Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXI. (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 121)
- Language
- German
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115 tragenden Grundstücken. Das bezieht sich aber nur au! die Grundsteuer und nicht auf die Kopfsteuer. Yergl. Gittin 58 Gidul bar Reilai hat für drei Jahre Steuer gezahlt (die Grund- Steuer wurde auf alle Grundstücke verteilt — contingentiert — wenn einer nicht zahlte, mussten die Andern für ihn zahlen, durften aber dafür sein Grundstück benützen. (Spatenrecht bei Deichlehen). 3 a) Wer für den Schuldner die Kopfsteuer, כתא zahlt, kann diesen als Sklaven behandeln und bedarf dieser eines Freiheitsbriefes zur Freilassung. Jebamoth 46 a. B. M. 73 b: So sagt R. Schesebet, die Siegel von diesen (der Rechtsgrund, sowie eine gesiegelte Urkunde) liegen im Schreine des Königs, und der König sagt, wer keine Kopfsteuer zahlt, muss demjenigen, der sie für ihn zahlt, als Sklave dienen. 4) Pfandrecht: B. Mez. 73b כדיניהם — Derjenige, den! ein Haus verpfändet wurde, kann dasselbe bewohnen, ohne Mietzins zu zahlen, solange die Schuld nicht bezahlt ist. 5) Verjährung: Ukba bar Nachmani, der Resch Gelutha (Oberhaupt der Diaspora) im Namen von Samuel Bab. bat. 55) sagt drei Rechtssätze: דינא דמלבותא דינא es gilt das Recht des Königs als Recht d. i. das staatliche Recht. Das bezieht sich selbstverständlich bloss auf Vermögensrecht, nicht auf religiöse Bestimmungen anderer Art. Raschb. zur Stelle erklärt דינא דמלבותא 3) ב״מ עג: יבמד מו. אד ששת מוהרקייהו דהני בטפסא דמלכא מנה ומלכא a אמר מאן דלא יהיב כתא לשתעביד למאן דיהיב כרנא 4) ב״ם עב: אלו הוה ידענא דהוה ממושכן ליה למר לא הוד. זביננא ליד. השתא כדיניהם עבדינן לך כל אימת דלא מסלקו בזוזי לא שקיל אנר ביתא אנא נמי לא שקילנא מינך אגר ביתא עד דמסלקנא לך בזוזי 5) ב״ב בד«. אמר רבה הני תלת מילי אישתעי לי עוקבא בר נחמי׳ ריש גלותא משמי׳ דשמוא׳: דינא דמלכותא דינא, ואריסותא דפרסאי עד מ, שנין, ודיני זהרורי דזבין ארעא לטסקא זבינד״ו זביני, והני מילי לטסקא אבל לכרגא לא מ״ט כרגא אקרקף דגברי מנח. ״דינא דמלכותא דינא׳ דשב״ם ב״ב נד:.. שכל בני המלכות מקבלין עליהם מרצונם חוקי המלך ומשפטיו והילכך דין גמור הוא ר״ן נדרי׳ כח׳ דה "במוכס" בשם התום׳ דוקא 8*