Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXI. (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 131)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/3486266-3486299--8201-3494580- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
125 das öffentliche Wohl viele Städte gebaut nnd Brücken errichtet zu haben, werden sie mit den Worten zurückgewiesen, ״die Brücken habet ihr gebauet, um Zölle zu erheben und die Städte, um von Menschen und Tieren (bei den Einwohnern) Frondienste zu verlangen — so wird dasselbe den Römern, Sabbat 33, als von ihnen Errichtung von Märkten und Brückenbau gerühmt wird, vom grossen Römerfeinde R. Simon ben Jochai vorgeworfen (siehe dort Tossaiot). Als römische Steuern werden besonders genannt: ארנונא eine Naturalabgabe, דימוסיא die spezielle Judenabgabe fiscus Judaicus, גולגולת d. i. Kopfsteuer, dann אנגריא der Frondienst, בלילא eine Krönungs- Steuer, dann die Zölle, vectigalia d. i. מכס. Die babylonischen, näml. persischen Steuern heissen speziell כתא, die Kopfsteuer, מסקא die Grundsteuer, שחרית Frondienste. 1) מכס Dies ist der allgemeine Ausdruck im Talmud für Zölle und Abgaben (Mauten). Der Zoll wurde von den Gegenständen, welche der Reisende mit sich führte, nach deren Wert erhoben, selbst von den in Begleitung befindlichen Sklaven B. B. 127, dabei wird die Statusfrage behandelt, ob die Bezeichnung der Begleitperson als Sohn gegenüber der Zollbehörde — was oft beim Sklaven geschah, um ihn zollfrei durchzubringen, als Anerkennung der Sohneseigenschaft bewertet werden kann. Der Zoll war gewöhnlieh verpachtet. Der Zollpäcbter מוכס nahm in der Regel eine verachtete Stellung ein (vergl. Evangelium). Der Zöllner stand nämlich im begründeten Verdachte, sich bei der Einhebung Willkürlichkeiten zu Schulden kommen zu lassen und wurde daher dem גזלן Räuber und חמסן Gewalttäter gleichgeachtet B. K. 113, Nedarim 28. Daher das Verbot, aus der Kasse des Zöllners Geld zu wechseln, dasselbe galt auch für die Kasse der anderen Steuereinnehmer גבאים של מלך (Siehe Tos. B. K. 58 über ungerechte Abgaben mit Hinweis auf Burgund). Der grossen Willkür in der Einhebung gegenüber musste sich als Abwehr das Bestreben entwickeln, sich denselben durch falsche Angaben (Nedarim 28), Verkleidung bei speziellen Abgaben, die von als Juden durch die Kleidung erkenntlichen Personen eingehoben wurden, zu ent- חנינא בר בהנא אמר שמוא' במוכס שאין לו קצבה, דבי ד ינאי אמרו במוכס העומד מאליו (נדרי, כח. איתא א״ר חיננא א״ר כתנא אמר שמוא"...)