Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXI. (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 126)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 86% known words query
- IRI
…/3486266-3486299--8196-3494575- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
12Ö Sagen könne und daher Aufhebung des talmudisehen Gebotes, um Abänderung dieser günstigen Bestimmung zu verhindern.) 15) Nach welchem Gesetze ist ein bei einem jüdischen Gerichte als Partei erscheinender Kanaanäer zu richten? B. K; 113 a: Wenn ein Kanaanäer und ein Jude als Parteien vor das jüdische Gericht kommen, so soll dieses den Juden nach dem günstigeren Recht beurteilen, also nach jüdischem Recht, falls dieses günstiger ist, als das eigentliche Recht des Gerichtes, falls aber das kanaanäische Recht für den Juden günstiger, nach diesem, da der Kanaanäer sich auch dann nicht beklagen kann, da er nach eigenem Recht behandelt wird. (Vergl. denselben Rechtsgrundsatz § 35 öst. a. b. G. B. bei einseitig verbindlichen Geschäften des Ausländers wird die Giltigkeit der Verpflichtung nach dem für den Ausländer ungünstigerem Gesetze von beiden d. i. dem österreichischen und fremden Gesetz beurteilt.) 16) Zuverlässigkeit der persischen Justiz im Gegensatz zur römisehen in Palästina: סקריקון und אנפוות Gitin 58 und 44: סקריקק ist die während der Römerkriege in Palästina notwendig gewordene Einrichtung, welche wegen der oft mit Todesandrohung verbundene Wegnahme von den Juden gehörigen Grundstücken durch Nichtjuden für den Fall getroffen wurde, dass ein Jude diese gewaltsam geraubte Grundstücke vom Nichtjuden erwarb. Anfangs brauchte der jüdische Käufer, da in der gefährlichsten Zeit ein vollkommener Verzicht des jüdischen Enteigneten vermutet wurde, dem ursprünglichen Eigentümer gar nichts zu ersetzen. Später wurde aber doch bestimmt, dass der jüdische Erwerber der gewaltsam enteigneten Grundstücke dem ursprünglichen jüdischen Eigentümer x/4 des Wertes ersetzen müsse, weil angenommen wurde, dass er das Grundstück um dies billiger vom Enteigner erworben. Bei Zahlung dieses 2/4 לא אמרן אלא בדינא דמגיסתא אבל בי דרראר אינהו כמי חד אמומתא שדו ליה 15) ב״ק קיג. דתניא ישרא׳ וכנעני שבאו לדין אם אתה יכול לזכהו בדיני ישרא/ זכהו, ואמור לו כך דינינו! בדיני כנענים זכהו ואמור לו כך דינכם! 16) גיטין נח: ("לקח מסקריקון וחזר ולקח מבעל הבית מקחו בטל, מבע״ה וחזר ולקח מסקריקון מקחו קיים״) ♦ ♦ זו משנה ראשונה, ב״ד של אחריהם אמרו