im Bedarfsfälle jederzeit zusammengerufen werden konnten. Das musste natürlich zu den angegebenen Misständen führen. Esras Regelung bestand darin, zwei feste Gerichtstage für alle laufenden Streitigkeiten und Prozesse zu bestimmen. — Nach Ansicht des Rabbenu Jehuda (Tosafoth ibld.) ordnete Esra an, dass in jeder einzelnen Stadt zweimal wöchentlich der Gerichtshof zusammentreten musste, während es bisher nur in einer Stadt n*

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