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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1930-01-01 · XXI. (1930) · page 124

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXI. (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 124)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486299--8194-3494573
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118 11) Schätzung des Schadenersatzes: B. K. 58/9. Ein Mann hatte den Dattelbaum eines Andern gefällt, da kamen beide Parteien zum Resch Gelutha. Dieser entschied, es waren zusammen drei Bäume, die 100 fl wert waren, du musst ihm also 1/3 33 fl zahlen. Darauf sagte der Verurteilte, der Rescli Gelutha urteilt nach persischem Recht und ging zu R. Nachman, dieser entschied, dass die Schätzung, resp. der Schadenersatz nach einem Durchschnittswerte von 60 Palmen zu geschehen habe. (Zuletzt entscheidet doch der Talmud, dass im speziellen Falle der Resch Gelutha richtig urteilte, weil es sich um eine persische, also besonders vorzügliche Palmengattung handelte, die nicht in Bausch uud Bogen abgeschätzt werden kann). Im allgemeinen jedoch wird nach persischem Recht der Schätzung ein sehr kleines Quantum zu Grunde gelegt, wodurch der Durchschnittspreis sehr hoch ausfällt, während nach jüdischem Recht durch Zugrundelegung eines grossen Quantums der Durchschnitt möglichst niedrig ausfällt. (Grenznut.zenberechnung nach Böhm-Bawerk und Wieser). 12) Gerichtsordnung, Prozessrecht: Allgemeines: Kompetenz, Gittin 10b: Alle Urkunden (Gerichtsakte), welche bei nichtjüdischen Gerichten ausgestellt werden, sind gültig, selbst wenn sie von Nichtjuden als Zeugen unterschrieben sind, mit Ausnähme von Scheidebriefen und Freiheitsurkunden für Sklaven. R. Simon sagt, auch diese sind gültig, wenn der nicbtjüdiscbe Gerichtshof mit rechtskundigen Richtern besetzt ist. (Beim Scheidebrief müssen die Zeugen der Übergabe an die Frau dann Juden sein.) Darauf bezieht sich auch Samuel mit seinem בין מועד משלם נזק שלם — על ד״דא איתאמרית ר׳ אבהו בשם ד יוחנן כדינהן! — מעשה ששילח המלכות וכר עי׳ ב״ק לח. 11) ב״ק נח: נט. ההוא גברא דקץ קשבא מחבריה אתא לקמי׳ דריש גלותא א״ל לדידי חזי לי ותלתא תאלתא בקינא הוו קיימי והוו שוו מאה זוזי זיל הב ליה תלתין ותלתא ותילתא אמר גבי ריש גלותא דדאין דינא דפרסאה למה לי? אתא לקמי׳ דר׳ נחמן א״ל בששים... והלכתא כוותי׳ דריש גלותא בדקלא פרסאה. 12) גיטין י: מתני, כל השטרות העולים בערכאות של נכרים אע״פ שחותמיהם נכרים כשרים חוץ מגיטי נשים ושחרורי עבדים ר׳ שמעון או׳ אף אלו כשרין לא החכרו אלא בזמן שנעשו בהדיוט

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